{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_626-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"2 StR 626/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch einen Todeserfolg qualifizierte Delikte. StGB § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Las- sens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i.d.F. durch das 6. StrRG) setzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Tä- ters voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\n2 StR 626/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDie Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die \n\nRechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch \n\neinen Todeserfolg qualifizierte Delikte. \n\nStGB § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nDie Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Las-\n\nsens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i.d.F. durch das 6. StrRG) \n\nsetzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Tä-\n\nters voraus. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2008 - 2 StR 626/07 - LG Kassel \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten zu 1., \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger der Angeklagten zu 2., \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 29. Juni 2007, soweit es die beiden Angeklag-\n\nten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. H. wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon acht Jahren und drei Monaten und die Angeklagte M. H. we-\n\ngen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ge-\n\ngen den Mitangeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum versuchten \n\nMord eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung der Angeklagten \n\nW. und M. H. wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit \n\nder Sachrüge. Sie erstrebt bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen \n\nvollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nI. \n\n3 \n\nDer am 8. Juli 1973 geborene, geistig leicht behinderte F. \n\nlebte seit Ende 2002 bei den Angeklagten, die seine Sozialleistungen verein-\n\nnahmten. Er wurde vor allem vom Angeklagten W. H. , aber auch \n\nvon der Angeklagten M. H. , deren Kindern und Bekannten der \n\nFamilie angeschrien, gedemütigt und geschlagen. Spätestens Anfang Juli 2003 \n\nverschlechterte sich sein körperlicher Zustand, er magerte zusehends ab und \n\nhatte zahlreiche offene Wunden an Armen und Beinen sowie am rechten Ohr, \n\naußerdem eine äußerlich dunkel gefärbte, ballonartig nach vorn gewölbte Beule \n\nvon der Stirn bis zur Mitte des Hauptes. Am Abend des 6. Juli 2003 kam es zu \n\neinem Streit zwischen dem Angeklagten W. H. und der Angeklag-\n\nten M. H. und deren Kindern. Der Angeklagte fragte F. , \n\nder sich wie meist im Hausflur aufhielt, „warum er so blöd glotze“, riss ihn von \n\ndem Holzschemel, auf dem er saß und stieß ihn vier bis fünf Mal mit voller \n\nWucht gegen die Wand. Als sich F. wieder auf den Schemel setzte, \n\ntrat der Angeklagte so heftig gegen den Schemel, dass F. zu Boden \n\nfiel. Nun trat und schlug der Angeklagte zunächst mit Fäusten und später sechs \n\noder sieben Mal mit dem Schemel auf den Oberkörper, die Gliedmaßen und \n\nden Kopf des Geschädigten F. ein, um diesen zu verletzen, bis ein \n\nBein des Schemels abbrach. F. erlitt zahlreiche Hämatome am \n\nOberkörper, eine ovale Impressionsfraktur im Bereich des linken Oberkiefers \n\nmit Bruchausläufer zum Boden der linken Augenhöhle und eine Fraktur am Bo-\n\nden der rechten Augenhöhle. Außerdem platzte die Beule an der Stirn, und Blut \n\nund Eiter liefen heraus. Die beiden Angeklagten und der anwesende B. \n\nbrachten F. , der sich vor Schmerzen krümmte, stöhnte und nicht \n\nmehr selbständig aufstehen konnte, ins Obergeschoss auf eine Schlafcouch. \n\nObwohl F. in der Folgezeit zu schwach war, um aufzustehen und \n\nkaum reden konnte und die beiden Angeklagten dies erkannten, ließen sie ihn \n\ndort liegen, ohne einen Arzt zu verständigen (UA S. 27/28). \n\n4 \n\nAm Abend des 7. Juli 2003 wies F. am gesamten Oberkörper \n\nin mehreren Farben schillernde Hämatome auf. Aus der Beule an der Stirn