{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__25-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"2 StR 25/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 25/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Betrugs \n\nzu 2.: Beihilfe zur Untreue \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2006, soweit es \n\nihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Be-\n\ntrugs zu einer Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Limburg an der \n\nLahn zurückverwiesen. \n\n3. Auf die im Fall 1 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten \n\nS. verhängte Freiheitsstrafe ist die in der Dominikani-\n\nschen Republik erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 3:1 an-\n\nzurechnen. \n\n4. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorgenannte \n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\n5. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n6. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als \n\nunbegründet verworfen. \n\n1 \n\n1. Hinsichtlich des vom Landgericht gegen den Angeklagten S. als \n\nGründe: \n\nFall 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Sachverhalts bestand, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das Verfahrenshindernis fehlender ge-\n\nrichtlicher Zuständigkeit, das vom Senat gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu \n\nberücksichtigen ist (BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; BGH, Beschluss vom \n\n9. Mai 2000 - 4 StR 105/00; Senatsbeschluss vom 8. August 2001 - 2 StR \n\n285/01). Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n21. Juli 2005 war unwirksam, weil die Verbindung auch die sachliche Zustän-\n\ndigkeit betraf und daher von dem gemeinschaftlichen oberen Gericht hätte vor-\n\ngenommen werden müssen (§ 4 Abs. 2 StPO). Die Sache ist insoweit daher bei \n\ndem Amtsgericht - Schöffengericht - Limburg an der Lahn rechtshängig geblie-\n\nben, das das Hauptverfahren eröffnet hat; an dieses ist sie in entsprechender \n\nAnwendung des § 355 StPO zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom \n\n21. März 2000 - 1 StR 609/99). \n\n2 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils gegen den Angeklagten \n\nS. einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die \n\nvom Landgericht nur in den Urteilsgründen dargelegte, im Übrigen rechtsfehler-\n\nfreie Anordnung der Anrechnung von in der Dominikanischen Republik erlittener \n\n3 \n\n4 \n\nAuslieferungshaft im Verhältnis 3:1 gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 \n\nStGB war zur Klarstellung in die Entscheidungsformel aufzunehmen. \n\n3. Auch hinsichtlich des Angeklagten E. hält der Schuldspruch wegen \n\nBeihilfe zur Untreue im Fall 1 der Urteilsgründe im Ergebnis rechtlicher \n\nÜberprüfung stand. \n\nDie Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Annahme ge-\n\nstützt hat, der Angeklagte habe den Haupttäter W. in dessen Entschluss be-\n\nstärkt, entgegen seiner Vermögensbetreuungspflicht Geldanlagen mit Mitteln \n\nder Fa. F. bei dem (angeblichen) Investmentunternehmen des Angeklagten \n\nS. vorzunehmen, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich und \n\nnahe liegend; zwingend müssen sie nicht sein. \n\n5 \n\nZum Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht ausdrücklich nur fest-\n\ngestellt, dieser habe es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, \n\ndass der Haupttäter W. seine Vermögensbetreuungspflicht verletze (UA S. 3, \n\n17, 94/95), er habe aber ebenso wie W. \"damit (gerechnet), dass das angelegte \n\nKapital wieder zu F. zurückkommen werde\" (UA S. 110, 125). Damit ist jeden-\n\nfalls nur der Vorsatz eines Gefährdungsschadens festgestellt. \n\n6 \n\nSoweit die Feststellungen des Landgerichts einen ausdrücklichen Hin-\n\nweis auf das Vorstellungsbild des Haupttäters W. und des Angeklagten E. \n\nals dessen Gehilfen hinsichtlich des der Fa. F. entstandenen Vermögensnach-\n\nteils vermissen lassen, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Zu-\n\nsammenhang der Feststellungen, dass der Vorsatz beider Beteiligten (auch) \n\nden Eintritt einer konkreten Vermögensgefährdung umfasste. Anders als in dem \n\ndem Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt 51, 100 bestimmt - zugrunde liegenden Fall lag hier auch, entgegen den \n\nmissverständlichen Formulierungen des Landgerichts, nicht nur der bedingte \n\nVorsatz eines Gefährdungsschadens vor; vielmehr war nach den Feststellun-\n\ngen ersichtlich direkter Vorsatz gegeben. Dies liegt im Hinblick darauf auf der \n\nHand, dass die beiden geschäftserfahrenen Beteiligten entgegen ausdrückli-\n\nchen internen Anweisungen der Fa. F. Anlagegeschäfte bei einem ihnen gänz-\n\nlich unbekannten amerikanischen (angeblichen) Investment-Unternehmen in \n\nHöhe von fünf Millionen Euro tätigten und hierbei Renditehoffnungen von 20-40 \n\n% für einen Anlagezeitraum von fünf Tagen hegten. Es war daher für den \n\nHaupttäter W. ebenso wie für den Angeklagten offensichtlich, dass es sich um \n\neine Hochrisiko-Anlage mit erheblicher, nahe liegender Verlustgefahr handelte. \n\nDaher kommt es hier trotz der lückenhaften und unklaren Ausführungen des \n\nLandgerichts im Ergebnis auf den vom Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - \n\n2 StR 499/05 - entschiedenen Rechtssatz nicht an, wonach ein nur bedingter \n\nVorsatz eines Gefährdungsschadens für die Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 \n\nStGB nicht ausreicht. \n\n4. Dagegen hält der Strafausspruch gegen den Angeklagten E. der \n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat einen Fall des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 \n\nNr. 2 StGB angenommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verur-\n\nsacht worden sei (UA S. 125). Hierbei hat es übersehen, dass der Gehilfenvor-\n\nsatz des Angeklagten sich nach den Feststellungen nur auf einen Gefähr-\n\ndungsschaden bezog (vgl. oben 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs reicht eine bloße Gefährdung aber für einen \"Verlust\" im Sinne von \n\n§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht aus (BGHSt 48, 354, 356 ff.; BGH NStZ 2002, \n\n547, vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 122 m.w.N.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass bei dem Angeklagten \n\ndas strafbegründende persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht im \n\nSinne von § 266 Abs. 1 StGB nicht vorlag, so dass § 28 Abs. 1 StGB Anwen-\n\ndung finden muss. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfiel hier \n\neine doppelte Strafrahmenmilderung nicht schon deshalb, weil die Gehilfenstel-\n\nlung des Angeklagten allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht \n\nberuhte (vgl. BGHSt 26, 53, 55; 41, 1 f.; Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 80 \n\nm.w.N.). Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich und insoweit rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt, der Angeklagte habe W. \"psychische Beihilfe\" durch Bestärkung \n\ndes Tatentschlusses geleistet (UA S. 123). Für eine der Sache nach mittäter-\n\nschaftliche Stellung des Angeklagten ergeben sich aus den Feststellungen kei-\n\nne Anhaltspunkte. \n\n10 \n\nÜber die Strafe für den Angeklagten E. ist daher neu zu entscheiden. \n\nBode Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/2-str-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/2-str-25-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__25-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:06.570850+00:00"}}