{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_619-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"2 StR 619/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 619/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 22. Oktober 2007 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben \n\na) im Fall II.5 der Urteilsgründe \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen \n\nVerletzungsgegenstandes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen \n\ndas Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\n2 \n\n3 \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nIm Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen \"Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer \n\nSchusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes\" verurteilt worden \n\nist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am 22. Mai 2007 bei \n\neinem polizeilich initiierten Scheingeschäft 9 Gramm Amphetamin verkaufen. \n\nDabei wurde er festgenommen, in seinem PKW wurden 45,07 Gramm Amphe-\n\ntamin, 1,56 Gramm Kokain und 0,82 Gramm Marihuana sowie unter anderem \n\neine geladene Schreckschusspistole und ein Teleskopschlagstock sicherge-\n\nstellt. Bei der sich anschließenden Durchsuchung eines von dem Angeklagten \n\nbewohnten Gartenhauses wurden weitere Drogen aufgefunden, nämlich \n\n6,31 Gramm Amphetamin, 0,02 Gramm Kokain und 8,66 Gramm Marihuana. \n\nAlle Rauschgiftarten wiesen jeweils den gleichen Wirkstoffgehalt auf und über-\n\nschritten in der Addition der Wirkstoffmengen knapp die Grenze zur nicht gerin-\n\ngen Menge. Sämtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf \n\nbestimmt. \n\n4 \n\nb) Bei dieser Konstellation kommt - was das Landgericht nicht erwogen \n\nund deshalb nicht festgestellt hat - eine Zusammenrechnung aller im Besitz des \n\nAngeklagten befindlicher Drogen und damit die Annahme von bewaffnetem \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur dann in Be-\n\ntracht, wenn es sich um eine einheitlich erworbene Vorratsmenge handelte. \n\nMehrere von einem Drogenhändler getätigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftver-\n\nkäufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im \n\nRechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem \n\n5 \n\n6 \n\nErwerbsakt zum Zwecke der Weiterveräußerung erlangt wurden (BGH BtMG \n\n§ 29 Bewertungseinheit 20). Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Be-\n\ntäubungsmittel begründet eine Bewertungseinheit für verschiedene Verkaufs-\n\ngeschäfte nicht (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). \n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird insoweit ergänzende Feststel-\n\nlungen, zum Beispiel durch Befragung des weitgehend geständigen Angeklag-\n\nten, zu treffen haben. \n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen \"Verstoßes gegen das Waffengesetz\". Für die neue Haupt-\n\nverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Straftat im Urteilstenor so ge-\n\nnau wie möglich zu bezeichnen ist, die pauschale Angabe \"Verstoß gegen das \n\nWaffengesetz\" genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-\n\nsachen, 27. Aufl. Rdn. 42). \n\n7 \n\n3. Schließlich nötigt die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Ur-\n\nteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der dafür verhängten Einsatz-\n\nstrafe zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_619-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-619-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_619-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_619-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-619-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_619-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:50.646305+00:00"}}