trat \n\neine gelbliche, übelriechende Flüssigkeit aus. Das rechte Ohr war fast vollstän-\n\ndig vom Kopf abgetrennt. Er konnte nicht schlucken und kaum artikulieren. Ge-\n\ngen 22.00 Uhr beschlossen die Angeklagten, die zwischenzeitlich erkannt hat-\n\nten, dass F. ohne ärztliche Hilfe innerhalb der nächsten Stunden \n\nversterben würde, dass dieser aus dem Haus müsse, damit sie wegen der \n\nsichtbaren und offensichtlich auf Schlägen beruhenden Verletzungen keine \n\nSchwierigkeiten bekämen. Mit Hilfe des Mitangeklagten E. und der ge-\n\nsondert Verfolgten K. brachten die beiden Angeklagten F. in \n\nihren VW-Bus, um ihn irgendwo in Thüringen abzusetzen. Alle vier fuhren zu-\n\nsammen mit F. bis in den Bereich von Eisenach. Am 8. Juli 2003 gegen \n\n0.45 Uhr stellte K. fest, dass F. verstorben war. Die Ange-\n\nklagten legten seine Leiche in einem Waldstück etwa 20 Meter von der Bun-\n\ndesstraße B 7 entfernt in einem Gebüsch ab, wo sie am 18. Juli 2003 in stark \n\nverwestem und teilskelettiertem Zustand aufgefunden wurde. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Schläge des Angeklagten W. H. am \n\n6. Juli 2003 als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ge-\n\nwürdigt; an einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge hat es sich aus tatsächlichen Gründen \n\ngehindert gesehen. Für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten W. H. \n\nhätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Angesichts der fortge-\n\nschrittenen Verwesung habe eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht \n\nmehr festgestellt werden können. Als wahrscheinliche Todesursachen kämen \n\nnach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. \n\nM. in Betracht eine Hirnblutung mit progredienter Eintrübung, eine Darmver-\n\nletzung mit nachfolgender Entzündung oder innere Verletzungen der Bauchor-\n\ngane mit entweder verzögertem Verbluten oder zweizeitger Blutung, die durch \n\ndie Schläge des Angeklagten am 7. Juli 2003 verursacht worden wären, aber \n\nauch eine allgemeine Infektion im Sinne einer Sepsis angesichts der flukturie-\n\nrenden Beule und der blutig-eitrigen Verletzung am Ohr sowie weiterer offener \n\nWunden, die auf frühere, nicht angeklagte Verletzungshandlungen zurückzufüh-\n\nren seien. \n\n6 \n\nDie Vorgänge vom 7. Juli 2003 hat das Landgericht hinsichtlich beider \n\nAngeklagter als versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen gewürdigt, \n\nweil F. am Abend des 7. Juli 2003 auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe \n\nnicht mehr hätte gerettet werden können. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten W. H. lässt mehrere \n\nRechtsfehler zu seinem Vorteil erkennen. \n\n1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Ursächlichkeit der \n\nSchläge vom 6. Juli 2003 für den Tod des F. und einen Tötungsvor-\n\nsatz verneint hat, enthält Lücken und ist deshalb rechtsfehlerhaft. \n\na) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können, \n\ndass früher zugefügte Verletzungen und der zunehmend schlechte Allgemein-\n\nzustand aufgrund mangelnder Ernährung und einer Sepsis letztendlich todesur-\n\nsächlich waren (UA S. 46), ist diese Beweiswürdigung schon deshalb rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als bloße fern \n\nliegende hypothetische Möglichkeit darstellt, für die nach den Feststellungen \n\nund dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten nichts spricht \n\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität Beweiswürdigung 3). Es hätte im Urteil zu-\n\nmindest näherer Feststellungen dazu bedurft, ob es Anzeichen für eine Sepsis \n\ngab oder geben musste. Als der Mitangeklagte E. am Nachmittag des \n\n5. oder 6. Juli 2003 mit F. sprach, klagte dieser zwar über seine \n\nSchwäche (UA S. 26/27), wies aber offenbar keine äußeren Anzeichen einer \n\nInfektion wie beispielsweise hohes Fieber auf. Das Landgericht hätte sich des-\n\nhalb dazu äußern müssen, ob eine Sepsis zu dem Zeitpunkt ohne äußere An-\n\nzeichen hätte vorhanden sein können oder nach dem Gespräch mit E. hät-\n\nte eintreten und binnen zwei Tagen zum Tode führen können und mit welcher \n\nWahrscheinlichkeit