{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"2 StR 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 353 Abs. 2 Zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\n2 StR 62/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 353 Abs. 2 \n\nZur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht. \n\nBGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07 - LG Mühlhausen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMühlhausen vom 6. November 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Angeklagte war durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 13. Juli 2005 wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt wor-\n\nden. Nach den Feststellungen dieses Urteils war der Angeklagte der Vater von \n\ndrei Kindern. Seine Ehefrau hatte – wie in der Vergangenheit schon des Öfteren \n\n– im September 2003 eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen \n\nund lebte – zwischen beiden Männern hin- und hergerissen – teils bei dem An-\n\ngeklagten, teils beim neuen Liebhaber. Der Angeklagte, der sehr an seiner Ehe-\n\nfrau hing und von ihr geradezu abhängig war, bemühte sich, sie zurück zu ge-\n\nwinnen. Am 23. April 2004 kehrte die Ehefrau zu dem Angeklagten und den \n\nKindern zurück, am 1. Mai 2004 wandte sie sich wieder ihrem Liebhaber zu. \n\nDer Aufforderung des Angeklagten, die Kinder mitzunehmen, kam sie nicht \n\nnach. Der Angeklagte konnte die erneute Trennung nicht verkraften und nahm \n\nam 2. Mai 2004 ab etwa 17.30 Uhr in Selbsttötungsabsicht insgesamt 18 Tab-\n\nletten (Schmerzmittel und Antidepressiva) sowie eine größere Menge Alkohol \n\nzu sich. Gegen 20.30 Uhr fasste er den Entschluss, die Kinder „mit in den Tod \n\nzu nehmen“. Der stark angetrunkene Angeklagte stieß seinem im elterlichen \n\nSchlafzimmer in einem Kinderbett schlafenden, ein Jahr und neun Monate alten \n\nSohn Hannes ein Messer mit einer Klingenlänge von 22 cm in die Brust, was \n\ninfolge Verblutens innerhalb einiger Minuten zu dessen Tod führte. Während \n\ndieser Zeit hielt er die Hand des sterbenden Kindes. \n\n2 \n\nAnschließend trank der Angeklagte weiter Alkohol und sandte der Ehe-\n\nfrau, die ihr Handy jedoch nicht eingeschaltet hatte, eine Kurznachricht über die \n\nTötung des Kindes. Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens begab er sich ins \n\nKinderzimmer und stieß der dort schlafenden fünf Jahre und vier Monate alten \n\nLisa-Marie dasselbe Messer in die Brust. Das Mädchen erwachte dabei mit den \n\nWorten „Papa, ich hab dich doch lieb“. Infolge inneren Verblutens starb Lisa-\n\nMarie nach etwa einer Stunde. In dieser Zeit streichelte der Angeklagte das \n\nMädchen und brachte es auf seine Bitte noch zweimal zur Toilette. Nach der \n\nTötung von Lisa-Marie fühlte sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage, auch \n\nnoch seinen siebenjährigen Sohn Niklas zu töten. \n\n3 \n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger hatte der Senat durch Urteil vom \n\n10. März 2006 – 2 StR 561/05 – dieses Urteil „hinsichtlich der Tat zum Nachteil \n\nder Lisa-Marie K. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben“ und die Sache insoweit an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil das Landgericht die Vor-\n\naussetzungen eines „Heimtückemordes“ verkannt hatte. Das Landgericht hat \n\nnunmehr das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen und den An-\n\ngeklagten wegen Mordes zum Nachteil der Lisa-Marie K. zu der Einsatzstrafe \n\nvon zwölf Jahren und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von \n\nneun Jahren wegen der Tat zum Nachteil von Hannes K. zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet \n\nsich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landge-\n\nricht keine Feststellungen zur Tat zum Nachteil der Lisa-Marie K. getroffen hat. \n\n1. Das Landgericht hat das Senatsurteil vom 10. März 2006 dahin ausge-\n\nlegt, dass der Senat nur die dem Gesamtstrafenausspruch zugrunde liegenden \n\nFeststellungen aufgehoben habe, hat deshalb die Tatfeststellungen des Urteils \n\nvom 13. Juli 2005 zugrunde gelegt und nur ergänzende Feststellungen zum \n\nEntwicklungsstand von Lisa-Marie zum Zeitpunkt ihrer Tötung getroffen. Das ist \n\nfehlerhaft. Die Worte „mit den zugehörigen Feststellungen“ im Tenor des Se-\n\nnatsurteils beziehen sich sowohl auf den aufgehobenen Schuldspruch als auch \n\nauf den Gesamtstrafenausspruch. Schon nach dem ausdrücklichen Urteilsaus-\n\nspruch waren damit die Feststellungen hinsichtlich der Tat zum Nachteil Lisa-\n\nMarie K. und des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben. \n\n6 \n\na) Nach verbreiteter Meinung wäre dieser ausdrückliche Aufhebungs-\n\nausspruch in Bezug auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellun-\n\ngen nicht einmal erforderlich gewesen. In der Literatur wird vertreten, dass \n\ndann, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts keinen ausdrücklichen \n\nAusspruch zur Aufrechterhaltung von Feststellungen enthält, diese mit aufge-\n\nhoben sind. So heißt es etwa bei Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 353 Rdn. 18: „Die Aufhebung der Feststellungen ist in der