{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR___4-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"2 StR 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 4/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. \na. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß §§ 206 a, \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 23. August 2006 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-\n\nlen II. 1., 3. und 7. verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, \n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheit-\n\nlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit der Ver-\n\nabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist, \n\nc) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2., 5. \n\nund 6. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Fälle II. 1., \n\n2., 4., 5., 6. und 7. der Urteilsgründe), davon in zwei Fällen tateinheitlich mit \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 1. \n\nund 4. der Urteilsgründe) und in drei weiteren Fällen tateinheitlich mit dem Ver-\n\nsuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n(Fälle II. 2., 5. und 6. der Urteilsgründe) und in einem dieser Fälle auch tatein-\n\nheitlich mit Nötigung (Fall II. 5. der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlicher \n\nKörperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten \n\nmacht Verfahrensrügen geltend und beanstandet die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Verurteilung in den Fällen II. 1., 3. und 7. der Urteilsgründe hat kei-\n\nnen Bestand, weil ihr das Verfahrenshindernis der Spezialität entgegensteht. \n\nDer Senat stellt das Verfahren insoweit ein. Desgleichen entfällt die tateinheitli-\n\nche Verurteilung wegen Nötigung im Fall II. 5. der Urteilsgründe. \n\nDer Angeklagte wurde am 27. September 2004 in Brasilien festgenom-\n\nmen und am 9. Februar 2006 auf Grund des Internationalen Haftbefehls des \n\nAmtsgerichts Bonn vom 10. März 2003 an die Bundesrepublik Deutschland \n\nausgeliefert. Der Auslieferungshaftbefehl führt jedoch die unter II. 1., 3. und 7. \n\nabgeurteilten Taten und das dem Nötigungsvorwurf zugrunde liegende Ge-\n\nschehen nicht auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf \n\nden Vorbehalt der Spezialität verzichtet hätte. \n\n4 \n\nZwar umfasst mangels näherer Beschränkung eine Auslieferungsbewilli-\n\ngung grundsätzlich die gesamte Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGH NStZ \n\n2003, 68; NStZ-RR 2000, 333). Da sich hier die Auslieferungsentscheidung \n\nnicht bei den Akten befindet und weder die Sachbearbeiterin bei der Staatsan-\n\nwaltschaft Bonn noch der dortige Rechtshilfedezernent eine konkrete Erinne-\n\nrung an die entsprechenden Vorgänge haben, hat der Senat insoweit entspre-\n\nchend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. 5. \n\nder Urteilsgründe auf die Betäubungsmitteldelikte beschränkt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts keinen Erfolg. \n\nIII. \n\n1. In den Fällen II. 2., 5. und 6. der Urteilsgründe hält die Verurteilung \n\nwegen des Versuchs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Die vom Angeklagten beauftragten Kuriere waren entweder schon vor \n\nihrem Abflug am Flughafen Sao Paulo oder nach Zwischenlandungen in Madrid \n\nbzw. Lissabon verhaftet worden, bevor ihr Gepäck in die nach Deutschland flie-\n\ngenden Flugzeuge geladen wurde und sie selbst hätten einsteigen können. \n\nDamit hatten die Kuriere aber jeweils noch nicht zum Versuch der unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln angesetzt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEinfuhr 18 und 41). Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter unerlaub-\n\nter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss deshalb entfal-\n\nlen. \n\n8 \n\nb) In den Fällen II. 2. und 5. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte \n\njedoch gemäß § 30 Abs. 2 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wegen der Verabre-\n\ndung zum Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge – jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge – schuldig gemacht. Der Angeklagte ist \n\nmit den Kurieren J. , M. und S. übereingekommen, Kokain \n\nnach Deutschland einzuführen, wobei die Kuriere wegen des eigenhändigen \n\nVerbringens der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik und der Angeklagte \n\naufgrund seines Tatinteresses und seiner Tatbeiträge Mittäter gewesen wären. \n\nDer Angeklagte war derjenige, der das Kokain gewinnbringend weiterverkaufen \n\nwollte; er hatte den Kurieren die Flüge und den Aufenthalt in Brasilien bezahlt \n\nund die Tat hing allein von seinem Willen ab, weil nur er den Kontakt zum Liefe-\n\nranten in Brasilien hatte. \n\n9 \n\nDer Senat kann den Schuldspruch in diesen Fällen selbst ändern; § 265 \n\nStPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n10 \n\nc) Im Fall II. 6. liegt hingegen weder die Verabredung eines Verbrechens \n\nnoch eine versuchte Anstiftung zu einem solchen vor, weil der Kurier Ju. \n\nvom Angeklagten über die zu transportierende Ware getäuscht wurde, sich mit-\n\nhin gerade nicht zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge bereit erklärt hatte. Der Angeklagte wäre in diesem Fall mittelbarer \n\nTäter der Einfuhr gewesen. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe ist der Angeklagte \n\ndeshalb lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig. \n\n11 \n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II. 2., 5. und 6. der Ur-\n\nteilsgründe führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen. Das \n\nLandgericht hat in diesen Fällen den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG \n\nzugrunde gelegt und sowohl die Annahme minder schwerer Fälle als auch eine \n\nStrafrahmenmilderung wegen Versuchs ausdrücklich abgelehnt. Der Senat \n\nkann nicht ausschließen, dass es bei Anwendung des nach § 30 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB zwingend gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmens des § 30 \n\nAbs. 1 BtMG bzw. des § 29 a Abs. 1 BtMG zu niedrigeren Strafen gekommen \n\nwäre. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen in drei Fällen und das Entfallen von drei \n\nweiteren Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, kein Grund ist, die \n\nZäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen \n\n(BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Der \n\nneue Tatrichter wird daher zwei Gesamtstrafen zu bilden haben, die in ihrer \n\nSumme die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen dürfen. \n\nBode Otten Ernemann \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/2-str-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/2-str-4-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:27.082628+00:00"}}