ein solcher Krankheitsverlauf eintritt. Darüber hinaus hat das \n\nLandgericht nicht geprüft, ob die Schläge und Tritte vom 6. Juli 2003 nicht mög-\n\nlicherweise zum Tod des Tatopfers beigetragen haben. Es hätte aufklären müs-\n\nsen, ob nicht die Schläge vom 6. Juli 2007, die zum fast vollständigen Abreißen \n\ndes Ohres und zum Platzen der Beule sowie zur weiteren Schwächung des \n\nTatopfers geführt hatten, gegebenenfalls den Ausbruch einer Infektion mitverur-\n\nsacht haben. Es lag hier nach den festgestellten äußeren Umständen nahe, \n\ndass die F. am 6. Juli 2003 zugefügten Verletzungen auch zu dem \n\nkeine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt \n\nzumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeits-\n\naufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001, \n\n29, 30 f; StV 1986, 200) haben können. Eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne \n\ngenügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns (vgl. BGHSt \n\n39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30). \n\n10 \n\nb) Auch die Begründung, mit welcher der Tötungsvorsatz im angefochte-\n\nnen Urteil verneint worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nLandgericht hat einen Tötungsvorsatz trotz der Massivität und Vielzahl der \n\nSchläge und Tritte allein aufgrund des Umstands verneint, dass es bereits frü-\n\nher zu massiven körperlichen Übergriffen gekommen sei (UA S. 44 f.). Es hat \n\ndabei ersichtlich nicht bedacht, dass F. zum Tatzeitpunkt gerade \n\naufgrund der früheren körperlichen Übergriffe und unzureichender Nahrungs-\n\naufnahme bereits körperlich geschwächt war (UA S. 26/27), er mithin erneute \n\nVerletzungen nicht so ohne weiteres verkraften würde wie bei früheren Gele-\n\ngenheiten. Angesichts der „nicht unerhebliche Gewalteinwirkung“ (UA S. 43) \n\nerfordernden Schläge mit dem Schemel in das Gesicht des Geschädigten, die \n\nzu einer Impressionsfraktur mit Eindringen eines Knochenstücks in die Kiefer-\n\nhöhle und der Faustschläge, die zu Frakturen beider Augenböden geführt ha-\n\nben, hätte das Landgericht näher darlegen müssen, weshalb der Angeklagte \n\nhierbei den Tod des F. nicht zumindest billigend in Kauf genommen \n\nhat. Dass diese schweren Verletzungen, die dazu führten, dass F. \n\nsich nicht mehr selbständig bewegen und nicht einmal Flüssigkeit schlucken \n\nkonnte, lebensgefährdend waren, versteht sich entgegen der Ansicht des Land-\n\ngerichts (UA S. 45) von selbst. \n\n11 \n\nc) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes ge-\n\nlangen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-\n\nmentlich niedriger Beweggründe (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 130 f.; BGH NStZ-\n\nRR 2004, 332), zu prüfen. Abhängig von den neuen Feststellungen zum Tö-\n\ntungsvorsatz und zur Kausalität wird es auch die Konkurrenzen neu zu beurtei-\n\nlen haben. Je nach Fallgestaltung könnte etwa ein einheitlicher Mord, ein Tot-\n\nschlag in Tateinheit mit versuchtem Mord oder eine Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und Aussetzung mit Todesfolge \n\n(siehe dazu unten) vorliegen. \n\n12 \n\n2. Das Landgericht hätte angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen \n\nTötung zudem die Tatbestände der §§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 225 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB prüfen müssen. Dieser Rechtsfehler führt hier auch auf die Revision der \n\nNebenklägerin zur Aufhebung, weil die Verwirklichung der Qualifikationstatbe-\n\nstände des § 221 Abs. 3 StGB bzw. des § 227 StGB, der die Körperverlet-\n\nzungstatbestände der §§ 223 bis 226 StGB und damit auch die hier in Betracht \n\nkommende Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) in Bezug nimmt, im \n\nRaum steht. Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen – hier der \n\nMutter des Tatopfers – aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmit-\n\ntelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch \n\nein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH \n\nUrteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 \n\nRdn. 6). \n\n13 \n\na) Nach den bisherigen Feststellungen könnte sich der Angeklagte der \n\nMisshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht \n\nhaben. F. gehörte dem Hausstand des Angeklagten an und war \n\ndurch Nahrungsmangel und vorangegangene Verletzungen so geschwächt, \n\ndass er selbst am 5. oder 6. Juli 2003 glaubte, seinen Geburtstag am 8. Juli \n\n2003 nicht mehr zu erleben. Es liegt nahe, dass er aufgrund dieses Zustands \n\nwehrlos war, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB erfüllt wären. Die Tätlichkeiten des Angeklagten am Abend des 6. Juli \n\n2003 stellten eine rohe Misshandlung dar; in der sich anschließenden Untätig-\n\nkeit des Angeklagten könnten ein Quälen durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fi-\n\nscher StGB 55. Aufl. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und eine böswillige Vernachläs-\n\nsigung der Fürsorgepflicht liegen. \n\n14 \n\nb) Es kommt aber auch eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gemäß \n\n§ 221 StGB in Betracht. In der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kann \n\ndas Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch in anderer \n\nForm geschehen als durch eine Ortsveränderung des Opfers (Jähnke in LK \n\nStGB 11. Aufl. § 221 Rdn. 12 f.; Fischer a.a.O. § 221 Rdn. 6; Lackner/Kühl \n\nStGB 26. Aufl. § 221 Rdn. 3; Hardtung in MüKo StGB § 221 Rdn. 11; Küper \n\nZStW 111 [1999] 30, 41 ff.). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen \n\nF. durch die Stöße, Tritte, Faustschläge und Schläge mit dem Holzsche-\n\nmel am 6. Juli 2003 sowie die anschließende Verbringung in das Oberge-\n\nschoss, wo er sich selbst überlassen blieb, in eine hilflose Lage versetzt; \n\nF. konnte danach nicht mehr selbständig aufstehen, keine Flüssigkeit zu sich \n\nnehmen und kaum reden, war mithin nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen \n\noder selbst ärztliche Hilfe zu rufen. Da ihm weder zur Rettung geeignete Hilfs-\n\nmittel noch hilfsfähige und –willige Personen zur Verfügung standen, befand er \n\nsich in einer hilflosen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR \n\n463/07). Hierdurch kann er nahe liegend in Todesgefahr oder in die Gefahr ei-\n\nner schweren Gesundheitsschädigung versetzt worden sein, weil er selbst kei-\n\nne Schritte zur Behandlung der ihm am 6. Juli 2003 zugefügten schweren Ver-\n\nletzungen mehr unternehmen konnte. Zwar sollen nach einer Ansicht in der Li-\n\nteratur die Fälle vom Tatbestand nicht erfasst werden, in denen der Täter allein \n\ndurch eine gefahrerzeugende Einwirkung auf Leib oder Leben des Opfers des-\n\nsen Hilfsbedürftigkeit steigert oder dessen Hilfsmöglichkeiten reduziert, etwa \n\ndurch heftiges Einschlagen auf das Opfer die Gefahr eines Verblutens herbei-\n\nführt (Hardtung a.a.O. Rdn. 12 m. w. N.). Dem würde der Senat nicht folgen \n\nwollen. Dem Wortlaut der geltenden Gesetzesfassung lässt sich eine solche \n\nEinschränkung nicht entnehmen, auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-\n\nDrucks. 13/8587 S. 34 f.) sind zu dieser Frage unergiebig. Darauf kommt es \n\nhier letztlich aber nicht an, da die Hilflosigkeit des Tatopfers dadurch noch ge-\n\nsteigert wurde, dass es im Obergeschoss des Hauses sich selbst überlassen \n\nblieb, während bei seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Flur des Erdgeschosses \n\nimmerhin die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich Besucher der Familie des \n\nAngeklagten seiner erbarmt und für Hilfe gesorgt hätten. \n\n15 \n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Oktober 1995 - 1 StR \n\n465/95 (NStZ-RR 1996, 131 = JR 1999, 294 mit Anm. Stein) steht der Ausle-\n\ngung des Senats nicht entgegen, denn in jenem Fall war ein Tötungsvorsatz \n\ngerade nicht zweifelsfrei ausgeschlossen worden, im Übrigen ist diese Ent-\n\nscheidung zu § 221 Abs. 1 StGB in der alten Gesetzesfassung ergangen. \n\n16 \n\nDurch das Versetzen in diese hilflose Lage kann sich im vorliegenden \n\nFall aber auch eine bereits zuvor gegebene Gefahr des Todes oder einer \n\nschweren Gesundheitsschädigung verstärkt haben, indem F. außer \n\nStandes gesetzt wurde, der Gefährdung durch die schon vor dem 6. Juli 2003 \n\nbestehende