Urteilsformel aus-\n\nzusprechen. Fehlt ein Ausspruch darüber, ist davon auszugehen, dass sie in \n\nvollem Umfang als aufgehoben gelten…“ (so auch Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 353 Rdn. 12; Paulus in KMR § 353 Rdn. 9; Wohlers in SK-StPO \n\n§ 353 Rdn. 23). Dem steht aber nach Auffassung des Senats der Wortlaut des \n\n§ 353 Abs. 2 StPO („Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Fest-\n\nstellungen aufzuheben, …“) entgegen. Danach müssen die Feststellungen \n\ndurch einen gesonderten Ausspruch aufgehoben werden; fehlt dieser, bleiben \n\nsie bestehen. Die Aufhebung von Feststellungen ist nur erforderlich, wenn sie \n\nvon dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler betroffen sind. Insbe-\n\nsondere bei Aufhebung wegen sachlich-rechtlicher Mängel gilt der Grundsatz \n\ntunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten \n\nFeststellungen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn. 15 m.w.N.). Entsprechend \n\nwird die Aufhebung von Feststellungen nach überwiegender Praxis des Bun-\n\ndesgerichtshofs bei Aufhebung des Schuldspruchs mit der Formulierung „mit \n\nden Feststellungen aufgehoben“ oder bei Teilaufhebungen mit den Worten „mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben“ ausgesprochen, und nur wenn \n\naus einem Bereich aufgehobener Feststellungen einzelne bestehen bleiben \n\nkönnen, wird diese Teilaufrechterhaltung von Feststellungen ausdrücklich aus-\n\ngesprochen (anders aber beispielsweise Urteil des 1. Strafsenats vom 13. Feb-\n\nruar 2007 – 1 StR 574/06; vgl. im Übrigen auch BGHSt 41, 305 zur Verfah-\n\nrensweise bei der Einstellung von Verfahren). Üblicherweise wird dann in den \n\nEntscheidungsgründen dargelegt, weshalb es einer Aufhebung dieser Feststel-\n\nlungen nicht bedurfte. \n\n7 \n\nb) Im Senatsurteil vom 10. März 2006 wurden sowohl der Schuldspruch \n\nzum Nachteil der Lisa-Marie K. als auch der Gesamtstrafenausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. Aus dem Umstand, dass der Senat in der Sachver-\n\nhaltsschilderung seines Urteils die Feststellungen des Landgerichts insgesamt \n\nausdrücklich als „rechtsfehlerfrei getroffen“ bezeichnet und zusammengefasst \n\nwiedergegeben hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie bezüglich der im \n\n8 \n\n9 \n\nSchuldspruch aufgehobenen zweiten Tat bestehen bleiben sollten. Die Sach-\n\nverhaltsschilderung diente vielmehr nur dem Verständnis der rechtlichen Aus-\n\nführungen zu der Frage, ob die Tötung der beiden Kinder den Tatbestand des \n\nMordes erfüllte oder ob sie rechtsfehlerfrei nur als Totschlag gewertet worden \n\nwar. Hätte der Senat die Feststellungen zur Tötung der Lisa-Marie K. aufrecht-\n\nerhalten, weil sie von dem zur Aufhebung des Schuldspruchs führenden \n\nRechtsfehler nicht betroffen waren, hätte er dies ausdrücklich in den Gründen \n\nausgeführt. \n\nDas Fehlen von Feststellungen zur Tat ist ein sachlich-rechtlicher Man-\n\ngel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH NStZ 1988, \n\n309; Senatsbeschluss vom 9. November 1982 – 2 StR 589/82). Er zwingt hier \n\nzur erneuten Urteilsaufhebung. \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Fol-\n\ngendes hin: Die Urteilsaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. März 2006 \n\nbetrifft eine von zwei in Tatmehrheit begangenen Straftaten, die auch verfah-\n\nrensrechtlich (§ 264 StPO) keine einheitliche Tat darstellen. Zwischen der Tö-\n\ntung beider Kinder lag eine deutliche zeitliche Zäsur, die Tötung erfolgte in un-\n\nterschiedlichen Räumen. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte seiner Ehe-\n\nfrau eine Kurznachricht geschickt und weiter getrunken. Unter diesen Umstän-\n\nden besteht – anders wäre es bei einer einheitlichen prozessualen Tat (BGHSt \n\n24, 185 = JR 1972, 203 m. Anm. Meyer; BGHSt 28, 119, 121 = JR 1979, 299 \n\nm. Anm. Grünwald) – für den neuen Tatrichter keine Bindung an die Tatsachen-\n\nfeststellungen, die dem nicht aufgehobenen Urteilsteil zugrunde liegen (vgl. Ha-\n\nnack aaO § 344 Rdn. 22, § 353 Rdn. 27; Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn. 19; \n\nWohlers aaO § 353 Rdn. 25 f; Frisch in SK-StPO vor § 296 Rdn. 287 ff). Auf \n\nWiderspruchsfreiheit zwischen den zu treffenden neuen Feststellungen zur Tö-\n\ntung von Lisa-Marie K. und den aufrecht erhaltenen Feststellungen zur Tötung \n\ndes Hannes K. im Urteil der 1. Großen Strafkammer vom 13. Juli 2005 kommt \n\nes mithin nicht an, so dass der neue Tatrichter nicht gehindert ist, etwa auch \n\ndas Vorliegen des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ erneut zu prüfen. \n\n10 \n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an \n\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.). \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Otten und RiBGH Rothfuß sind \n urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/2-str-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/2-str-62-07","retrieved":"2026-07-10 21:28:16.508253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-28/2-str-62-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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