{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"2 StR 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 54/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 6. November 2006 wird mit der Maßgabe \n\nals unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz in \n\nHöhe von 6.550 € angeordnet wird. \n\nAußerdem wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass nach \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln die Worte \"in nicht geringer \n\nMenge\" eingefügt werden. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das genannte Ur-\n\nteil dahin geändert, dass \n\na) der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in drei Fällen (Fälle II 11-13) sowie der Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (Fall II 14) schuldig ist, \n\nb) die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II 14 auf acht Monate \n\nFreiheitsstrafe sowie \n\nc) die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und einen Monat \n\nherabgesetzt werden und \n\nd) die Anordnung des Verfalls von 3.000 € entfällt. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten H. wird als \n\nunbegründet verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. unter Freispruch im Übrigen \n\nGründe: \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln (in nicht geringer Menge) sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt und den Verfall von 6.800 € angeordnet. Der Angeklag-\n\nte H. wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt; zudem wurde der Verfall von 3.000 € angeord-\n\nnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen \n\nRechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n2 \n\n1. Die Verfallanordnung gegen den Angeklagten R. ist auf 6.550 € Ver-\n\nfall von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu ändern. Bei der Berechnung des Verfallbe-\n\ntrags hat das Landgericht 2.500 € für den Fall II 9 angesetzt. Aus den Feststel-\n\nlungen (UA S. 6) ergibt sich aber, dass der Angeklagte insoweit lediglich \n\n2.250 € erlangt hat, so dass der vom Landgericht errechnete Gesamtbetrag um \n\n250 € zu ermäßigen ist. Außerdem ist der Verfall als Verfall von Wertersatz an-\n\nzuordnen. Es ist nicht festgestellt, dass die Verkaufserlöse bei dem Angeklag-\n\nten noch gesondert vorhanden sind. Im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen \n\nTatbegehung und Festnahme des Angeklagten ist hiervon auch nicht auszuge-\n\nhen. \n\n3 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen täterschaftlichen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 14 hat \n\nkeinen Bestand. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte H. der Bei-\n\nhilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig \n\nist. \n\n4 \n\nDas Landgericht stellt zum Tathergang zunächst fest, die Angeklagten \n\nR. und H. hätten auf einem Kaufhausparkplatz 492 g Marihuana an einen \n\nverdeckten Ermittler verkauft. Hierfür und als Anzahlung für ein Anschlussge-\n\nschäft habe R. 3.000 € erhalten (UA S. 8). Diese Feststellungen werden bei \n\nder Darstellung der Einlassungen der Angeklagten dahin ergänzt, dass das \n\nLandgericht der Einlassung des Angeklagten R. folgt, er habe H. erst auf \n\nder Fahrt zur Übergabe des Rauschgifts erzählt, dass er ein Treffen mit einem \n\nDrogenkäufer verabredet habe. Nach einem gemeinsamen Kaffee mit dem Ab-\n\nnehmer, der sich später als verdeckter Ermittler herausgestellt habe, sei man \n\nwieder zum Fahrzeug gegangen. Aus diesem habe R. dem verdeckten Ermitt-\n\nler das Marihuana übergeben. Der Angeklagte H. habe die Übergabe gesi-\n\nchert. Auch die Observationsfotos belegen nach Ansicht des Landgerichts, dass \n\nder Angeklagte H. bei der Drogenübergabe wusste, worum es ging und \"die \n\nTat durch seine Teilnahme am Verkaufsgespräch sowie die Absicherung der \n\nÜbergabe sowohl förderte als auch wollte\" (UA S. 13/14). Im Rahmen der recht-\n\nlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte H. habe sich \n\nan der Tat beteiligt, indem er den Mitangeklagten R. zum Übergabeort gefah-\n\nren, sich an den Verkaufsgesprächen beteiligt und die Übergabe abgesichert \n\nhabe (UA S. 17). \n\n5 \n\nOb der Gesamtzusammenhang dieser Erwägungen eine täterschaftliche \n\nMitwirkung des Angeklagten H. an dem Drogengeschäft hinreichend be-\n\ngründen kann, bedarf keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. Denn \n\njedenfalls hat das Landgericht ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Ange-\n\nklagten und damit das für täterschaftliches Handeltreiben erforderliche eigen-\n\nnützige Handeln des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt. Da weiterge-\n\nhende Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten \n\nsind, hat der Senat den Schuldspruch in Beihilfe geändert. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte H. auch gegen den geänder-\n\nten Schuldspruch nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. \n\n6 \n\nDie für die Tat II 14 erkannte Einzelfreiheitsstrafe ist unter den Umstän-\n\nden des vorliegenden Falles wegen des nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 \n\nStGB gemilderten Strafrahmens für Beihilfe zu reduzieren. Die vom General-\n\nbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und drei Monaten auf acht Monate ist angemessen. Die Änderung der Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe hat hier auch die vom Generalbundesanwalt beantragte Her-\n\nabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate auf drei Jahre und einen \n\nMonat zur Folge. Diese Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung der übrigen \n\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten angemessen. \n\n7 \n\nDie Anordnung des Verfalls von 3.000 € kann keinen Bestand haben. \n\nDer Vorteil des Angeklagten bestand darin, dass ihm von seinen Schulden bei \n\ndem Mitangeklagten R. für jede Einkaufsfahrt in die Niederlande 1.000 € er-\n\nlassen werden sollten. Ein derartiger Schuldenerlass für eine Beteiligung an \n\neinem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft ist jedoch nichtig (§ 134 BGB), so \n\ndass der Angeklagte tatsächlich keinen Vorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 24. Januar 1986 - 2 StR 739/85). \n\n8 \n\n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die gerin-\n\ngen Änderungen des angefochtenen Urteils sind kein Teilerfolg der beiden \n\nRechtsmittel im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:58.413867+00:00"}}