{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"2 StR 17/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 17/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 5. September 2006 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur \n\nBewährung versagt wurde. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Schuldspruch sowie die Zumessung der beiden Freiheitsstrafen wei-\n\nsen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. \n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von drei \n\nMonaten hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Begründung des Landgerichts (UA S. 30) lässt offen, ob die Ausfüh-\n\nrungen zur Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB allein hinsichtlich der Frei-\n\nheitsstrafe von drei Monaten gelten. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, \n\n\"im Hinblick auf dieses Bewährungsversagen des Angeklagten und die … darin \n\nzum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit\" liege keine günstige Sozialprogno-\n\nse vor (UA S. 30). Zum Zeitpunkt der ersten, zur nachträglichen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren führenden Tat lag aber ein Bewährungsversagen \n\nnicht vor. Fehlerhaft ist im Übrigen die Erwägung, besondere Umstände im Sin-\n\nne von § 56 Abs. 2 StGB lägen hinsichtlich dieser Strafe nicht vor, \"zumal\" der \n\nAngeklagte die angeklagte Sexualstraftat bestritten habe (UA S. 30). Das bloße \n\nLeugnen der Tat durfte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, \n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. \n\n4 \n\nEntgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Ver-\n\nsagung der Strafaussetzung zur Bewährung auch hinsichtlich der Freiheitsstra-\n\nfe von drei Monaten aufgehoben. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende \n\nSozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich nur einheitlich getroffen \n\nwerden. \n\n5 \n\nDa der Angeklagte auch die dieser Strafe zugrunde liegende Tat bestrit-\n\nten hat, ist überdies nicht auszuschließen, dass sich der oben genannte \n\nRechtsfehler auch hier ausgewirkt hat. \n\n6 \n\nDer neue Tatrichter wird die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 \n\nStGB insgesamt und im Hinblick auf beide Strafen neu zu prüfen haben. Ist eine \n\ngünstige Prognose nicht gegeben, so kommt es auf das Vorliegen besonderer \n\nUmstände nicht an (vgl. BGH StV 2003, 670; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. \n\n§ 56 Rdn. 19 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer \n erkrankt und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:17.527212+00:00"}}