{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_214-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"2 ARs 214/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 214/08 \n2 AR 108/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nAz.: 19 Ju Js 2498/03 Staatsanwaltschaft Berlin \n\nAz.: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft Berlin \n\nAz.: 631 Kls 3/08 Landgericht Hamburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 28. Mai 2008 beschlossen: \n\nDie Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 Ls (22/05) \n\ndes Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Tiergarten und 631 \n\nKls 3/08 des Landgerichts – Große Strafkammer – Hamburg wird \n\nabgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nBeim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten ist ein Verfahren \n\ngegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands \n\ngegen Vollstreckungsbeamte rechtshängig. Beim Landgericht – Große Straf-\n\nkammer – Hamburg ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtshängig; die \n\nHauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das Ju-\n\ngendschöffengericht hält die Übernahme des bei ihm anhängigen Verfahrens \n\ndurch das Landgericht Hamburg aus prozessökonomischen Gründen für sinn-\n\nvoll und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Her-\n\nbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. \n\n2 \n\nDer Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die \n\nEntscheidung zuständig (§§ 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 JGG in Verbindung \n\nmit §§ 3, 4 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom \n\n29. April 2008 ausgeführt: \n\n\"Für eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landgericht Ham-\n\nburg rechtshängigen Sicherungsverfahren besteht kein rechtfertigender \n\nGrund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende \n\nund Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtli-\n\nchen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über die Verfah-\n\nrensverbindung (§§ 112 Satz 1, 103 JGG). Unabhängig davon, dass eine \n\nVerbindung nach § 103 Abs. 1 JGG voraussetzt, dass sie nach §§ 2, 3 \n\nStPO zulässig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heran-\n\nwachsende und Erwachsene darüber hinaus nur in Betracht, wenn es zur \n\nErforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gründen gebo-\n\nten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung in der Regel \n\nals unerwünscht gilt und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keinen \n\nwichtigen Grund abzugeben vermögen (Eisenberg in JGG 7. Auflage § \n\n103 Rdn. 7, 10a). \n\nIm vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur \n\nErforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichti-\n\nger Grund im Sinne des § 103 Abs. 1 JGG ersichtlich. Schon mit Blick \n\ndarauf, dass die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des \n\nLandgerichts Hamburg bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung \n\nder beiden Verfahren nicht mehr die Große Strafkammer sondern die Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts Hamburg als erkennendes Gericht des \n\nersten Rechtszuges sachlich zuständig wäre (§§ 41 Abs. 1 Nr. 3, 103 \n\nAbs. 2 JGG) mit der Folge der Aussetzung des laufenden Hauptverfah-\n\nrens, vermögen die von dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts \n\nallein angeführten 'prozessökonomischen Gründe' eine Verbindung der \n\nVerfahren in keiner Weise zu rechtfertigen. \n\nEin Fall der Verfahrensabgabe nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG liegt \n\nhier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach Er-\n\nhebung der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt \n\nder Anklageerhebung am 26. November 2004 in Hamburg (siehe Band II, \n\nBlatt 94 d. A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt \n\nnicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten be-\n\nreits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218).\" \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-ars-214-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-ars-214-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:18.568660+00:00"}}