{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"2 StR 93/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 93/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 25. Oktober 2006 wird \n\na) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte im Falle II 13 der Urteilsgründe verur-\n\nteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten \n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-\n\ndes in zwölf Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im \n\nFall II 13 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld-\n\nspruch entsprechend geändert. In dem nach der Verfahrensbeschränkung ver-\n\nbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ei-\n\nner Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin allein die vom Generalbundesanwalt \n\naufgeworfene Frage, ob den Urteilsgründen sicher zu entnehmen ist, dass das \n\nOpfer zu den Tatzeiten unter 14 Jahre alt war. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat zu den \"Rahmenbedingungen und Vorgeschichte \n\nder Taten\" ausgeführt, dass es spätestens ab dem Jahre 1992 bis zum 2. März \n\n2000 zu zahlreichen sexuellen Angriffen des Angeklagten auf das am 11. März \n\n1985 geborene Kind kam. Zum \"eigentlichen Tatgeschehen\" hat das Landge-\n\nricht in einem Vorspann festgestellt, dass \"als Teil der im Durchschnitt mindes-\n\ntens einmal wöchentlich vorkommenden Übergriffe … jedenfalls folgende ange-\n\nklagten Einzeltaten konkretisiert werden konnten, welche begangen wurden, \n\nbevor die Geschädigte am 11. März 1999 ihr 14. Lebensjahr vollendete\" (UA \n\nS. 7). Das Landgericht hat daher konkrete Taten nur vor dem 11. März 1999 \n\nabgeurteilt. Dass der Angeklagte sich auch nach diesem Zeitpunkt an dem Op-\n\nfer vergriffen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Soweit der Tatrichter in den \n\nFällen II 1-12 der Urteilsgründe nicht ohnehin das Tatjahr oder das Alter der \n\nGeschädigten konkret angegeben hat, sondern nur von \"innerhalb des Tatzeit-\n\nraums\" spricht, besteht danach kein Zweifel, dass die Taten vor dem 11. März \n\n1999 begangen wurden. Lediglich im Falle II 13 der Urteilsgründe ist durch den \n\nzusätzlichen Einschub \"kurz vor dem 11. oder 12. Geburtstag\" der am 25. Sep-\n\ntember 1987 geborenen Schwester der Geschädigten ein Widerspruch zum \n\nVorspann insoweit gegeben als der 11. März 1999 nicht kurz vor dem 25. Sep-\n\ntember 1999 liegt. Deshalb hat der Senat diesen Fall auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts eingestellt. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Teileinstellung berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht. \n\nDer Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe als sechs Jahre ohne die Einzelstrafe von zwei Jahren im Falle II 13 \n\nverhängt hätte. Denn er hat außer dieser Strafe zwei Einzelstrafen von drei Jah-\n\nren, neun Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und einmal eine \n\nEinzelstrafe von zwei Jahren verhängt. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/2-str-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/2-str-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:18.186826+00:00"}}