{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"2 StR 69/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 69/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2006 wird \n\n1. das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde durch \n\n- Einreichung eines Verrechnungsschecks über 20.730,90 € - \n\nadressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005 \n\n(Fall 94 der Anklage) und \n\n- Einreichung des Schecks über 7.327,40 € - adressiert an \n\ndie K. GmbH - am 9. Dezember 2005 (Fall 95 der \n\nAnklage); \n\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse \n\nzur Last; \n\n2. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wor-\n\nden ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung durch \n\n- Einreichung des \"Orderschecks\" über 1.909,24 € (O. , \n\nFall 111 der Anklage), \n\n- Einreichung des Schecks über 14.624,98 € (P. , \n\nFall 112 der Anklage); \n\n3. das Urteil im Schuldspruch weiter dahin geändert, dass \n\n- \n\nin vier Fällen des Diebstahls die Verurteilung wegen tatein-\n\nheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses und \n\n- bei der versuchten Abhebung von dem Sparbuch E. die \n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten \n\nBetruges \n\n entfällt; \n\n4. in dem als Computerbetrug abgeurteilten Fall der Geldab-\n\nhebung vom 30. September 2005 in Höhe von 250 € wird \n\neine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt; \n\n5. das Urteil aufgehoben \n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklag-\n\nte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Miss-\n\nbrauch von Ausweispapieren (versuchte Abhebung vom \n\nSparbuch E. ) verurteilt ist; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"schweren Diebstahls in Tat-\n\neinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in fünf Fällen, des schweren Be-\n\ntruges in 19 Fällen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb), in zwei Fällen \n\ntateinheitlich mit Urkundenfälschung, in dem Versuchsfall tateinheitlich mit Ur-\n\nkundenfälschung und Ausweismissbrauch, ferner des schweren Computerbe-\n\ntrugs in 15 Fällen\" für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nDer Angeklagte wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge ge-\n\ngen seine Verurteilung. Seine Revision hat teilweise Erfolg. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ange-\n\nI. \n\nklagte ab August bis zum 14. Dezember 2005 mindestens fünfmal Zugang zum \n\nPostverteilraum eines Postamtes in Frankfurt am Main. In mindestens zwei die-\n\nser Fälle öffnete er das Türschloss mit einem gebogenen Draht. Dort liegende \n\nPostsendungen nahm er stapelweise mit nach Hause und öffnete sie zum Teil. \n\nDabei fielen ihm u. a. Bank- und Kreditkarten, Schecks, Schreiben mit PIN-\n\nNummern etc. - nach denen er gezielt suchte - in die Hände. Die Schecks löste \n\nder Angeklagte überwiegend auf Konten zweier Geschädigter (F. und G. ) \n\nein, über deren EC-Karten nebst zugehörigen PIN-Nummern er aufgrund der \n\nDiebstähle ebenfalls verfügte. Von den Konten der beiden Geschädigten hob \n\nder Angeklagte mittels der EC-Karten 15-mal Geldbeträge zwischen 200 und \n\n2.000 € ab. Mittels einer erbeuteten Mastercard tätigte der Angeklagte in \n\n14 Fällen Einkäufe im Wert zwischen 44 € und 899 €. Schließlich versuchte der \n\nAngeklagte in einem Fall vergeblich von einem erbeuteten Mietkautionsspar-\n\nbuch unter Vorlage einer gefälschten Vollmacht und eines fremden Passes \n\nGeld abzuheben. