{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__34-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"2 StR 34/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 24 Ein \"Teilrücktritt\" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. April 2007 \n\n2 StR 34/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 24 \n\nEin \"Teilrücktritt\" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in \n\nBetracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist. \n\nBGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07 - Landgericht Aachen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 28. August 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nbesonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 \n\nStGB) in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist und \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Re-\n\nvision die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt einen Schuldspruch we-\n\ngen besonders schwerer sexueller Nötigung. Das vom Generalbundesanwalt \n\nvertretene Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bele-\n\ngen, dass der Angeklagte bei seiner Tat den Qualifikationstatbestand der be-\n\nsonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) erfüllt hat, weil \n\ner bei der Tat ein Messer verwendet hat. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: \n\nDer Angeklagte begleitete die Nebenklägerin B. nachts auf dem Heim-\n\nweg. Als die Nebenklägerin die Haustür geöffnet hatte, folgte ihr der Angeklagte \n\nunvermittelt, forderte sie auf, ihn zu küssen und bedrängte sie körperlich. Als \n\ndie Nebenklägerin das energisch ablehnte, packte der Angeklagte sie an den \n\nSchultern und schubste sie in den Hausflur. Dabei war er entschlossen, die Ne-\n\nbenklägerin auch gegen ihren Willen mit Gewalt zur Duldung von sexuellen \n\nHandlungen zu zwingen. Gegen ihren heftigen körperlichen Widerstand fasste \n\ner sie an verschiedenen Körperstellen an und drückte sie gegen die Wand. Der \n\nAngeklagte beschimpfte sie und warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Män-\n\nnern vor. Es gelang ihm die Nebenklägerin gegen deren heftigen Widerstand zu \n\nsich heranzuziehen. Er küsste sie wiederholt im Mund- und Halsbereich, fasste \n\nsie mehrmals am Hals sowie über der Kleidung an den Brüsten an und kniff \n\nauch mehrfach in ihre Brüste. Mindestens zweimal fasste er der Nebenklägerin, \n\ndie sich nicht aus dem Griff des Angeklagten befreien konnte, über der Kleidung \n\nfest an die Scheide. Zudem schlug er ihr im Verlauf des Geschehens mehrfach \n\nmit der flachen Hand ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen. Zeitweise \n\numfasste er sie auch von hinten. Den genauen Ablauf der heftigen körperlichen \n\nAuseinandersetzung und die zeitliche Abfolge der einzelnen sexuellen Hand-\n\nlungen des Angeklagten konnte das Landgericht nicht mehr sicher feststellen. \n\n5 \n\nAls die Auseinandersetzung bereits eine zeitlang gedauert hatte, hielt der \n\nAngeklagte der Nebenklägerin ein aufgeklapptes kleineres Messer - möglicher-\n\nweise ein Taschenmesser - mit einer einige Zentimeter langen Klinge vor den \n\nHalsbereich, ohne die Nebenklägerin zu berühren und bedrohte sie damit. Da-\n\nbei erklärte er ihr, er werde von ihr lassen, wenn sie ihm \"einen blase\" oder \"ei-\n\nnen runterhole\" und wenn sie ihn küsse. Die Nebenklägerin leistete jedoch wei-\n\nterhin heftige Gegenwehr. Nach kurzer Zeit steckte der Angeklagte das Messer \n\nwieder weg. Nach 10 bis 15 Minuten ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin \n\nab und verließ das Haus. \n\n6 \n\n2. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin mit \n\nGewalt genötigt, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich zu dulden und \n\ndamit den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Das Landgericht ist \n\nohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten \n\nim Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut er-\n\nheblich waren. \n\n7 \n\nDarüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägerin aber auch mit ge-\n\ngenwärtiger Gefahr zumindest für ihren Leib bedroht, indem er ihr das aufge-\n\nklappte Messer vor den Halsbereich gehalten hat, um sie zu weiteren sexuellen \n\nHandlungen zu nötigen. Als Mittel der Bedrohung der Nebenklägerin hat er ein \n\ngefährliches Werkzeug verwendet und somit die Qualifikation des § 177 Abs. 4 \n\nNr. 1 StGB erfüllt. Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das \n\nTatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter \n\nlangen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im \n\nHalsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensge-\n\nfährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, \n\n419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108). Der Angeklagte hat das Messer auch zur \n\nBedrohung \"bei der Tat\" verwendet. Die gesetzliche Formulierung in § 177 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB entspricht dem insoweit gleichlautenden § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB. Es liegt deshalb nahe, den notwendigen zeitlich-örtlichen Zusammen-\n\nhang zwischen der den Grundtatbestand erfüllenden Handlung und dem qualifi-\n\nzierenden Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs ebenso \n\nzu umschreiben wie dort. Qualifiziert ist die Tat danach dann, wenn das gefähr-\n\nliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Been-\n\ndigung der Tat eingesetzt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 \n\nRdn. 85; § 250 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Februar 2006 - 2 StR \n\n575/05). Die Nebenklägerin bemerkte das Messer spätestens, als der Ange-\n\nklagte von ihr unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer den Oral- \n\noder Handverkehr verlangte. Die Drohung wurde daher von der Nebenklägerin \n\nauch wahrgenommen (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3437). \n\n8 \n\nDas Nötigungsmittel der Drohung mit dem Messer führte zwar nicht zu \n\nder vom Angeklagten angestrebten weiteren sexuellen Handlung. Es ist auch \n\nnicht festgestellt, dass der Angeklagte während oder nach der Bedrohung der \n\nNebenklägerin mit dem Messer über die tätliche Auseinandersetzung hinaus \n\nandere sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat. Deshalb \n\nwird die Tat des Angeklagten, die materiell-rechtlich eine Einheit bildet, aber \n\nnicht zur versuchten sexuellen Nötigung, denn die Tat war bereits durch die vo-\n\nrausgegangenen durch Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen vollendet. \n\nEin strafbefreiender Rücktritt von der versuchten sexuellen Nötigung war daher \n\nnicht mehr möglich, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Angeklagte \n\nschließlich freiwillig davon Abstand nahm, die Nebenklägerin weiter sexuell zu \n\nbedrängen oder ob er sein Vorhaben als fehlgeschlagen ansah, weil er mit den \n\nihm verfügbaren Nötigungsmitteln den angestrebten weiteren Erfolg nicht errei-\n\nchen konnte. \n\n9 \n\nIn Betracht kommen könnte unter diesen Umständen allenfalls ein \"Teil-\n\nrücktritt\" (vgl. hierzu Lilie/Albrecht LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 339; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 113; jew. m.w.N.) von der Qualifikation \n\ndes § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte das Messer nach kurzer Zeit \n\nwieder wegsteckte, ohne dass er die erstrebte weitere sexuelle Handlung nach \n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erreicht hatte. Ein solcher \"Teilrücktritt\" scheidet hier \n\njedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nöti-\n\ngung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits \n\nvollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon einge-\n\ntreten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl. Anm. von Zaczyk, zust. hingegen \n\nLilie/Albrecht aaO Rdn. 341). Anders wäre es, wenn die Qualifikation selbst nur \n\nversucht wäre (Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 27). \n\n10 \n\n3. Der Schuldspruch des Landgerichts ist daher dahin zu ändern, dass \n\nder Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung \n\nnicht entgegen, weil das Landgericht dem Angeklagten bereits in der Hauptver-\n\nhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat. \n\n11 \n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zur Folge. Die hierzu getroffenen Feststellungen können jedoch \n\n- entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - bestehen bleiben. Ergän-\n\nzende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung sind zulässig, soweit sie \n\nden bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/2-str-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/2-str-34-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:15.320212+00:00"}}