{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__87-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"2 StR 87/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 87/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß \n\n§§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Okto-\n\nber 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom \n\n30. Oktober 2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit beim Landgericht am 13. \n\nNovember 2006 eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein \n\nund kündigte eine Begründung durch seinen Verteidiger an. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 23. November 2006, seinem Verteidiger zugestellt \n\nam 5. Dezember 2006, verwarf das Landgericht Koblenz die Revision gemäß \n\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Am 7. Dezember 2006 beantragte der Ange-\n\nklagte, vertreten durch eine neue Wahlverteidigerin, bei gleichzeitiger Begrün-\n\ndung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führte er \n\nunter Beifügung einer eigenen eidesstattlichen Versicherung aus, erst am \n\n10. November 2006 erfahren zu haben, dass sein mit der Revisionseinlegung \n\nbeauftragter Pflichtverteidiger dies wegen seines Urlaubs versäumt habe. Die \n\nMöglichkeit einer Wiedereinsetzung sei ihm nicht bekannt gewesen. \n\n3 \n\n2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. \n\nDer Antrag der jetzigen Verteidigerin verhält sich schon nicht in ausreichender \n\nWeise dazu, warum der seinerzeit von einem Pflicht- und einem Wahlverteidi-\n\nger vertretene Angeklagte, nachdem er am 10. November 2006 von der angeb-\n\nlichen Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben will, ohne Verschulden verhin-\n\ndert war, die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anbringung des \n\nWiedereinsetzungsantrags einzuhalten. \n\n4 \n\nDarüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten, er habe seinen Pflicht-\n\nverteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft \n\ngemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklag-\n\nten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. Meyer-\n\nGoßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.), zumal der Verteidiger die Behauptung \n\nals falsch bezeichnet und darlegt mit dem Angeklagten vereinbart zu haben, \n\nkeine Revision durchzuführen. \n\nb) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar gemäß \n\n§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebracht, jedoch unbegründet. \n\nDer Angeklagte hat gegen das am 30. Oktober 2006 in seiner Anwesen-\n\nheit verkündete Urteil erst am 13. November 2006, mithin nach dem am \n\n5 \n\n6 \n\n6. November 2006 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt, die \n\nsomit gemäß § 341 Abs. 1 StPO verspätet und vom Landgericht nach § 346 \n\nAbs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-str-87-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-str-87-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:58.796040+00:00"}}