Schwächung und den infizierten Verletzungen wirksam zu begeg-\n\nnen, etwa durch Aufsuchen eines Arztes oder des Sozialamts. \n\n17 \n\nc) Zu prüfen gewesen wäre aber auch die Tatmodalität des § 221 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB. F. war nach den Feststellungen aufgrund der Misshand-\n\nlungen vom 6. Juli 2007 hilflos. Eine Obhutspflicht ihm gegenüber ergab sich für \n\nden Angeklagten bereits daraus, dass er den geistig leicht behinderten Mann in \n\nseinen Hausstand aufgenommen hatte. Als Tatbestandshandlung reicht es aus, \n\ndass der Angeklagte nicht für die notwendige Hilfeleistung sorgte. Auch § 221 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes setzt keine \n\nOrtsveränderung – hier des Täters – mehr voraus (Jähnke aaO Rdn. 23; Fi-\n\nscher a.a.O. Rdn. 8; Hardtung a.a.O. Rdn. 17). \n\n18 \n\nd) Sowohl nach § 221 Abs. 1 StGB als auch nach § 225 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB hätte es dem Angeklagten mithin oblegen, sofort einen Arzt zu rufen. Hät-\n\nte F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe am 6. Juli 2003 noch gerettet \n\nwerden können, wozu das Urteil keine Feststellungen enthält, käme es für die \n\nErfüllung der Qualifikationstatbestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB nicht dar-\n\nauf an, ob er an den Folgen der Schläge vom 6. Juli 2003 oder aufgrund einer \n\nallgemeinen Sepsis als Folge früherer Misshandlungen verstorben ist. \n\nIII. \n\n19 \n\nAuch die Verurteilung der Angeklagten M. H. allein wegen \n\nversuchten Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landge-\n\nricht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verhalten auch dieser Angeklag-\n\nten unmittelbar nach den Schlägen am 6. Juli 2003 bis zum Abend des 7. Juli \n\n2003, welches die Tatbestände des § 221 Abs. 1 Nr. 2 und des § 225 Abs. 1 Nr. \n\n2 StGB erfüllen könnte, in seine Betrachtung einzubeziehen. Zur Nebenklage-\n\nbefugnis hinsichtlich dieser Tatbestände gelten die Ausführungen oben unter II. \n\n2. \n\n20 \n\na) Die Angeklagte könnte sich dadurch, dass sie F. gemein-\n\nsam mit dem Angeklagten W. H. auf die Schlafcouch im Oberge-\n\nschoss brachte und dort ohne ärztliche Versorgung liegen ließ, ebenfalls der \n\nAussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben (siehe \n\ndazu oben unter II. 2. c und unten unter b). \n\n21 \n\nb) Es liegt nach dem festgestellten Sachverhalt außerdem nahe, dass die \n\nAngeklagte M. H. den Tatbestand der Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Sie war ebenso wie der \n\nAngeklagte W. H. Haushaltsvorstand (Hirsch in LK StGB, 11. Aufl. § \n\n225 Rdn. 8). Bei einem Ehepaar obliegt beiden Ehegatten gemeinsam die Ver-\n\nantwortung für den Hausstand, die Haushaltsführung haben sie einvernehmlich \n\nzu regeln (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da F. in den Hausstand beider \n\nAngeklagter aufgenommen worden war, hätte der Angeklagten M. H. \n\nbereits unmittelbar nach den Schlägen vom 6. Juli 2003 eine Hilfeleistung oble-\n\ngen. Dass die Angeklagte keinen Arzt herbeirief, hätte deshalb unter den recht-\n\nlichen Gesichtspunkten des Quälens durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fischer \n\na.a.O. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und der böswilligen Vernachlässigung geprüft \n\nwerden müssen. \n\n22 \n\nc) Auch hinsichtlich der Angeklagten M. H. erweist sich \n\ndas Urteil somit als lückenhaft. Hätte F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe \n\nam 6. Juli 2003 noch hätte gerettet werden können, wären die Qualifikationstat-\n\nbestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB erfüllt, ohne dass es auf eine Ursäch-\n\nlichkeit der Schläge vom 6. Juli 2003 für den Todeseintritt ankäme. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_626-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-626-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_626-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_626-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-626-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_626-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:58.714226+00:00"}}