{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__84-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 StR 84/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 84/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 6. Juni 2007 in der Sitzung vom 20. Juni 2007, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten D. , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt nur in der Verhandlung \n als Verteidiger des Angeklagten R. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nJustizangestellte in der Verhandlung, \nJustizhauptsekretärin in der Verkündung \n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 11. August 2006 werden auf ihre Kosten verwor-\n\nfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs verurteilt, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren, den Angeklagten R. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten und den Angeklagten M. zu einer Jugendstrafe von neun \n\nMonaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses \n\nUrteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit \n\nder Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. Übereinstimmende Verfahrensrügen aller Angeklagter \n\n2 \n\n3 \n\n1. Rüge der Mitwirkung der wegen Befangenheit abgelehnten Berufsrich-\n\nter der Kammer (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff., § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO): \n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Nach der Beleh-\n\nrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklärten die Verteidi-\n\nger für die Angeklagten, dass sie die Angaben, die die Angeklagten ihnen ge-\n\ngenüber gemacht hätten, schriftlich niedergelegt hätten und diese verlesen woll-\n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nten. Die Angeklagten seien auf Frage des Gerichts ausdrücklich bereit zu erklä-\n\nren, dass dies ihre eigenen Angaben seien, weitere Angaben würden sie nicht \n\nmachen, sondern schweigen. Der Vorsitzende ließ die Verlesung der anwaltli-\n\nchen Erklärungen nicht zu, die Strafkammer bestätigte diese Entscheidung. Das \n\nauf diesen Vorgang gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und \n\ndie Beisitzerin wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter \n\nals unbegründet zurück, weil die Nichtzulassung der Verlesung prozessord-\n\nnungsgemäß gewesen sei und keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden seien, \n\ndie auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen ließen. \n\nDie Ablehnung des Befangenheitsantrags ist nicht zu beanstanden. \n\nNach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-\n\nen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ab-\n\nlehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund \n\nzur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, \n\ndie die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-\n\nflussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4). \n\nDiese Besorgnis lässt sich aber nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sach-\n\nbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf ei-\n\nner unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ableh-\n\nnungsgrund dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 48, 4, 8), sondern nur \n\ndann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willkür \n\nerwecken. \n\n6 \n\nAbwegig oder willkürlich war die Entscheidung, als Einlassungen der An-\n\ngeklagten nicht von deren Verteidigern verfasste Erklärungen verlesen zu las-\n\nsen, nicht. Willkürlich könnte eine solche Entscheidung sein, wenn besondere \n\nUmstände, etwa Sprachfehler oder Sprachhemmungen, den Angeklagten am \n\neigenen Vortrag hindern oder ihn wesentlich beeinträchtigen würden. Solche \n\nUmstände sind hier nicht vorgetragen. Die Entscheidung steht im Einklang mit \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stim-\n\nmen in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ge-\n\nmäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seinen \n\nVerteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ \n\n2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-\n\nGoßner StPO 50. Aufl. § 243 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO \n\n25. Aufl. § 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 44, 45; \n\nPfeiffer StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 10 f.; Schlüchter in SK StPO § 243 Rdn. 48; \n\nBeulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechts-\n\nanwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR \n\n2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG \n\nHamm JR 1980, 82; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442; \n\nPark StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisen-\n\nberg/Pincus JZ 2003, 397, 403). Zudem spricht für diese Rechtsanwendung der \n\nWortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach der zur Äußerung bereite An-\n\ngeklagte „nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 [StPO] zur Sache vernommen“ wird. \n\nDiese Meinung ist zwar nicht unbestritten. Dennoch kann angesichts der vertre-\n\ntenen unterschiedlichen Auffassungen die Entscheidung der Strafkammer ge-\n\ngen die Zulässigkeit der Verlesung weder als abwegig noch als aus sonstigen \n\nGründen willkürlich angesehen werden. Die Strafkammer hat durch ihr Vorge-\n\nhen im Zeitpunkt der Antragstellung und Antragsablehnung auch nicht zu er-\n\nkennen gegeben, dass sie sich dem Sachvortrag der Angeklagten vollständig \n\nverschließen und ihnen auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung keine \n\nGelegenheit zur Äußerung geben werde. Ihr Verhalten bot deshalb für einen \n\nbesonnenen Angeklagten keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags, ein vom jeweiligen Ver-\n\nteidiger der Angeklagten übergebenes Schreiben als Urkunde zu verlesen \n\n(§ 244 Abs. 3, § 245 Abs. 1 StPO): \n\nAm zweiten Hauptverhandlungstag stellten die Verteidiger Anträge, dem \n\nGericht übergebene Schreiben als Urkunden zu verlesen zum Beweis der Tat-\n\nsache, „dass Herr … außerhalb der Hauptverhandlung eine Erklärung zu seiner \n\nPerson in schriftlicher Form verfasst hat, in der zu den Vorwürfen, die die An-\n\nklage erhebt, Stellung genommen wird und dass in dieser Erklärung der Tat-\n\nhergang, so wie von Herrn … erinnert wird, wiedergegeben ist“. Das Landge-\n\nricht hat die Beweisanträge als unzulässig verworfen, weil sie darauf abzielten, \n\ndie Einlassungen der Angeklagten zu ersetzen. \n\nDie Ablehnung der Anträge hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\na) Soweit das Landgericht die Schreiben als „Einlassung“ der Angeklag-\n\nten ausgelegt hat, war die Ablehnung der Anträge, die Schreiben zu verlesen, \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schreiben entsprachen sowohl \n\nnach ihrer Zweckbestimmung als auch nach ihrem Inhalt den Ausführungen, die \n\nein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwendung des § 243 \n\nAbs. 2 und 4 Satz 2 StPO als Äußerung zur Sache macht, sofern er hierzu be-\n\nreit ist. Dies gilt sowohl für die von den Verteidigern erfassten Erklärungen als \n\nauch für die handschriftlichen Zusätze der Angeklagten. Eine Verlesung durch \n\ndas Gericht kann die Einlassung des Angeklagten nicht ersetzen (BGH NJW \n\n1994, 2904, 2906). \n\n11 \n\nb) Die von den Verteidigern gestellten Anträge auf Verlesung der Schrei-\n\nben als Urkunden waren keine ordnungsgemäßen Beweisanträge. Sie enthiel-\n\nten keine Bezeichnung und Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. \n\nDass die Angeklagten jeweils eine Erklärung mit Stellungnahme zu den Ankla-\n\ngevorwürfen verfasst hatten, war als solches keine für den Schuld- oder Straf-\n\nausspruch relevante Tatsache (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, \n\n439; Schäfer in Festschrift für Hans Dahs 2005 S. 441, 448 f). Die Behauptung, \n\nin den Schriftstücken sei der Tathergang so, wie er von dem jeweiligen Ange-\n\nklagten erinnert werde, wiedergegeben, konnte durch deren Verlesung nicht \n\nbewiesen werden. Die Verlesung der von den Verteidigern der Angeklagten ver-\n\nfassten Schriftstücke nebst handschriftlicher Zusätze der Angeklagten war nicht \n\ngeeignet, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit der tatsächlichen Erinnerung \n\nder Angeklagten zu beweisen. \n\n12 \n\nc) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die Schreiben nach den \n\nRegeln des § 245 StPO als präsentes Beweismittel zu verlesen. Die Schreiben \n\nwaren nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Ge-\n\nricht herbeigeschafft worden (BGHSt 37, 168; BGH NJW 1994, 2904, 2906). \n\nFür alle übrigen Fälle in der Hauptverhandlung vorliegender Beweismittel gilt \n\n§ 245 Abs. 2 Satz 1 StPO: Nur ein förmlicher Beweisantrag (oder die Aufklä-\n\nrungspflicht) kann das Gericht verpflichten, das Beweismittel in die Hauptver-\n\nhandlung einzuführen. Für einen solchen Beweisantrag im Rahmen des § 245 \n\nAbs. 2 StPO gelten die Bestimmtheitserfordernisse des Beweisantragsrechts, \n\ndie hier nicht erfüllt waren. \n\n13 \n\nd) Ob darüber hinaus auch der Grundsatz der persönlichen Vernehmung \n\neiner Ersetzung der Einlassungen der Angeklagten durch die gerichtliche Verle-\n\nsung einer vom Verteidiger zu diesem Zwecke verfassten Erklärung entgegen \n\nstünde (vgl. dazu einerseits Geppert in Festschrift für Rudolphi 2004, 643 ff.; \n\nandererseits Schäfer a.a.O. S. 447 ff.), kann deshalb dahingestellt bleiben. Eine \n\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch die Nichtverlesung \n\nder Erklärungen ist in diesem Zusammenhang nicht gerügt. \n\n14 \n\n3. