{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_406-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"2 ARs 406/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 406/08 \n2 AR 207/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2008 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nhier: Ausschließung des Rechtsanwalts D. als Verteidiger des \n\nBeschuldigten G. \n\nAz.: 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft Marburg \nAz.: 3 Ws 240/08 (Ausschl.) Oberlandesgericht Frankfurt am Main \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 22. Oktober 2008 beschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts D. \n\nund des Beschuldigten G. gegen den Beschluss des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 werden auf Kos-\n\nten der Beschwerdeführer verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführer wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden \n\ngegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts, durch den Rechtsanwalt D. von der Mitwirkung \n\nals Verteidiger des G. in dem Verfahren 2 Js 6367/07 (Staatsan-\n\nwaltschaft Marburg) ausgeschlossen wurde. \n\n2 \n\nDie sofortigen Beschwerden sind gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zu-\n\nlässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraus-\n\nsetzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die Einwendungen der Be-\n\nschwerdeführer zeigen demgegenüber keine neuen durchgreifenden Gesichts-\n\npunkte auf. \n\n3 \n\nDie umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlan-\n\ndesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d \n\nStPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung ge-\n\nmäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der Begünstigung \n\ngegen den Beschwerdeführer Rechtsanwalt D. , ist nicht zu beanstanden. \n\nDer Vortrag des Rechtsanwalts D. , das am 25. Oktober 2007 bei ihm ein-\n\ngegangene Schreiben des Beschuldigten sei infolge eines kanzleiorganisatori-\n\nschen Fehlers ungeprüft weitergeleitet worden, ist an sich zwar geeignet, den \n\nNachweis des Vorsatzes der Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachli-\n\nche Richtigkeit dieses Vortrags spricht aber, dass der Beschwerdeführer D. \n\n sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne geäußert hat. Die \n\nweiteren Behauptungen der Beschwerdeführer, mit denen sich schon das \n\nOberlandesgericht in seinem Beschluss sinngemäß auseinandergesetzt hat, \n\nvermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. \n\n4 \n\nAuch die Rüge, der Vermerk der Staatsanwaltschaft Marburg vom \n\n20. Dezember 2007 habe nicht freibeweislich (vgl. hierzu Fischer in KK-StPO \n\n6. Aufl. § 244 Rdn. 16) verlesen werden dürfen, ist unbegründet. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat ausweislich der Beschlussgründe nicht nur die Darstellung der \n\nAuswertung der Kontoverdichtungen der D. Bank und der Volksbank \n\nM. in diesem Vermerk verlesen, sondern auch die Ausdrucke der \n\nKontenbewegungen bei diesen Banken als solche verwertet. Eine inhaltliche \n\nFehlerhaftigkeit der Feststellungen des Oberlandesgerichts zeigen die Be-\n\nschwerdebegründungen nicht auf. \n\n5 \n\nDen in den Beschwerdebegründungen wiederholten Beweisanträgen ab \n\n2.6.2 ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil die unter \n\nBeweis gestellten Tatsachen für das Ausschließungsverfahren ohne Bedeutung \n\nsind. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_406-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-ars-406-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138d","ref_norm":"138d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_406-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_406-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-ars-406-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_406-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:00.345474+00:00"}}