{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__86-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"2 StR 86/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 86/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am \n\n25. April 2007 beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 27. Oktober 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich \n\ndazu des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist, \n\nb) in der Urteilsformel dahin präzisiert, dass die sichergestellten \n\n79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch einge-\n\nzogen werden. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich \n\ndazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherge-\n\nstelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Ange-\n\nklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusste-\n\nnor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nSoweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in \n\nnicht geringer Menge für schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen \n\ntäterschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellun-\n\ngen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus \n\nden Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer von der Straf-\n\nkammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einma-\n\nlige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines H. began-\n\ngen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt \n\nhabe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten I. \n\nbestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmit-\n\nteln Handel zu treiben, sondern lediglich I. einen Gefallen tun und ein \n\nbei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht \n\nauszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Ku-\n\nriertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über \n\nden reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der \n\nSenat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) \n\nals Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den \n\nSchuldspruch entsprechend geändert. \n\n3 \n\n3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs \n\nbestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-\n\nhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-\n\nricht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. \n\nDie strafschärfende Erwägung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvari-\n\nanten begangen hat, ist auch nach Änderung des Schuldspruchs zutreffend. \n\n4 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände schon in \n\nder Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass für die Beteiligten und die \n\nVollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Der \n\nSenat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderli-\n\nchen Angaben enthalten. \n\nBode Otten \n\n Roggenbuck \n\nRiBGH Prof. Dr. Fischer \nund RiBGH Dr. Appl sind \nwegen Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben. \nBode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/2-str-86-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/2-str-86-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:48.340524+00:00"}}