{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_217-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"2 ARs 217/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 217/08 \n2 AR 138/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nAz.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - \nAz.: 24 Ls 60 Js 4096/04 (179/04) Amtsgericht Ratingen \nAz.: 63 AR 3/08 Amtsgericht Essen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 2. Juli 2008 beschlossen: \n\nFür die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist \n\nder Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen zuständig. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDer Verurteilte verbüßt Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das \n\nAmtsgericht Ratingen vom 16. März 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur \n\nBewährung beantragt. \n\nDie Jugendstrafe wurde im Erwachsenenvollzug in der Justizvollzugsan-\n\nstalt Düsseldorf vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Ju-\n\ngendrichter des Amtsgerichts Ratingen den Verurteilten in den Normalvollzug \n\nfür Erwachsene überführt. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hat er angekün-\n\ndigt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düs-\n\nseldorf abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte Essen \n\nund Ratingen sowie die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen \n\nhaben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts \n\nEssen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 14 StPO \n\nfür die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt: \n\n\"Von der nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG eröffneten Möglichkeit, die weite-\n\nre Vollstreckung der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den \n\nallgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde ab-\n\nzugeben, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen bisher keinen \n\nGebrauch gemacht. Bei einer Abgabe wären die Vorschriften der Straf-\n\nprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Straf-\n\nvollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG). Der Jugendrichter \n\ndes Amtsgerichts Ratingen hat bisher nur seine Absicht bekundet, die \n\nVollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgeben zu \n\nwollen (SA Bl. 133). In den Vollstreckungsblättern (SA Bl. 107, 140) ist \n\nimmer noch das Amtsgericht Ratingen als Einweisungsbehörde genannt. \n\nDamit ist der örtlich zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen \n\nals Vollstreckungsleiter bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemei-\n\nnen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde ist somit nicht er-\n\nfolgt. \n\nMit der Aufnahme des Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Jus-\n\ntizvollzugsanstalt Düsseldorf am 19. August 2007 hat sich an der Zu-\n\nständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Ratingen nichts geän-\n\ndert. Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 \n\nJGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1). Es \n\nbleibt bei der ursprünglichen Zuständigkeit. Auch durch die Aufnahme \n\ndes Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen ist keine Änderung der \n\nursprünglichen Zuständigkeit eingetreten. \n\nDie Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt somit \n\ndem Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen.\" \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nFischer Rothfuß Ernemann \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/2-ars-217-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/2-ars-217-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:33.453585+00:00"}}