{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"2 StR 22/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 22/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten T. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten J. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten N. , \nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten S. , \nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten Z. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , J. , \n\nN. , S. und Z. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hanau vom 21. September 2006 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte \n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-\n\nklagten T. betrifft. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Hanau zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum \n\nBandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, \n\nden Angeklagten J. wegen Bandendiebstahls in 53 Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, den Angeklagten \n\nN. wegen Bandendiebstahls in 53 Fällen und wegen Diebstahls in \n\nbesonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Bandendiebstahls in 46 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Z. \n\nwegen Bandendiebstahls in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Elektromoduls zur \n\nÜberwindung der Wegfahrsperre und eines Abziehers zur gewaltsamen Öff-\n\nnung von Fahrzeugen angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freige-\n\nsprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit \n\nVerfahrensrügen und der Sachrüge (siehe unter I.). Die Staatsanwaltschaft er-\n\nstrebt mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-\n\nsion eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen mittäterschaftlichen \n\nBandendiebstahls (siehe unter II.). Alle Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\nDie von allen Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 268 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO greift durch. \n\nDie Beweisaufnahme wurde am 14. Verhandlungstag, dem 4. September \n\n2006, geschlossen. Der Vorsitzende hat nach den Schlussvorträgen sowie dem \n\njeweiligen letzten Wort der Angeklagten die Hauptverhandlung unterbrochen \n\nund Termin zur Fortsetzung auf den 21. September 2006 festgesetzt. An die-\n\nsem Tag wurde dem Angeklagten J. Rechtsanwalt R. als Vertei-\n\ndiger beigeordnet, danach fand nur noch die Urteilsverkündung statt. In der \n\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers liegt kein Wiedereintritt in die Hauptver-\n\nhandlung (vgl. BGH StV 1982, 4, 5). Damit hat das Landgericht die sich aus \n\n§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der \n\nHauptverhandlung am 4. September 2006 und der Urteilsverkündung lagen \n\nsiebzehn Tage. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat hält, wie der 4. Strafsenat (NStZ 2007, 235), die besondere \n\nFristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteilsverkündung für \n\nzwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb für revisibel. Dies folgt schon \n\naus dem Wortlaut der Vorschrift („muss“, „ist“). Der Charakter einer Ordnungs-\n\nvorschrift ergibt sich entgegen der nicht tragend formulierten Auffassung des \n\n5. Strafsenats (NStZ 2007, 163) auch nicht aus der Neuregelung über die \n\nHöchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung \n\nin § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-\n\ngust 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in § 268 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen. In den Gesetzgebungsmaterialien fin-\n\ndet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des \n\n§ 229 Abs. 1 StPO auch den § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO modifizieren wollte oder \n\ndass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge. \n\n5 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-\n\nmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden \n\n(BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 \n\nund 2; BGH NStZ 2004, 52; vgl. auch schon RGSt 57, 422, 423). Daran hat sich \n\ndurch das 1. Justizmodernisierungsgesetz nichts geändert. Zwar mag die Ver-\n\nlängerung der Unterbrechungsfristen in § 229 Abs. 1 StPO in Einzelfällen dazu \n\nführen, dass den Verfahrensbeteiligten infolge Zeitablaufs die Beweisaufnahme \n\nnicht mehr in allen Einzelheiten vor Augen steht. Dennoch behält die besondere \n\nUrteilsverkündungsfrist ihren Sinn, denn sie stellt jedenfalls sicher, dass die \n\nSchlussvorträge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch le-\n\nbendig in Erinnerung sind. Allein anhand der Urteilsgründe lässt sich regelmä-\n\nßig nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Auch \n\nein sorgfältig verfasstes Urteil, dass keine sachlich-rechtlichen Fehler aufweist, \n\nbietet keine Gewähr dafür, dass bei der Urteilsberatung keine wesentlichen As-\n\npekte übersehen wurden, welche gerade deshalb im Urteil nicht wiedergegeben \n\nworden sind. Besondere Umstände, die auch schon nach der bisherigen Recht-\n\nsprechung ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß aus-\n\nschließen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch die Urteilsbera-\n\n6 \n\n7 \n\ntung ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter erst am 20. \n\nSeptember 2006, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist, stattgefunden. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Verurteilung des \n\nAngeklagten T. wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl nicht frei von \n\nRechtsfehlern ist. \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Banden-\n\ndiebstahl verurteilt, weil er – wie er selbst eingeräumt habe – am 26. September \n\n2005 trotz Kenntnis der Tatsache, dass die zu transportierenden Teile von ge-\n\nstohlenen Fahrzeugen stammten, einen Transport für die Tätergruppe geleistet \n\nhabe (UA S. 70). Von den weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigespro-\n\nchen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen sei, \n\ndass der Angeklagte T. vor der Sicherstellung des von seinem Bruder ge-\n\nsteuerten Lkw (am 9. September 2005) Kenntnis von der Herkunft der Autoteile \n\ngehabt habe. Zwar sprächen die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen \n\nG. als „Schrauber“ an die Tätergruppe vermittelt habe, und die Vornahme \n\nvon Geldüberweisungen an die Freundin des Angeklagten J. für eine \n\nengere Bindung auch des Angeklagten T. an die Tätergruppe um den \n\nAngeklagten J. und damit auch für eine frühere Kenntnis von der Her-\n\nkunft der Autoteile. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten sei je-\n\ndoch nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen gewesen. Insbesondere spreche \n\ndie Tatsache, dass der Angeklagte T. von der Tätergruppe sogar ver-\n\nprügelt worden sei, gegen dessen zunächst vermutete hochrangige Position im \n\nBandengefüge. \n\n8 \n\n2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf \n\nan, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder \n\nZweifel überwunden hätte. Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie \n\nlückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\nüberspannte Anforderungen gestellt werden. Eine wenig überzeugende Einlas-\n\nsung des Angeklagten muss nicht schon deshalb geglaubt werden, weil sie \n\nnicht widerlegt werden kann. \n\n9 \n\nDer Angeklagte T. hatte eingeräumt, dass er seit der Sicherstel-\n\nlung des Lkw am 9. September 2005 Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der \n\nFracht um gestohlene Autoteile handelte. Er habe danach noch einen Transport \n\nvorgenommen, weil von der Gruppierung entsprechender Druck auf ihn ausge-\n\nübt worden sei und er sogar in der Wohnung verprügelt worden sei (UA S. 65). \n\nDas Landgericht hat diese Einlassung als nicht widerlegbar angesehen, und \n\ndaraus gefolgert, dass er nur durch diesen letzten Transport der Bande gehol-\n\nfen habe. Dabei hat das Landgericht zwar bedacht, dass die Vermittlung des \n\nZeugen G. und die Geldüberweisungen für eine engere Einbindung des \n\nAngeklagten T. in die Bande sprechen könnten. Es hat aber nicht erör-\n\ntert, dass allein der Umstand, dass der Angeklagte seinen Schwager G. \n\n„als Schrauber“, also zum Zerlegen von Autos an die Tätergruppe in Deutsch-\n\nland vermittelt hat, dafür spricht, dass er bereits vor Sicherstellung des Lkw am \n\n9. September 2005 von der Zerlegung von Autos in Deutschland durch die \n\nBande wusste. Dafür, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handelte, sprach \n\nschon der Umstand, dass die Transporte nach Litauen mit falschen Frachtpa-\n\npieren ausgestattet wurden, die einen Erwerb der Autoteile in Frankreich aus-\n\nwiesen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte T. als Manager der Spediti-\n\non, der den Vertrag mit der Tätergruppe abgeschlossen hatte, und der die \n\nTransporte von Deutschland nach Litauen organisierte und diese Transporte \n\nnach den Feststellungen auch teils selbst ausführte, vom Inhalt der Frachtpa-\n\npiere Kenntnis hatte. Das Landgericht hätte sich mit diesem Umstand deshalb \n\nauseinandersetzen müssen. Weiter hat es erkennbar übersehen, dass nach der \n\nSicherstellung des Lkw am 9. September 2005 und vor dem eigenen Transport \n\ndurch den Angeklagten T. am 26. September 2005 dieser noch einen \n\nweiteren Transport gestohlener Autoteile von Deutschland nach Litauen für die \n\nTätergruppierung organisiert hat, den der gesondert verurteilte L. \n\ndurchführte (UA S. 14). Dieser Umstand könnte ebenfalls gegen die Richtigkeit \n\nder Einlassung des Angeklagten sprechen, er habe sich wegen des auf ihn \n\nausgeübten Drucks und wegen der Prügel zum Transport bereit gefunden, wo-\n\nfür es im Übrigen keinerlei bestätigende Anhaltspunkte gibt. Auch hiermit hätte \n\nsich das Landgericht auseinandersetzen müssen. \n\nIII. \n\n10 \n\nEs besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die pauschale \n\nFeststellung, es ergebe sich eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls des An-\n\ngeklagten S. in 46 Fällen und des Angeklagten Z. in 36 Fällen, \n\ndie Nachprüfung des Urteils für das Revisionsgericht erschwert, weil die Straf-\n\nkammer selbst keine Zuordnung der Taten zu den einzelnen Tätern vornimmt. \n\nDies gilt auch für die Strafzumessung anhand der Schadenshöhe ohne Zuord-\n\nnung der einzelnen Fälle, die zudem fehlerhaft ist, weil in den Fällen, in denen \n\ndie Schadenssumme genau 25.000 € beträgt (Fälle 12, 22, 30 und 34 der An-\n\nklage), die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob Freiheitsstrafen von zwei \n\nJahren oder von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden sind. Für die \n\nneue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbetei-\n\nligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grund-\n\ndelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes \n\npersönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, \n\n128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 2 \n\nStR 609/05). \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-30/2-str-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-30/2-str-22-07","retrieved":"2026-07-10 21:41:40.973431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-30/2-str-22-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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