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren \n\nin den Anklagefällen 94 (Einreichung eines Verrechnungsschecks über \n\n20.730,90 € - adressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005) und 95 \n\n(Einreichung des Schecks über 7.327,40 € - adressiert an die K. GmbH - \n\nam 9. Dezember 2005) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Durch die Ein-\n\nstellung entfällt der Schuld- und Strafausspruch für diese beiden Fälle des Be-\n\ntruges. \n\n5 \n\n2. Soweit der Angeklagte jeweils wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung hinsichtlich der Einlösung des \"Orderschecks\" über 1.909,24 € \n\nder Firma O. und der Einlösung des \"Schecks\" über 14.624,98 € der Fir-\n\nma P. verurteilt worden ist, tragen die bisherigen Feststellungen die Ver-\n\nurteilung nicht. \n\n6 \n\nEs fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Schecks es \n\nsich in diesen Fällen handelte. Hätte es sich um Inhaberschecks gehandelt, \n\nkönnte es bereits an einer für die Vermögensverfügung relevanten Täu-\n\nschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks re-\n\ngelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. BayObLG NJW 1999, \n\n1648, 1649). \n\n7 \n\nBei dem Scheck der Firma O. lag nach den Feststellungen der \n\nStrafkammer zwar ein \"Orderscheck\" vor. Es fehlt aber auch hier an der Fest-\n\nstellung, ob es sich um einen Inhaberscheck gehandelt hat oder nicht, was \n\nauch bei einem Orderscheck der Fall sein kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 ScheckG und \n\nBayObLG NJW 1999, 1648, 1649). \n\n8 \n\nDass der Angeklagte die Schecks jeweils auf der Rückseite mit dem \n\nVermerk der Weitergabe an einen Dr. J. versehen hat, spricht zwar in-\n\ndiziell gegen das Vorliegen eines Inhaberschecks. Die Feststellungen erlauben \n\naber nicht die Annahme eines vollständigen Indossaments, da im Urteil nicht \n\nmitgeteilt wird, ob der Vermerk unterschrieben und die nach Artikel 16 Abs. 1 \n\nSatz 2, Abs. 2 ScheckG erforderliche Unterschrift vom Angeklagten unter fal-\n\nschem Namen geleistet wurde. Angesichts dessen begegnet auch die Verurtei-\n\nlung wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. \n\n9 \n\n3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung \n\ndes Briefgeheimnisses in fünf Fällen verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch \n\nwegen Verletzung des Briefgeheimnisses nur in einem Fall Bestand. \n\n10 \n\na) Dass die Strafkammer die 93 entwendeten Briefsendungen nicht im \n\nEinzelnen den fünf Diebstahlstaten zugeordnet hat, ist hier rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Der Angeklagte hat eingeräumt, in mindestens fünf Fällen \n\nBriefsendungen aus dem Postverteilraum entwendet zu haben. Ein Freispruch \n\nkommt danach nicht in Betracht, auch wenn er diese Taten innerhalb des Tat-\n\nzeitraums nicht näher nach Tatzeit und Beute konkretisieren konnte. Wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, lassen sich \n\njedoch anhand einzelner Gegenstände, bei denen der Zeitpunkt der Entwen-\n\ndung auf wenige Tage oder eine Woche eingegrenzt werden kann, fünf vonein-\n\nander getrennte, sich nicht überschneidende Zeiträume feststellen, während \n\nderer der Angeklagte Briefsendungen aus dem Postamt wegnahm und denen \n\nsich ein Teil der entwendeten Briefsendungen anhand der Urteilsfeststellungen \n\njeweils eindeutig zuordnen lässt. Es handelt sich hierbei um die Zeiträume zwi-\n\nschen dem 8. und dem 19. September 2005 (Fall 1), zwischen dem 11. und \n\ndem 17. November 2005 (Fall 6), zwischen dem 19. und dem 25. November \n\n2005 (Fall 2), zwischen dem 1. und 9. Dezember 2005 (Fall 3) sowie zwischen \n\ndem 10. und dem 14. Dezember 2005 (Fälle 15, 16, 18, 52, 74, 75, 78, 80, 82, \n\n87, 91). \n\n11 \n\nSoweit die Entwendung der übrigen Briefsendungen nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts zum Tatzeitraum mehreren der fünf Einzeltaten zuge-\n\nordnet werden könnten, liegt der Sache nach eine Verurteilung auf mehrdeuti-\n\nger Tatsachengrundlage vor. Eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachen-\n\ngrundlage ist dann gegeben, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass einer \n\nder mehreren möglichen Geschehensabläufe mit Sicherheit gegeben ist, die \n\nUnsicherheit darüber, welcher es ist, allein in der gedanklichen Vorstellung liegt, \n\ndass es auch der andere von ihnen sein könnte (BGHSt 12, 386, 388 f.; Scho-\n\nreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 73). