{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__96-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"2 StR 96/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 96/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nWiesbaden vom 2. November 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-\n\nbung, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen sexuel-\n\nler Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-\n\nbung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in \n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten mit der Sachrüge, mit der er die unzureichenden Fest-\n\nstellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an \n\nchronischer Schizophrenie. Das Landgericht ist - dem Sachverständigen fol-\n\ngend - davon ausgegangen, dass er bei Begehung der Straftaten, die sich \n\nsämtlich gegen seine Ehefrau richteten, auf Grund seiner Erkrankung in seiner \n\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen war. Hinweise dafür, dass \n\nder Angeklagte die Taten während eines akuten Schubs dieser Erkrankung be-\n\ngangen habe, habe der Sachverständige nicht feststellen können. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten \n\nbegegnen durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat insoweit \n\nfolgendes ausgeführt: \n\n\"Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht Darstellungsmän-\n\ngel des Urteils im Zusammenhang mit der Feststellung, der seit 2002 an chroni-\n\nscher Schizophrenie erkrankte Beschwerdeführer habe die verfahrensgegen-\n\nständlichen Taten nicht während eines akuten Krankheitsschubes begangen, so \n\ndass Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht in Betracht komme. Der Tatrichter \n\nhat sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. ange-\n\nschlossen, wonach beim Angeklagten keine Hinweise auf einen akuten Schub \n\nfestzustellen gewesen seien (UA S. 45); auf Seite 47 im zweiten Absatz von \n\noben teilt das Urteil nochmals mit, 'Hinweise auf einen akuten, zur Schuldunfä-\n\nhigkeit führenden Schub zum Zeitpunkt der Taten konnten vom Sachverständi-\n\ngen Dr. G. nicht festgestellt werden'. Die Revision weist in diesem Zu-\n\nsammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Sachverständi-\n\ngen war, ohne Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen eine \n\nsolche Feststellung zu treffen; vielmehr wäre der Tatrichter gehalten gewesen, \n\nunter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter zu Hilfenahme \n\nder Sachkunde des Gutachters sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der \n\nBeschwerdeführer die Taten während akuter Schübe beging. Dazu hätte es \n\nzunächst Darlegungen dazu bedurft, aufgrund welcher Kriterien ein akuter \n\nSchub abzulehnen oder zu bejahen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme liegen Anzeichen dafür vor, dass die Taten während akuter Schübe (o-\n\nder während eines lang dauernden Schubes) begangen wurden. Denn der Be-\n\nschwerdeführer steigerte sich bis Oktober 2003 immer weiter in seine wahnhaf-\n\nte Vorstellung hinein, seine Ehefrau sei von seinem Vater schwanger gewor-\n\nden, er ließ seine Frau - auch bei medizinischen Untersuchungen - nicht mehr \n\naus den Augen und wurde zunehmend aggressiver und gewalttätiger (UA S. \n\n10). Auch das Verhalten des Angeklagten bei den Taten kann auf den schubar-\n\ntigen Ausbruch der Krankheit hindeuten, wie das im Falle II 3 festgestellte He-\n\nrumlaufen 'wie ein Huhn ohne Kopf' (UA S. 13) und das dauernde Herumlaufen \n\nim Hof (UA S. 14). \n\n6 \n\nBei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszu-\n\ngehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (BGH MDR 1995, 1090; BGH Be-\n\nschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02). Die Sache bedarf deshalb zur \n\nKlärung der Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zu den Tatzeiten ein akuter \n\nSchub einer Schizophrenie vorlag, der nochmaligen Verhandlung.\" \n\n7 \n\n8 \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nDer neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, dass durch die Mög-\n\nlichkeit einer medizinischen Behandlung und durch die Überwachung der Medi-\n\nkamenteneinnahme durch die Angehörigen des Angeklagten seine Gefährlich-\n\nkeit für die Allgemeinheit nicht beseitigt wird. Entsprechende Maßnahmen kön-\n\nnen erst für die Frage, ob eine Entscheidung der Unterbringungsanordnung zur \n\nBewährung ausgesetzt werden kann, Bedeutung erlangen. \n\n9 \n\nZu Recht weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass im Fall II.1 der \n\nUrteilsgründe die bisherigen Feststellungen die Annahme einer gefährlichen \n\nKörperverletzung nicht tragen und im Fall II.5 der Urteilsgründe es näherer \n\nFeststellungen zu den von der Strafkammer als sexuell motiviert bezeichneten \n\nHandlungen bedarf. \n\nBode Otten Boetticher \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/2-str-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/2-str-96-07","retrieved":"2026-07-10 21:41:27.151567+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-16/2-str-96-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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