{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"2 StR 621/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 621/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 2007 werden \n\nverworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten \n\nder Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas-\n\nse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen \n\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der \n\nSchuld hat es nicht festgestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, \n\ndie vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, begehrt die Staatsanwalt-\n\nschaft die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuld-\n\nschwere. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nZum Tatzeitpunkt, der Silvesternacht 1985, lebte der heute 52-jährige \n\nAngeklagte in , einem Dorf mit einigen Hundert Einwoh-\n\nnern. Im gleichen Ort bewohnte das spätere Tatopfer, die damals 38 Jahre alte \n\nHeilpraktikerin R. , auf einem weitläufigen ehemaligen Burgge-\n\nlände allein eine bauernhofähnliche frühere Mühle. Den Silvesterabend ver-\n\nbrachte sie mit ihrem Freund, dem Forstrat W. , zunächst in einer Gast-\n\nstätte in Bonn. Im Verlauf des Abends beschloss R. jedoch, in \n\nihre Wohnung zurückzukehren, um dort, wie an Silvesterabenden für sie üblich, \n\nden Abend zurückgezogen zu begehen. Gegen 23.20 Uhr fuhr sie, nachdem sie \n\nzunächst W. nach Hause gebracht hatte, \n\nin \n\nihrem PKW nach \n\n zurück. Der Angeklagte, der R. kannte und \n\ngelegentlich für sie Reparaturarbeiten am Auto oder in der Wohnung ausgeführt \n\nhatte, hatte sich zu dieser Zeit aus einem nicht feststellbaren Grund Zutritt zu \n\nihrer Wohnung verschafft. Von der noch vor Mitternacht in den Innenhof der \n\nMühle fahrenden Frau R. überrascht, beschloss er, diese anzugreifen. \n\nHierzu drehte er die Glühbirne der Flurlampe um eine halbe Umdrehung aus \n\nder Fassung heraus, so dass das Licht nicht mehr eingeschaltet werden konnte. \n\nAls Frau R. den dunklen Hausflur betrat, griff sie der Angeklagte an, schlug \n\nihr auf den Kopf und in das Gesicht und versuchte, sie zu Boden zu bringen. \n\nBei der anschließenden, sich vom Hausflur in die Küche verlagernden Ausei-\n\nnandersetzung mit der sich wehrenden Geschädigten brachte er ihr Hämatome \n\nan den Armen und Beinen sowie eine großflächige Prellung am Hinterkopf bei. \n\nSchließlich ergriff er ein lose durch die Küche verlaufendes Telefonkabel und \n\nerdrosselte Frau R. hiermit. Anschließend entkleidete der Angeklagte die \n\nLeiche und brachte ihr mit einem Messer Schnittwunden am Bauch und den \n\nBrüsten bei. Die Brüste der Geschädigten schnitt er ab, legte sie in zwei Scha-\n\nlen, die er auf dem Küchenboden abstellte, und stach ihr ein Tafelmesser und \n\neine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Tafelmesser in den Dammbereich. \n\nSchließlich drapierte er den Leichnam mit einem Teil des zuvor durchtrennten \n\nTelefonkabels und der Strumpfhose und überschüttete ihn mit Flüssigkeiten und \n\nKörnern. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht sieht den die Tat bestreitenden Angeklagten aufgrund \n\nvon Indizien, insbesondere von am Tatort sichergestellten und ihm zuzuord-\n\nnenden DNA-Spuren, als überführt an. Die Kammer wertet die Tat als heimtü-\n\nckischen Mord, da der Angeklagte nach dem Herausdrehen der Glühbirne im \n\nHausflur die bis dahin arglose Geschädigte gezielt überrascht und ihre dadurch \n\neingeschränkte Möglichkeit zur Gegenwehr zur Tötung ausgenutzt habe. Zur \n\nMotivation des Angeklagten hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen \n\ntreffen können. Insbesondere hätten sich keine sicheren Hinweise auf sexuelle \n\nMotive finden lassen. Zwar deuteten das Abschneiden der Brüste und der Ein-\n\nstich eines Messers in den Dammbereich der Leiche darauf hin. Der Angeklagte \n\nhabe aber weder mit dem Opfer sexuell verkehrt noch beständen tragfähige \n\nAnzeichen für eine bei ihm seinerzeit gegebene sexuelle Perversion. Darüber \n\nhinaus sei selbst bei der Annahme einer sexuellen Motivation nicht nachweis-\n\nbar, dass der Angeklagte diese bereits zum Zeitpunkt der Tötung gehabt habe. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in \n\nseiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 ausgeführten und in der Haupt-\n\nverhandlung weiter erläuterten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der \n\nSenat: \n\n7 \n\n1. Soweit der Angeklagte rügt, ein Fax-Schreiben des als Zeuge ver-\n\nnommenen Polizeibeamten Günther vom 18. Februar 1986 sei nicht ordnungs-\n\ngemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weist der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend darauf hin, dass sich der Zeuge G. entweder nach ent-\n\nsprechenden – nicht protokollierungspflichtigen – Vorhalten oder nach eigener \n\nLektüre des von ihm selbst verfassten und dem Gericht zur Verfügung gestell-\n\nten Schreibens an dessen Inhalt erinnert hat. Im Übrigen kann der Senat inso-\n\nweit ein Beruhen des Urteils sicher ausschließen. Das Landgericht hat nämlich \n\nseine Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten, wonach die Geschädigte \n\nam Tattag bis gegen 19.30 Uhr bei ihm zu Hause gewesen sei, sei widerlegt, in \n\nerster Linie auf die Bekundungen des Zeugen W. gestützt. \n\n8 \n\n2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Rüge \n\nist jedenfalls unbegründet. Allerdings bestehen schon Bedenken hinsichtlich \n\nihrer Zulässigkeit, da das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. H. lediglich \n\nauszugsweise mitgeteilt wird. Abgesehen davon ist die Ablehnungsentschei-\n\ndung des Landgerichts deshalb rechtsfehlerfrei, weil es nicht gehalten war, den \n\nSachverständigen Prof. Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. \n\nDer Beweisantrag war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus-\n\nschließlich auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichtet. Es ist \n\nunerheblich, dass die Verteidigung den Sachverständigen in ihrem Antrag auch \n\nals \"sachverständigen Zeugen\" bezeichnet hat. Maßgeblich ist nicht die von \n\ndem Antragsteller gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Bekundung \n\n(BGH NStZ 1985, 182). Diese bezog sich hier allein auf Befundtatsachen, näm-\n\nlich auf die bei der Obduktion der Leiche der Geschädigten vorgefundenen Um-\n\nstände. Solche Tatsachen werden nicht im Wege des Zeugenbeweises, son-\n\ndern durch das Gutachten eines Sachverständigen in die Hauptverhandlung \n\neingeführt (BGH, aaO; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 87 Rdn. 16). \n\n9 \n\nEbenso bleibt die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO \n\nerfolglos. Denn das Landgericht hat die persönliche Vernehmung des Prof. Dr. \n\nH. in Bezug auf etwaige Auskunftstatsachen rechtsfehlerfrei abgelehnt, da \n\ndieser keinerlei Erinnerung an den Fall mehr hatte und damit ein ungeeignetes \n\nBeweismittel war. \n\n10 \n\n3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Ein Fehler der Beweiswürdigung \n\nliegt insbesondere nicht darin, dass das Landgericht verschiedene Indizien he-\n\nrangezogen hat, denen für sich genommen allenfalls eine geringe Aussagekraft \n\nzukommt – etwa dem Interesse des Angeklagten an der Aufklärung lange zu-\n\nrückliegender Kriminalfälle mittels DNA-Analyse –, oder die auch unabhängig \n\nvon der Tatbegehung entstanden sein können – etwa die DNA-Spuren des An-\n\ngeklagten an dem Einmachglas und dem Telefonkabel. Das Landgericht hat \n\nentscheidend auf die Gesamtheit aller Indizien abgestellt und aus ihrem Zu-\n\nsammenwirken den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. \n\n11 \n\nDas gilt auch hinsichtlich der mit Blut befleckten Handschuhe der Ge-\n\nschädigten, an denen sich DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Das Land-\n\ngericht führt hierzu aus, dass aufgrund der bei der DNA-Analyse verwendeten \n\nUntersuchungsmethode nicht sicher festzustellen war, ob das Zellmaterial innen \n\noder außen anhaftete (UA S. 33). Hierzu steht die Feststellung nicht in Wider-\n\nspruch, wonach am Innenfutter beider – dem Angeklagten zu kleinen – Hand-\n\nschuhe die Beimengung von DNA-Material gefunden worden sei, das dem An-\n\ngeklagten habe zugeordnet werden können, zumal sich die Feststellung des \n\nLandgerichts (UA S. 12), die Kleidung des Opfers \"sei auf links gezogen\", auch \n\nauf die Handschuhe beziehen lässt. \n\n12 \n\nSchließlich begegnet die Beurteilung der Tat als Heimtückemord keinen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar keine aus-\n\ndrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau der Angeklagte den \n\nVorsatz fasste, die Geschädigte zu töten. Selbst wenn der Angeklagte zu Be-\n\nginn der Auseinandersetzung im Hausflur zunächst noch nicht mit Tötungsvor-\n\nsatz gehandelt haben sollte, schließt dieser Umstand eine heimtückische Bege-\n\nhungsweise nicht aus. Der Geschädigten war es infolge des überraschenden \n\nAngriffs durch den Angeklagten nicht möglich, sich Erfolg versprechend zur \n\nWehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungs-\n\nhandlung fortdauerte. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein überra-\n\nschender Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird oder ob der \n\nursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, \n\ndass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter \n\nmit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu ir-\n\ngendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; \n\nNStZ 2006, 502, 503; Fischer, StGB 55. Aufl., § 211 Rdn. 37). \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen den Angeklagten be-\n\ngünstigenden Rechtsfehler auf. \n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht alle erhobenen \n\nBeweise zu der Frage, ob es sich bei der Tat um ein sexuell motiviertes Delikt \n\ngehandelt habe, ausgeschöpft, ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat \n\ndie von dem Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften aufgegebenen Anzei-\n\ngen in seine Beweiswürdigung einbezogen. Hinsichtlich der in der Revisionsbe-\n\ngründung mitgeteilten, im Urteil nicht erwähnten weiteren Inserate