{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__28-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 28/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 28/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2006 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet und \n\nb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgelehnt worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer Vor-\n\nverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nSein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) soweit seine Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Unterbringung in der Entzie-\n\nhungsanstalt abgelehnt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Der Maßregelausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. \n\na) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung hat das Landgericht allein auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. \n\nDie Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind indessen nicht \n\nfestgestellt. \n\nDas Landgericht wertet als erste von zwei Vorverurteilungen i.S. von \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 13. Januar 1995, durch das der Angeklagte wegen räuberischer \n\nErpressung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt wurde. In diese Einheitsjugendstrafe war die \n\nmit früherem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März \n\n1994 gegen den Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen \n\nräuberischer Erpressung in fünf Fällen sowie weiterer Vergehen ver-\n\nhängte Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten einbezogen \n\nworden. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine frühere \n\nVerurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG die \n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu er-\n\nkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde lie-\n\ngenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ver-\n\nwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre \n\n(BGH NStZ 2002, 29 m.w.N.). \n\nDas angefochtene Urteil schweigt zu dieser Frage. In Anbetracht der \n\nzu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen, insbesondere der Viel-\n\nzahl der mit der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten geahndeten Straftaten, ist die Annahme einer hypothetischen Ein-\n\nzelstrafe von mindestens einem Jahr Jugendstrafe nicht selbstver-\n\nständlich. Entsprechendes festzustellen, ist Aufgabe des über die Si-\n\ncherungsverwahrung entscheidenden Tatrichters. Davon, dass im Fal-\n\nle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe \n\nvon mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausge-\n\ngangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen \n\nkann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet \n\nhat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine \n\neigene Strafzumessung vornehmen. Diese Feststellungen muss der \n\nTatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche \n\nÜberprüfung möglich ist (BGH a.a.O.). \n\nZwar ergeben die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die formellen \n\nVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung so-\n\nwohl nach § 66 Abs. 2 als auch nach § 66 Abs. 3 StGB. Hierüber kann \n\nder Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der \n\nMaßregel nach diesen Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen des \n\nTatrichters liegt (BGH, Beschluss vom 23. August 1996 - 2 StR \n\n337/96; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 28 m.w.N.). \n\nb) Auch die Ablehnung eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist \n\nnicht bedenkenfrei begründet. Insbesondere nach den zur zweiten, am \n\n8. Juni 2005 verübten Tat getroffenen Feststellungen waren die He-\n\nroinabhängigkeit des Angeklagten und dadurch bedingte Entzugser-\n\nscheinungen jedenfalls mitursächlich für seinen Tatentschluss (UA \n\nS. 8). Das Landgericht verneint dennoch generell einen symptomati-\n\nschen Zusammenhang i.S. von § 64 StGB mit der Begründung, die \n\nprimäre Ursache der Taten sei nach dem Gutachten des Sachver-\n\nständigen in der kriminellen Fehlentwicklung des Angeklagten zu se-\n\nhen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der symptomatische Zu-\n\nsammenhang mit den Anlasstaten und den künftig zu befürchtenden \n\nerheblichen rechtswidrigen Taten darf nicht allein deswegen verneint \n\nwerden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel ei-\n\nne Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR \n\nStGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.). \n\nIm konkreten Fall legen die zu den Vorstrafen, zur Person und zu den \n\nAnlasstaten getroffenen Feststellungen zudem nahe, dass zwischen \n\nder persönlichen Fehlentwicklung des Angeklagten und seiner Heroin-\n\nabhängigkeit Wechselwirkungen bestehen. Dies berechtigt durchaus \n\nzu der Annahme, dass eine Suchtbehandlung zu einer deutlichen Ver-\n\nringerung der Tätergefährlichkeit des Angeklagten führen kann. \n\nSoweit das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - eine Thera-\n\npierbarkeit des Angeklagten 'derzeit' für ausgeschlossen hält, lassen \n\ndie Urteilsgründe besorgen, dass es nicht geprüft hat, ob die konkrete \n\nAussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg ver-\n\nsprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 \n\nAbs. 1 Erfolgsaussicht 7; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 18 \n\nm.w.N.). Soweit ersichtlich wurde bei dem Angeklagten bisher noch \n\nkein Therapieversuch unternommen. \n\nNach alledem muss über die Frage der Maßregelanordnungen nach \n\n§§ 66 und 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Freilich \n\nwird dabei hinsichtlich des Verhältnisses beider in Betracht zu ziehen-\n\nden Maßregeln die Erfüllung des Sicherungszweckes besonders zu \n\nbedenken sein (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH NStZ \n\n2003, 86).\" \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-28-07","retrieved":"2026-07-10 21:21:12.851427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-28/2-str-28-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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