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der \n\nVerlesung der schriftlichen Erklärungen der Mitangeklagten (§ 244 Abs. 2 \n\nStPO): \n\n15 \n\nDie Rügen, das Landgericht habe sich aufgrund der Aufklärungspflicht \n\njeweils zur Verlesung der ihm übergebenen schriftlichen Erklärungen der beiden \n\nMitangeklagten gedrängt sehen müssen, sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO), weil sie wesentliche Verfahrensvorgänge nicht mitteilen. Die Revisionen \n\ntragen nicht vor, auf Grund welcher Umstände sich das Landgericht zu der \n\nvermissten Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Alle drei Angeklagten sind \n\nim Ermittlungsverfahren von dem Kriminalhauptkommissar K. vernommen \n\nworden; dieser wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört. Das tragen \n\ndie Revisionen nicht vor. Allein der Vortrag der Tatsache, dass die Mitangeklag-\n\nten in der Hauptverhandlung von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht \n\nhatten, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Tatgericht bei sorgfäl-\n\ntiger und verständiger Würdigung dieses Umstands begründete Zweifel an der \n\nRichtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeu-\n\ngung haben und deshalb durch die Verlesung der schriftlichen Erklärungen wei-\n\nteren Erkenntnisgewinn erwarten konnte, so dass es diese Möglichkeit zu wei-\n\nterer Beweiserhebung nutzen musste. \n\n16 \n\nDas Tatgeschehen in der Wohnung hat das Landgericht aufgrund der \n\nAussagen der Zeugen Michael F. , Nadine Fr. und Marcel Me. \n\nfestgestellt. Der frühere Mitangeklagte A. hatte die Richtigkeit der gegen \n\nihn und die Mitangeklagten erhobenen Vorwürfe pauschal bestätigt. Aus diesem \n\näußeren Tatgeschehen hat das Landgericht gefolgert, dass Ausführungsart und \n\nZielrichtung der Tat vorher abgesprochen waren, was die Angeklagten in ihren \n\nschriftlichen Erklärungen bestritten. Unter diesen Umständen hätten die Revisi-\n\nonen nähere Ausführungen machen müssen, um dem Revisionsgericht die Ü-\n\nberprüfung zu ermöglichen, ob sich der Strafkammer die Verlesung der schriftli-\n\nchen Erklärungen aufdrängen musste, zumal deren Beweiswert grundsätzlich \n\nnicht so hoch eingeschätzt werden kann wie derjenige von mündlichen Anga-\n\nben eines Mitangeklagten, der auf Nachfragen antwortet und dem Vorhalte ge-\n\nmacht werden können. Der Angeklagte M. hatte bei der Polizei Angaben \n\ngemacht, der Vernehmungsbeamte K. ist ausweislich der Urteilsgründe \n\ndazu vernommen worden. Die Revisionen teilen nicht mit, ob die frühere Aus-\n\nsage des Angeklagten M. mit seiner schriftlichen Erklärung inhaltlich ü-\n\nbereinstimmte, so dass seine Angaben inhaltlich bereits Gegenstand der Be-\n\nweisaufnahme waren. Die Revisionen teilen auch nicht mit, was die Angeklag-\n\nten D. und R. bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt ha-\n\nben und ob diese Vernehmungen Gegenstand der Hauptverhandlung waren. \n\n17 \n\n18 \n\n4. Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO: \n\nAlle drei Angeklagten erheben ferner die Rüge, dass sie wegen erpres-\n\nserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) verurteilt worden sind, ohne einen \n\nrechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 239 a StGB \n\nerhalten zu haben. \n\n19 \n\nDer Rüge liegt nach dem Vortrag der Revisionen folgendes Verfahrens-\n\ngeschehen zu Grunde: die Anklage zum Jugendschöffengericht hatte den An-\n\ngeklagten gemeinschaftlichen Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2006 \n\nhatte das Jugendschöffengericht die Sache der Jugendkammer bei dem Land-\n\ngericht mit der Bitte um Prüfung der Übernahme gemäß § 209 Abs. 2 StPO \n\nvorgelegt, weil das Landgericht die Tat im Beschwerdeverfahren als erpresseri-\n\nschen Menschenraub bewertet habe und die Strafgewalt des Jugendschöffen-\n\ngerichts möglicherweise nicht ausreiche. Das Landgericht übernahm die Sache \n\nund