{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"2 StR 81/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 81/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nu. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 24. Oktober 2006 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Verpackungs-\n\nmaterial eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit \n\nder Sachrüge. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-\n\nspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Nigeria \n\nstammenden Angeklagten, dem Inhaber einer kleinen Druckerei, von einem \n\n\"Lambert\" in Nigeria 3.000 englische Pfund Kurierlohn für einen Kokaintransport \n\nnach Deutschland in Aussicht gestellt. Der Angeklagte stimmte zu. In der Fol-\n\ngezeit wurde für ihn für den Zeitraum 22. Mai bis 29. Mai 2006 in Bremen ein \n\nHotelzimmer gebucht und der Angeklagte beantragte auf Kosten seines Auf-\n\ntraggebers für seine Person eine Reisekranken- und eine Unfallreiseversiche-\n\nrung. Darüber hinaus beantragte er für die Einreise nach Deutschland ein Vi-\n\nsum und bezeichnete als einladendes Unternehmen eine in Bremen ansässige \n\nPapierhandelsgesellschaft, von der er zuvor ein Angebot für eine Papierliefe-\n\nrung eingeholt hatte. Diese Geschäftsbeziehung hatte er seinen Auftraggebern \n\nbenannt, damit diese die Reiseroute zur Tarnung darauf abstellen konnten. Das \n\nursprünglich für die Route Nigeria-Frankfurt-Amsterdam auf den Angeklagten \n\nfür den 26. Mai 2006 ausgestellte Lufthansaticket wurde auf den Zielort Bremen \n\numgebucht. \n\n4 \n\nVor seiner Abreise bezog er weisungsgemäß ein Hotelzimmer, wo er un-\n\nter Aufsicht 100 Behältnisse mit einer Kokainmischung von insgesamt 997,5 g \n\n(766,6 g Kokainhydrochlorid) schluckte, bevor er zum Flughafen gebracht wur-\n\nde, wo er von \"Lambert\" das Flugticket und 500 englische Pfund als Reisespe-\n\nsen erhielt. In Deutschland sollte er von Frankfurt nach Bremen weiterfliegen \n\nund das für ihn reservierte Hotel beziehen, aus dem er abgeholt werden sollte. \n\nAm 26. Mai 2006 wurde er bei der Einreise am Frankfurter Flughafen festge-\n\nnommen. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der \n\ntateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nund dabei darauf abgestellt, dass der während des Transports nicht überwachte \n\nAngeklagte die alleinige Gewalt über das Kokain hatte und den konkreten Tat-\n\nablauf sowie die Ausführungsmodalitäten weitgehend mitbestimmte. \n\nII. \n\nDie Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätig-\n\nkeit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur \n\nals Beihilfe zu werten. \n\n1. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren: \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von \n\nRauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltrei-\n\nben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht \n\nnur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich \n\ndann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von \n\nArt und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort \n\nder Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mit-\n\nbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts \n\nnichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; \n\nvom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). \n\nKuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgefüge des Betäubungsmittelge-\n\nschäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel schon deshalb als Täter ange-\n\nsehen, weil sie während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeiten auf die \n\nBetäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die Teilnahmeform der Beihilfe nur \n\nein schmaler Anwendungsbereich. \n\n9 \n\nb) Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittel-\n\nstrafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu \n\nerreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwi-\n\nschen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer frem-\n\nden Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist \n\ndaher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden, \n\nob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz \n\nder Betäubungsmittel eingebunden oder \"lediglich\" als Kurier eingesetzt war \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3 \n\nStR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR \n\n177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR \n\n456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-\n\nnat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Han-\n\ndeln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder \n\nAbsatz der Betäubungsmittel beteiligt ist. \n\n10 \n\nc) Nach neuester Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) \n\nmuss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der \n\njeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein \n\nfür den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet \n\nwerden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren derselben. Daher kommt es für \n\ndie Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls \n\nnicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und \n\nTatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzge-\n\nschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkre-\n\nten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. \n\n11 \n\naa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die \n\nTathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig \n\nhandelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-\n\nranten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in \n\nder Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-\n\nkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt \n\ndaher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie \n\nstellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem \n\nreinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Ver-\n\näußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, \n\nnämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort \n\nzum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der \n\nKurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfü-\n\ngungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe \n\nzu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der \n\nKurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer \n\nStelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum wäh-\n\nrend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf \n\nGrund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den \n\nHintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt \n\nwerden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift \n\ndurch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden \n\nVerfügungsmacht gesehen hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits im Se-\n\nnatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - nicht mehr aufrechterhalten. \n\n12 \n\nbb) Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Han-\n\ndeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-\n\nche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa \n\nBGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gründung von Ex-\n\nportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf \n\ndes Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am \n\nweiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Um-\n\nsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine \n\ngleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts \n\nspricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit \n\nin diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-\n\nkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-\n\nmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden \n\nDrogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß \n\nreiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen. \n\n13 \n\n2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als \n\nTransporteur des Kokains von Nigeria nach Deutschland eingeschaltet war und \n\ndem - auch wenn durch sein Zutun der Transportweg geringfügig modifiziert \n\nwurde - auf den Einfluss des Rauschgiftgeschäfts als solchem keine Einfluss-\n\nmöglichkeit zukam, lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen \n\nEinfuhr zurück (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend \n\ngeändert. \n\n14 \n\n3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs \n\nbestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-\n\nhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-\n\nricht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, \n\nim Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich \n\neine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt \n\nhat. \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Otten und RiBGH Rothfuß sind ur- \n\n laubsbedingt ortsabwesend und deshalb an \n\n der Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/2-str-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/2-str-81-07","retrieved":"2026-07-10 21:30:13.617282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-30/2-str-81-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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