{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__19-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 StR 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 19/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. S. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2006 - soweit es ihn be-\n\ntrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 36 verurteilt wurde und \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das ge-\n\nnannte Urteil - soweit es sie betrifft - mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n4. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten P. S. \n\nwird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. S. wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-\n\neinheit mit sexueller Nötigung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn \n\nim Übrigen freigesprochen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Angeklagte M. S. hat das Landgericht wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-\n\nteilt. \n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen \n\nRechts, der Angeklagte P. S. auch die Verletzung des formellen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang \n\nErfolg. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten P. S. ist unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Revision des Angeklagten P. S. \n\na) Im Fall II 35 hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller \n\nNötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu der Einzelfreiheitsstrafe von \n\nacht Monaten verurteilt. \n\nDer Schuldspruch auch wegen des tateinheitlichen Vergehens nach \n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \n\ndurch diese Tat geschädigte Stieftochter Si-Yen ist am 24. Dezember 1985 ge-\n\nboren, die Tat wurde im Sommer 2002 begangen (UA S. 12). Damit war die \n\nGeschädigte zur Tatzeit älter als 16 Jahre und hatte die Schutzaltersgrenze des \n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits überschritten. \n\n7 \n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts aber den \n\nmit einer höheren Schutzaltersgrenze von 18 Jahren versehenen Tatbestand \n\ndes § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, weil zwischen ihm und der Stieftochter ein \n\nErziehungsverhältnis bestand und er die Tat unter Missbrauch der mit diesem \n\nErziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Der Angeklagte \n\nnahm nach den Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf die Erziehung der \n\nStieftochter. Diese hatte 2001 gegenüber ihrem leiblichen Vater erklärt, sie \n\nwerde zu den Übergriffen des Angeklagten gegenüber ihrer jüngeren Schwester \n\nbeim Jugendamt oder der Polizei nichts sagen, weil sie fürchtete, dann den \n\nHaushalt ihrer Mutter (und des Angeklagten) wieder verlassen zu müssen (UA \n\nS. 28). Die Geschädigte war mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten \n\n- im Gegensatz zu ihrer Schwester (UA S. 36) - nicht einverstanden. Der Ange-\n\nklagte nutzte die Situation innerhalb der Familienwohnung und die aufgrund \n\nseiner Erziehungsfunktion dominierende Stellung aus, um sexuelle Handlungen \n\nan seiner Stieftochter vorzunehmen. Darüber hinaus wollte er mit ihr den Ge-\n\nschlechtsverkehr vollziehen. Erst die Rückkehr der mitangeklagten Ehefrau hielt \n\nihn von der Fortsetzung der Tat ab. \n\n8 \n\nDem Austausch der Tatbestandsvarianten steht § 265 StPO nicht entge-\n\ngen, weil sich der Angeklagte insoweit auch nach einem rechtlichen Hinweis \n\nnicht erfolgreicher hätte verteidigen können. Der Schuldspruch auch wegen tat-\n\neinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird durch den Aus-\n\ntausch der Tatbestands-Varianten nicht berührt. Eine ausdrückliche Schuld-\n\nspruchänderung ist deshalb nicht veranlasst. Auch die vom Landgericht für die \n\nTat II 35 verhängte Einzelfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Ein minder \n\nschwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB lag fern \n\nund musste daher vom Landgericht nicht ausdrücklich erörtert werden. \n\n9 \n\nb) Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Stieftochter Si-\n\nYen im Fall II 36 kann jedoch keinen Bestand haben. \n\n10 \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, Si-Yen in der Kü-\n\nche an die Brust zu fassen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, legte er ihr \n\neinen Koffergurt um den Oberkörper und zog den Gurt zu. Erst nach langer Zeit \n\ngelang es Si-Yen, sich aus der Fesselung zu befreien. Die mitangeklagte Mutter \n\nsah dem Treiben unbeteiligt zu und lachte. Ergänzend führt das Landgericht im \n\nRahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, dass sich für den Angeklagten in-\n\nfolge der Fesselung die Möglichkeit geboten habe sein Vorhaben, seine Stief-\n\ntochter an der Brust zu berühren, in die Tat umzusetzen (UA S. 31). \n\n11 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen lässt sich weder überprüfen, ob \n\nder Angeklagte vom Versuch der sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückge-\n\ntreten ist oder ob ein Rücktritt wegen Vollendung der Tat nicht mehr möglich \n\nwar, noch, ob es über die Fesselung hinaus überhaupt zu einer sexuellen Hand-\n\nlung des Angeklagten an seiner Stieftochter gekommen ist. Aus welchen Grün-\n\nden der Angeklagte von seinem Vorhaben, sexuelle Handlungen an Si-Yen vor-\n\nzunehmen, abließ, ob freiwillig oder in Anbetracht des drohenden \"Ausrastens\" \n\nder Geschädigten (UA S. 31), ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. \n\n12 \n\n13 \n\nInsoweit ist das Urteil daher im Schuld- und Einzelstrafenausspruch auf-\n\nzuheben. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe kann danach nicht bestehen bleiben. \n\nc) Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in einer \n\n14 \n\n15 \n\nneuen Hauptverhandlung die bisher fehlenden Feststellungen zu der Tat II 36 \n\ngetroffen werden können. \n\n2. Revision der Angeklagten M. S. \n\nDer Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nin den Fällen II 22 bis 34 und 36 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\n16 \n\nIn den Fällen II 22 bis 34 hat das Landgericht festgestellt, dass es im \n\nWohnzimmer der Familienwohnung an Wochenenden zwischen dem Angeklag-\n\nten P. S. und der Stieftochter Angela zu sog. \"Familienspielen\" kam. Sie \n\nführten dazu, dass sich der Angeklagte P. S. und Angela gegen den ge-\n\nspielten Widerstand des anderen gegenseitig ganz oder teilweise auszogen. \n\nDabei kam es auch dazu, dass sie sich an den Geschlechtsteilen anfassten. \n\nDie anwesende Angeklagte M. S. beteiligte sich mindestens zweimal \n\naktiv an diesen \"Familienspielen\", blieb im Übrigen aber passiv, ohne gegen \n\ndiese Handlungen einzuschreiten. Das Landgericht hat 13 derartige Vorfälle \n\nfestgestellt, wobei sich die Angeklagte M. S. am ersten und letzten \n\nVorfall aktiv beteiligt habe (UA S. 10 ff.). \n\n17 \n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen \n\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 13 Fällen nicht. Der sexuelle \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen ist ein eigenhändiges Delikt, das nur derjeni-\n\nge als Täter verwirklichen kann, der mit dem Tatopfer körperlich in Berührung \n\nkommt (BGHSt 41, 242). Täterschaftliches Handeln durch Unterlassen ist des-\n\nhalb bei diesem Tatbestand nicht möglich. Weder in den elf Fällen, in denen die \n\nAngeklagte M. S. passiv blieb (Fälle II 23 bis 33) noch in den beiden \n\nFällen (II 22 und 34), in denen sich die Angeklagte aktiv an den Vorfällen betei-\n\nligt haben soll, ist aber ein körperlicher Kontakt der Angeklagten mit ihrer Toch-\n\nter Angela festgestellt, sodass ein täterschaftlicher Missbrauch nicht hinrei-\n\nchend belegt ist. Sollten sich insoweit auch in der neuen Hauptverhandlung kei-\n\nne konkreten Feststellungen treffen lassen, kommt jedoch eine Strafbarkeit der \n\nAngeklagten wegen Beihilfe zu den Taten des Mitangeklagten P. S. in \n\nBetracht (vgl. BGHSt aaO S. 246). \n\n18 \n\nAus den gleichen Gründen hat auch die Verurteilung der Angeklagten als \n\nTäterin eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil ihrer \n\nTochter Si-Yen im Fall II 36 keinen Bestand. Auch insoweit ist ein Körperkontakt \n\nder Angeklagten mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen \n\nnicht festgestellt, sodass hier ebenfalls nur eine Beihilfehandlung der Angeklag-\n\nten zur Haupttat des Mitangeklagten P. S. in Betracht kommt, wenn der \n\nneue Tatrichter hierzu keine weiteren Feststellungen treffen kann. \n\n19 \n\nEine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat wäre hier nicht \n\nsachgerecht, weil nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung weitere Feststellungen zu den Anklagevorwürfen getroffen werden können. \n\nZudem steht § 265 StPO entgegen. \n\n20 \n\n21 \n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs ist der gesamte Strafausspruch \n\ngegenstandlos. \n\n3. Das Landgericht hat zudem die erhobene Anklage bisher nicht er-\n\nschöpfend behandelt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung zwei \n\nAnträge nach § 154 Abs. 2 StPO gestellt. Diese Anträge betrafen beide Ange-\n\nklagte. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht ü-\n\nber diese Anträge entschieden hat. Dies hat bei dem Angeklagten P. S. \n\nzur Folge, dass unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen 36 Taten und \n\ndes Teilfreispruchs wegen fünf Taten (UA S. 34 bis 36) von den 103 angeklag-\n\nten Taten noch 62 bei der bisher zuständigen Jugendschutzkammer des Land-\n\ngerichts anhängig sind. Die Angeklagte M. S. ist wegen 41 Taten an-\n\ngeklagt worden. Auch insoweit sind nach der Verurteilung wegen 14 Taten noch \n\n27 Fälle bei der Jugendschutzkammer des Landgerichts anhängig. Die noch \n\nnicht erledigten Anklagevorwürfe können nicht im Revisionsverfahren erledigt \n\nwerden, zuständig hierfür ist die bisherige Jugendschutzkammer (vgl. BGHR \n\nStPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n Roggenbuck \n\nRiBGH Appl ist wegen \nUrlaubs ortsabwesend und \ndeshalb an der Unterschrift \ngehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-19-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__19-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:59.686122+00:00"}}