ließ die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu. Die Angeklagten \n\nwurden wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, ohne dass zuvor in \n\nder Hauptverhandlung ein entsprechender ausdrücklicher rechtlicher Hinweis \n\nerging. \n\n20 \n\nDie Rügen sind jedenfalls unbegründet. Ein ausdrücklicher Hinweis ge-\n\nmäß § 265 Abs. 1 StPO war nicht erforderlich, weil die Angeklagten aus dem \n\nBeschluss des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Übernahmebeschluss des \n\nLandgerichts ohne weiteres erkennen konnten, dass nunmehr der strafrechtli-\n\nche Vorwurf des erpresserischen Menschraubs gemäß § 239 a StGB im Raum \n\nstand. Dass der Beschluss des Amtsgerichts den Angeklagten nicht zur Kennt-\n\nnis gebracht worden sei, tragen die Revisionen nicht vor. \n\nII. Verfahrensrügen des Angeklagten D. \n\n21 \n\n1. Rüge der Mitwirkung des wegen seiner Äußerungen im Haftprüfungs-\n\ntermin und wegen der Terminierung abgelehnten Vorsitzenden (§ 338 Nr. 3, \n\n§§ 24 ff. StPO): \n\n22 \n\nDer Verteidiger des Angeklagten D. hat den Vorsitzenden der \n\nStrafkammer namens des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag abge-\n\nlehnt. Dem Ablehnungsgesuch lagen zum einen Äußerungen des Vorsitzenden \n\nim Haftprüfungstermin vom 6. April 2006 zu Grunde. Zum anderen wurde es \n\ndarauf gestützt, dass der Vorsitzende das Verfahren trotz Untersuchungshaft \n\ndes Angeklagten nicht unverzüglich terminiert habe, sondern sich darauf beru-\n\nfen habe, dass er es als Verteidiger wegen der mitwirkenden Personen nicht \n\nkurzfristig zwischen anderen Verfahren habe terminieren können und zusätzli-\n\nche Verhandlungstage habe einplanen müssen. Die Rüge ist, soweit sie sich \n\nauf die Äußerungen des Vorsitzenden stützt, unzulässig und im Übrigen unbe-\n\ngründet. \n\n23 \n\nDer Vorsitzende Richter hat in seiner Dienstlichen Erklärung zu den Vor-\n\nwürfen im Befangenheitsantrag auf das Protokoll des Haftprüfungstermins vom \n\n6. April 2006 sowie auf den Inhalt eines Beschlusses vom 11. Mai 2006 verwie-\n\nsen. Den Inhalt dieser Schriftstücke teilt die Revision nicht mit (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO). Dass der Vorsitzende Richter von einer möglicherweise längeren \n\nVerfahrensdauer ausgegangen ist und „Reservetage“ bei der Terminierung der \n\nHauptverhandlung eingeplant hat, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revisi-\n\non im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen mitgeteilten Auszüge aus dem \n\nHauptverhandlungsprotokoll belegen, dass die Erwartung des Strafkammervor-\n\nsitzenden, die beigeordneten Verteidiger, die ihm aus früheren Strafverfahren \n\nbekannt waren, würden zahlreiche Anträge zum Verfahrensablauf stellen, erfüllt \n\nworden ist. Die Übernahme des Verfahrens vom Jugendschöffengericht war \n\nangesichts des Vorwurfs eines Verbrechens nach § 239 a StGB ohne weiteres \n\nsachgerecht. \n\n2. Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags wegen \n\nBedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): \n\nDen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Refile H. hat die \n\nStrafkammer rechtsfehlerfrei als bedeutungslos abgelehnt. Auf die Frage, in \n\nwelchem Umfang der Bruder des Geschädigten bei dem Angeklagten D. \n\nSchulden hatte, kam es für den Tatvorwurf nicht an. \n\n24 \n\n25 \n\nIII. Verfahrensrügen des Angeklagten R. \n\n1. Rüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-\n\nden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\nDer Verteidiger des Angeklagten R. hat namens des Angeklagten \n\nden Vorsitzenden der Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zwischen dem Vorsitzenden und \n\nihm, Rechtsanwalt Ru. , persönliche Differenzen bestanden, die ihren Ur-\n\nsprung in einem anderen Strafverfahren hatten. Der Vorsitzende Richter hatte \n\nes zunächst trotz ausdrücklichem Wunsch des Angeklagten abgelehnt, Rechts-\n\nanwalt Ru. als Verteidiger beizuordnen, und ordnete Rechtsanwalt S. \n\nbei. Außer auf die Umstände der Beiordnung von Rechtsanwalt Ru.