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer geht \n\naufgrund des Geständnisses des Angeklagten von fünf Diebstahlstaten aus. Die \n\neinzelnen entwendeten Briefsendungen müssen sich dementsprechend \n\nzwangsläufig einer dieser Taten zuordnen lassen, wobei nicht aufklärbar ist, \n\nwelcher Diebstahlstat genau. \n\n12 \n\nDie alternativ möglichen Verhaltensweisen des Angeklagten sind auch \n\nrechtsethisch und psychologisch gleichwertig (vgl. dazu BGHSt 1, 275, 276; 25, \n\n182, 184). Die Strafkammer hat - das zeigt die gleichmäßige Festsetzung von \n\nEinzelstrafen von zehn Monaten - ersichtlich auch der jeweils entwendeten Zahl \n\nvon Briefsendungen bzw. ihrem Inhalt keine Bedeutung für die Strafhöhe bei-\n\ngemessen. Das hält sich im vorliegenden Fall im Rahmen des tatrichterlichen \n\nErmessens, da der Angeklagte verschlossene Briefsendungen entwendete, de-\n\nren Inhalt und deren Werthaltigkeit er nicht kannte. Ob er also bei jeder Tat \n\ngrößere oder kleinere Vermögenswerte durch den Diebstahl einer mehr oder \n\nminder großen Zahl von Postsendungen an sich brachte, konnte der Angeklag-\n\nte zum Tatzeitpunkt noch nicht wissen. Somit ist sicher ausgeschlossen, dass \n\nsich diese Handhabung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könn-\n\nte. \n\n13 \n\nb) Die tateinheitliche Verurteilung wegen einer Verletzung des Briefge-\n\nheimnisses hat nur in einem Fall Bestand. Der nach § 205 Abs. 1 StGB erfor-\n\nderliche Strafantrag wurde, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, \n\nwirksam nur seitens des Unternehmens G. bezüglich der an den Geschädig-\n\nten R. übersandten Kreditkarte sowie seitens der Privatkunden \n\nAG & Co. KGaA hinsichtlich einer an ihren Kunden St. abgesandten Monats-\n\nabrechnung (Fälle 5 und 10 der Anklage) gestellt. Diese beiden Briefsendungen \n\nwurden aber nicht ausschließbar bei einer einzigen Diebstahlstat entwendet. \n\nDie für den Fall 5 als möglich festgestellte Tatzeit (7. September bis 11. No-\n\nvember 2005 [erster Einkauf]) kann zu den Tatzeiträumen 1 oder 2 gehören, die \n\nfür den Fall 10 (15. November bis 14. Dezember 2005) zu den Tatzeiträumen 2, \n\n3, 4 oder 5. Damit kann die Tatzeit für beide Fälle in dem Tatzeitraum 2 (11. bis \n\n17. November 2005) zusammentreffen. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher \n\ndavon auszugehen, dass die Verletzung des Briefgeheimnisses nur bei einer \n\nTat tateinheitlich verwirklicht wurde. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-\n\nchend berichtigt. \n\n14 \n\nc) Da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli-\n\ncher Beurteilung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, können diese beste-\n\nhen bleiben. Die Strafkammer hat die tateinheitliche Verwirklichung zweier \n\nStraftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt. \n\n15 \n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tat-\n\neinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren im Hin-\n\nblick auf die versuchte Abhebung von 3.500 € von einem entwendeten Spar-\n\nbuch unter Vorlage des ebenfalls entwendeten echten Personalausweises des \n\nDr. J. , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n16 \n\nDer hier in der Vorlage des Sparbuches und des fremden Ausweispa-\n\npiers liegende Betrugsversuch ist eine mitbestrafte Nachtat zu dem vorherge-\n\nhenden Diebstahl durch welchen der Angeklagte das Sparbuch erlangt hat (vgl. \n\nBGH StV 1992, 272; NStZ 1993, 591). \n\n17 \n\nDie mitbestrafte Nachtat ist eine selbständige, den Tatbestand eines \n\nStrafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der \n\nTäter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, aus-\n\nnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten \n\nSachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung \n\nwegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat \n\nkein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie \n\nneben der Haupttat selbständig zu bestrafen (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. \n\nVor § 52 Rdn. 151). Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass \n\ndie Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues \n\nRechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat \n\nverursachte Maß hinaus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; Rissing-\n\nvan Saan aaO Vor § 52 Rdn. 153). \n\n18 \n\nHier hat der Angeklagte nur versucht, den im Sparbuch verkörperten, be-\n\nreits durch die Diebstahlstat erlangten, Wert zum Nachteil des gleichen Ge-\n\nschädigten zu realisieren. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tat-\n\neinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren kann demgegenüber bestehen \n\nbleiben (vgl. BGH wistra 1999,108). Der Angeklagte hat das fremde Ausweis-\n\npapier zum Zwecke der Identitätstäuschung verwendet. \n\n19 \n\nInsoweit war der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren und der Ein-\n\nzelstrafenausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die \n\nStrafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe \n\nals \"12 Monate\" verhängt hätte, da sie gerade in dieser Tat straferschwerend \n\neine \"erhöhte kriminelle Energie\" gegeben sieht. \n\n20 \n\n21 \n\n5. Die Verurteilung wegen Computerbetruges in 15 Fällen begegnet kei-\n\nnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Bei den Fällen des Computerbetruges handelt es sich hier nicht um \n\nmitbestrafte Nachtaten zu etwaigen vorangegangenen betrügerischen Scheck-\n\neinlösungen auf die Konten F. und G. . Das wäre nach den oben ge-\n\nnannten Grundsätzen nur dann der Fall, wenn durch die Abhebungen derselbe \n\nGeschädigte betroffen wäre wie durch die (ggf. betrügerische) Einlösung der \n\nSchecks und der Schaden qualitativ nicht über das hier durch die Scheckeinlö-\n\nsungen verursachte Maß ausgeweitet wurde. Das lässt sich unter den gegebe-\n\nnen Umständen aber nicht mehr zuverlässig feststellen, so dass die Grundsätze \n\nder Postpendenzfeststellung zur Anwendung kommen. Ist ungewiss, ob der \n\nAngeklagte sich bereits (auch) im Rahmen einer etwaigen Vortat strafbar ge-\n\nmacht hat, dann kann die Tatbestandsmäßigkeit des Nachtatverhaltens auch \n\nnicht entfallen. Es behält seine ursprüngliche Bedeutung (BGHSt 35, 86, 90; \n\nBGHR StGB § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 5; BGH, Beschl. vom 20. Okto-\n\nber 1999 - 5 StR 492/99; Rissing-van Saan LK aaO Vor § 52 Rdn. 162) - im \n\nvorliegenden Fall als strafbarer Computerbetrug. \n\n22 \n\naa) Sicher feststellbar ist hier, dass durch die unberechtigte Abhebung \n\nvon Geldautomaten, den betroffenen Geldinstituten ein Schaden entstanden ist. \n\nDas durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermögen \n\ndes Geldinstituts ausgefolgt (BGH NStZ 2001, 316; vgl. auch BGHSt 38, 120, \n\n122). Die auszahlende Bank hat grundsätzlich gegenüber dem Kontoinhaber, \n\nauf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belas-\n\ntungsbuchungen vorgenommen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch \n\nnach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund \n\nwirksamer Weisung des Berechtigten (im Sinne von § 665 BGB) sondern durch \n\ndas Handeln eines Unbefugten erfolgt (BGH NStZ 2001, 316; NJW 2001, 286 \n\nf.). Geschädigt ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht der Kontoin-\n\nhaber, sondern die Bank. Der bei der auszahlenden Bank eingetretene Vermö-\n\ngensschaden wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer saldierenden Be-\n\ntrachtungsweise durch einen unmittelbar durch die in Rede stehenden Vermö-\n\ngensverfügung herbeigeführten Ersatzanspruch gegen den Kontoinhaber kom-\n\npensiert (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 316, 317). Ein etwaiger Schadensersatz-\n\nanspruch der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber F. und G. , \n\ndie aufgrund des Diebstahls des Angeklagten nie in den Besitz von EC-Karten \n\nund PIN-Nummern gelangt sind, erscheint schon mangels eines vorwerfbaren \n\nVerhaltens der Kontoinhaber ausgeschlossen. Er wäre im Übrigen aber auch \n\nregelmäßig keine Kompensation im oben genannten Sinne (vgl. BGH NStZ \n\n2001, 316, 317). Anderweitige, unmittelbar durch die Vermögensverfügung her-\n\nbeigeführte Ansprüche der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber, die