mit ver-\n\ngleichbaren Inhalten hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft. Eine \n\nsolche hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. \n\n15 \n\nDie Würdigung der vom Angeklagten aufgegebenen und im Urteil mitge-\n\nteilten Anzeigen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat \n\nin nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es den sicheren Schluss \n\nauf eine bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebene sexuelle Perversion hieraus \n\nnicht ziehen könne. Dabei hat die Kammer zutreffend auch die Bekundungen \n\nverschiedener Zeuginnen, wonach der Angeklagte während der Zeit ihrer jewei-\n\nligen Beziehungen keine mit Aggressionen verbundenen Sexualpraktiken aus-\n\ngeübt habe, berücksichtigt. \n\n16 \n\nDas Landgericht hat sich selbst für den Fall einer sexuellen Motivation \n\ndes Angeklagten außerstande gesehen, auf deren Vorliegen bereits zum Zeit-\n\npunkt der Tötung zu schließen, da hiergegen vor allem der spontane Charakter \n\nder Tat spreche. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst nach \n\nder Tötung Frau R. s auf die Idee gekommen sei, Manipulationen an ihrem \n\nLeichnam vorzunehmen. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDas Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände gesehen und in seine Würdi-\n\ngung einbezogen. \n\n17 \n\n2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen weiterer Mord-\n\nmerkmale neben der Heimtücke verneint. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler \n\nin der Nichterörterung der von der Revision aufgezeigten denkbaren alternati-\n\nven Fallgestaltungen, wonach der Angeklagte die Tat entweder zur Befriedi-\n\ngung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung bzw. Ermöglichung einer an-\n\nderen Straftat, nämlich eines Hausfriedensbruchs oder eines Sexualdelikts, be-\n\ngangen haben müsse. Wie bereits dargelegt ist die Annahme, eine sexuelle \n\nMotivation zum Zeitpunkt der Tat sei nicht sicher nachzuweisen, aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt auch die Nichterörterung \n\ndes Mordmerkmals der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht keinen \n\nRechtsfehler dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen steht es weder \n\nfest, noch drängt es sich auf, dass der Angeklagte bei der Tötung in der Absicht \n\nhandelte, einen Hausfriedensbruch oder ein zuvor an der Geschädigten began-\n\ngenes Sexualdelikt zu verdecken oder ein noch zu begehendes Sexualdelikt zu \n\nermöglichen. So ist es ohne Weiteres auch möglich, dass der Angeklagte durch \n\ndie für ihn überraschende Rückkehr Frau R. s in eine Stresssituation ge-\n\nriet, in der er sich in einer Kurzschlussreaktion nicht zur Flucht, sondern zu ei-\n\nnem heimtückischen Angriff auf diese entschloss, ohne damit zunächst weitere \n\nZwecke zu verfolgen. Darüber hinaus müsste die Absicht, eine andere Straftat \n\nzu ermöglichen oder zu verdecken, das leitende, die Tat beherrschende Motiv \n\ndes Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns gewesen sein (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 332, 333 m.w.N.). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die dies \n\nbelegen könnten, sind jedoch nicht festgestellt. \n\n3. Schließlich ist auch die Verneinung der besonderen Schuldschwere \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie Entscheidung, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, \n\nobliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierzu erheblichen Um-\n\nstände die Schuld des Angeklagten i.S.d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ab-\n\nzuwägen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne gehende Richtig-\n\nkeitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hin-\n\nzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände \n\nbedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, \n\n62; 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88; 2006, 505, 506). \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nNach diesem Maßstab weist die Entscheidung des Landgerichts keinen \n\nRechtsfehler auf. Zutreffend hat die Kammer im Rahmen der erforderlichen Ge-\n\nsamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit (st. Rspr.; vgl. \n\nnur Fischer, StGB 55. Aufl., § 57 a Rdn. 9 m.w.N.) herausgestellt, dass der An-\n\ngeklagte nicht vorbestraft ist und es sich um ein spontanes Delikt handelte. \n\nMaßgebliches Gewicht hat sie dem Umstand beigemessen, dass die Tat mehr \n\nals 21 Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit ein sozialadäquates \n\nLeben geführt hat. Selbst die Annahme eines zweiten Mordmerkmals hätte \n\ndeshalb nicht notwendigerweise zu einer Feststellung der besonderen Schuld-\n\nschwere geführt. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-621-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-621-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:06.844896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-02/2-str-621-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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