- war \n\nder Befangenheitsantrag darauf gestützt, dass die Strafkammer am 29. März \n\n2006 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten R. erlassen hatte, nachdem \n\nmehrere Zustellungen den Angeklagten nicht erreicht hatten. Die Zustellversu-\n\nche erfolgten alle unter einer falschen Anschrift, weil in den Zustellungsurkun-\n\nden, wie auch in der Anklageschrift, die Hausnummer fehlerhaft angegeben \n\nwar. Die richtige Anschrift des Angeklagten war aus den Akten ersichtlich. Die \n\nStrafkammer erkannte ihr Versehen noch am selben Tage und hob den Haftbe-\n\nfehl wieder auf. Während des Ablehnungsverfahrens lehnte der Angeklagte \n\nauch das zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch be-\n\nrufene Mitglied der Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. Fre. - , ab, weil \n\ndieser am Erlass des Haftbefehls beteiligt gewesen war. \n\nDas Landgericht hat beide Befangenheitsanträge zu Recht als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nZwar ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass zwischen dem Vor-\n\nsitzenden Richter und Rechtsanwalt Ru. ein „Privatkrieg“ geführt wurde. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nEine Besorgnis der Befangenheit für den Angeklagten ergab sich daraus jedoch \n\nnoch nicht. Der Vorsitzende ist im Ergebnis der Rechtsansicht des Oberlandes-\n\ngerichts Köln gefolgt und hat Rechtsanwalt Ru. beigeordnet. Dafür, dass er \n\ndem Angeklagten gegenüber voreingenommen war, ergeben sich aus dem Re-\n\nvisionsvorbringen keine Anhaltspunkte. Ihm sind keine hinreichend konkreten \n\nHinweise darauf zu entnehmen, dass der Angeklagte befürchten musste, der \n\nVorsitzende werde Anträge seines Verteidigers nur deshalb ablehnen, weil sie \n\nvon Rechtsanwalt Ru. kämen. Die Einplanung zusätzlicher Terminstage \n\nund die Beiordnung eines zweiten Verteidigers zur Verfahrenssicherung spricht \n\neher gegen eine solche Befürchtung. Im Übrigen war dieses Vorgehen für sich \n\ngesehen sachgerecht. \n\n30 \n\nDer fehlerhafte Erlass des Haftbefehls wurde am Nachmittag desselben \n\nTages durch Aufhebung des Haftbefehls korrigiert. Ein solches Versehen recht-\n\nfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n31 \n\nDie Verfahrensweise der Strafkammer, zunächst das später gestellte Ab-\n\nlehnungsgesuch gegen RiLG Dr. Fre. zurückzuweisen, entsprach der \n\nRechtslage (BGHSt 21, 334). \n\n32 \n\n33 \n\n2. Rüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzen-\n\nden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\nAuch die Ablehnung des weiteren Befangenheitsantrags vom zweiten \n\nHauptverhandlungstag hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Vorsitzende \n\nhat in seiner Dienstlichen Erklärung in Abrede genommen, die ihm vorgeworfe-\n\nne Äußerung („Ich lasse mich dann vom BGH belehren und dann lasse ich das \n\nVerlesen zu“) gemacht zu haben. Ausweislich seiner Dienstlichen Erklärung hat \n\ner auch entgegen der Behauptung der Revision allen Verteidigern schon am \n\nersten Tag zugesichert, dass aus verhandlungsbedingten Verzögerungen bei \n\nder Stellung von Befangenheitsanträgen ihren Mandanten generell keine pro-\n\nzessualen Nachteile entstünden. Dass er die Unwahrheit gesagt hat, wird durch \n\ndie anwaltlichen Versicherungen der Verteidiger nicht bewiesen. \n\n34 \n\nDer Umstand, dass der Vorsitzende den Verteidiger im Rahmen seiner \n\nSachleitung darauf verwiesen hat, einen Protokollierungsantrag nach § 273 \n\nAbs. 3 StPO außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen, rechtfertigt die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht. Eine solche Handhabung der wörtli-\n\nchen Protokollierung ist zwar nicht sachgerecht. Einfache Verfahrensverstöße \n\noder unzutreffende Rechtsansichten können aber für einen besonnenen Ange-\n\nklagten kein hinreichender Anlass für die Besorgnis der Befangenheit sein (vgl. \n\nSenat StV 2005, 531). \n\nIV. Verfahrensrüge des Angeklagten M. \n\n35 \n\n36 \n\nRüge der Mitwirkung des wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden \n\n(§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO): \n\nSoweit der Angeklagte M. in seinem oben unter I. 1. dargestellten Be-\n\nfangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter und die Beisitzerin weiteres \n\nVerhalten des Vorsitzenden schildert, das in ihm die Besorgnis der Voreinge-\n\nnommenheit hervorgerufen habe, sind diese Vorfälle entweder nicht nachge-\n\nwiesen („Grinsen des Vorsitzenden“, fehlende Zusicherung, dass aus verspäte-\n\nter Antragstellung keine prozessualen Nachteile entstehen) oder aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden („Verhandlungsleitung“). \n\nV. \n\n37 \n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-84-07","retrieved":"2026-07-10 21:45:01.905581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/2-str-84-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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