{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__35-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"2 StR 35/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 35/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2006 im Strafausspruch mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nSeine unbeschränkt eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich bei \n\ndem Tatopfer W. in einem Brief entschuldigt und während der Hauptverhand-\n\nlung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst. Aus den \n\nFeststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Zeuge W. \"Verständnis für die \n\nUmstände (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst \n\nhaben\" (UA S. 13). Unter diesen Voraussetzungen hätte das Landgericht das \n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB prüfen und in den Ur-\n\nteilsgründen erörtern müssen. Hierauf konnte nicht schon deshalb verzichtet \n\nwerden, weil bis zur Verkündung des tatrichterlichen Urteils die Entschädi-\n\ngungszahlung zwar an den Verteidiger des Angeklagten übergeben worden, \n\naber noch nicht an den Zeugen W. gelangt war. Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ergeben sich nämlich Umstände, welche es nahe gelegt \n\nhätten zu prüfen, ob der Angeklagte eine den Voraussetzungen des § 46 a \n\nNr. 1 StGB genügende Wiedergutmachung zumindest ernsthaft erstrebt hat; \n\nauch die Bereitschaft des Geschädigten, diese Bemühungen in einem kommu-\n\nnikativen Prozess (vgl. BGHSt 48, 134 ff.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 a \n\nRdn. 10 a m.w.N.) als Ausgleich zu akzeptieren, lag hier nach den Feststellun-\n\ngen nicht fern. Läge der Grund für die Verzögerung der Leistung, wie die Revi-\n\nsion mit einer Verfahrensrüge vorgetragen hat, nicht im Verantwortungsbereich \n\ndes Angeklagten, so stünde sie der Annahme eines ernsthaften Bemühens \n\nnicht von vornherein entgegen. Feststellungen hierzu waren hier schon aus \n\nsachlich-rechtlichen Gründen geboten, so dass es auf die Zulässigkeit der ent-\n\nsprechenden Verfahrensrüge nicht ankommt. \n\n3 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht beim Ausschluss eines minder \n\nschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewertet, \n\ndass dieser zu der Tat \"bewusst die von ihm vorher beschaffte Schreckschuss-\n\npistole mitgenommen hat\" (UA S. 15). Auch bei der Strafzumessung im Einzel-\n\nnen hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser habe \"bewusst … die \n\nSchreckschusspistole zur Durchführung der Tat mitgenommen\" (UA S. 16). \n\nDies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn der vorsätzliche Einsatz des sons-\n\ntigen Werkzeugs zur Erzwingung des Rauberfolgs ist Voraussetzung des Tat-\n\nbestands der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB und darf \n\ninnerhalb des dadurch eröffneten Strafrahmens nicht nochmals straferhöhend \n\ngewertet werden. \n\n4 \n\n3. Über die Strafzumessung ist daher neu zu entscheiden. Der neue Tat-\n\nrichter wird auch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Zusammen-\n\nhang mit den Lebensumständen des Angeklagten in die Strafzumessungserwä-\n\ngungen einzubeziehen haben. Auch dies ist im angefochtenen Urteil jedenfalls \n\nnicht ausdrücklich geschehen. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/2-str-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/2-str-35-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:02.054758+00:00"}}