zu \n\neiner solchen Kompensation geeignet wären, sind ebenfalls nicht ersichtlich. \n\nDer Umstand, dass das Vermögen der Kontoinhaber zunächst durch die unbe-\n\nrechtigten Scheckgutschriften gemehrt wurde, ändert daran nichts, da insoweit \n\nandere - mit der Automatenabhebung nicht zusammenhängende - Rückabwick-\n\nlungsverhältnisse bestehen. \n\n23 \n\nbb) Im vorliegenden Fall ist hingegen ungeklärt, wer durch die unberech-\n\ntigten vorangegangenen Scheckeinlösungen geschädigt wurde. Die Einlösung \n\nvon \"Schecks im Gesamtwert von 20.442,40 €\" auf das Konto F. - die Basis \n\nder Abhebungen an Geldautomaten von diesem Konto war - ist von der Straf-\n\nkammer zu Recht nicht als Betrug abgeurteilt worden, da dieser Komplex nicht \n\nangeklagt war. Soweit den Abhebungen an Geldautomaten vom Konto G. \n\ndie Einlösung des an die Firma K. GmbH adressierten Schecks über \n\n7.327,40 € zu Grunde lag (insoweit hat der Senat das Verfahren nach § 154 \n\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt), ist ebenfalls nicht aufgeklärt, dass Scheck-\n\neinlösung und Geldabhebungen zum Nachteil desselben Geschädigten gingen. \n\nDer Umstand, dass der Scheck bei der R. S. \n\neingelöst wurde, die Abhebungen aber an Geldautomaten in Frankfurt am Main \n\ngetätigt wurden, spricht dagegen, dass hier dasselbe Geldinstitut geschädigt \n\nwurde. \n\n24 \n\nb) Soweit die Strafkammer es versäumt hat, für die Abhebung vom Konto \n\nF. am 30. September 2005 in Höhe von 250 € eine Einzelstrafe festzuset-\n\nzen, holt der Senat dies nach (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 \n\nStR 44/04). Es liegt ersichtlich ein Fassungsversehen vor. Aus den Einzelstra-\n\nfen für die übrigen Fälle des Computerbetruges wird erkennbar, dass die Straf-\n\nkammer für diesen Fall, in dem der Schaden unter 1000 € lag, eine Einzelstrafe \n\nvon sieben Monate verhängt hätte. Der Senat schließt aus, dass in diesem Fall \n\neine niedrigere Einzelstrafe in Betracht gekommen wäre. \n\n25 \n\n6. Die Aburteilung der Einkäufe mit der gestohlenen Mastercard des Ge-\n\nschädigten R. als Betrug in 14 Fällen begegnet ebenfalls keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\n26 \n\na) Zutreffend ist die tatmehrheitliche Aburteilung der Einkäufe mit der \n\nMastercard als Betrug in 14 Fällen. Die Verwendung der Mastercard stellt ins-\n\nbesondere keine mitbestrafte Nachtat zum vorangehenden Diebstahl dar. Mit \n\nder Entwendung der Mastercard und der Zueignung durch den Täter tritt noch \n\nkein Vermögensschaden ein, weil diese den Wert, auf den mit ihrer Nutzung \n\nzurückgegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie verbrieft keine Forde-\n\nrung (vgl. BGH NStZ 2001, 316 - zur Scheckkarte -). Diesbezüglich kann für \n\neine Kreditkarte nichts anderes gelten, als für eine Scheckkarte. Der Vermö-\n\ngensschaden des Einzelhändlers oder des Kreditkartenunternehmens tritt erst \n\ndurch die missbräuchliche Verwendung der Mastercard ein. \n\n27 \n\nb) Dass die Strafkammer trotz erheblich variierender Schadenssummen \n\njeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten erkannt hat, beschwert den \n\nAngeklagten nicht. Die Einzelstrafen halten sich im unteren Bereich des für ge-\n\nwerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB geltenden Strafrahmens \n\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren. \n\n28 \n\n7. Aufgrund des veränderten Schuldspruchs und des Fortfalls mehrerer \n\nEinzelstrafen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n29 \n\nSoweit der Senat das Urteil im Einzel- und Gesamtstrafausspruch aufge-\n\nhoben hat, konnten die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergän-\n\nzende Feststellungen sind möglich. \n\n30 \n\n8. Für den neu zu fassenden Schuldspruch weist der Senat schließlich \n\ndarauf hin, dass es einer Aufnahme der Verwirklichung eines besonders schwe-\n\nren Falls des Diebstahls, des Betruges oder des Computerbetruges in den Ur-\n\nteilstenor nicht bedarf (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:47.138007+00:00"}}