{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__37-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"2 StR 37/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 37/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2006 wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten \n\nAngeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mittätern begangenen \n\nschweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist \n\nunbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-\n\ngung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. \n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nSoweit die Revision rügt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf-\n\ngeführte Gesichtspunkte \"nicht genügend\" zu Gunsten des Angeklagten gewer-\n\ntet, setzt sie eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des \n\nLandgerichts; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt. \n\n5 \n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch nicht an \n\neiner hinreichenden Gesamtwürdigung der vom Landgericht festgestellten straf-\n\nzumessungsrelevanten Tatsachen. Das Landgericht hat vielmehr über drei Sei-\n\nten der Urteilsgründe die wesentlichen Strafzumessungsgründe dargestellt und \n\ngewürdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das Landgericht zu \n\nder Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder \n\nschwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Es \n\nkann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den \n\nErziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdrückliche Regelung des \n\n§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem \n\nGewicht zulässig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gründen gestützte Wer-\n\ntung des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson-\n\ndere stützt sie sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine bloße \n\nWiederholung der für den Mitangeklagten H. angeführten Gründe (vgl. UA S. 26 \n\nf.). Dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bei \n\ndem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gründen \n\nals nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet \n\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange-\n\nklagten insoweit ersichtlich gleich war. \n\n6 \n\nSchließlich zeigt auch die Begründung der Zumessung der Jugendstrafe \n\nim Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das Landgericht die besonderen Vorbe-\n\nreitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausführung gezeigte Kalt-\n\nblütigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt hat (UA S. 27), verstößt nicht gegen § \n\n46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des \n\nErziehungsgedankens hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs-\n\nspielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/2-str-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/2-str-37-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:27.952264+00:00"}}