{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_610-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"2 StR 610/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 610/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig \n\nist \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von in Tateinheit \n\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung \n\ndes sichergestellten Rauschgiftes (1.459 g Amphetaminsulfat und 4.707,4 g \n\nMarihuana) angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, \n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § \n\n349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am \n\n23. März 2007 das sichergestellte Rauschgift aus den Niederlanden nach \n\nDeutschland ein. Er wurde in Frankfurt festgenommen. Das zum Verkauf be-\n\nstimmte Rauschgift wollte er einem unbekannten Auftraggeber übergeben. Er \n\nwäre dafür in Geld oder Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum im Gesamtwert \n\nvon 2.000 € entlohnt worden. \n\n3 \n\nZur Begründung täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nführt der Tatrichter aus: \"Obwohl der Angeklagte hier nur als Kurier tätig war, \n\nkann sein Tatbeitrag im Hinblick auf den Tatbestand des Handeltreibens nicht \n\nals reine Beihilfehandlung qualifiziert werden. Denn er versprach sich für seine \n\nselbständige Kuriertätigkeit, die auf den Umsatz von Haschisch und Ampheta-\n\nmin gerichtet war, eine Entlohnung\" (UA S. 7). \n\n4 \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die tatein-\n\nheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstandhält. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rausch-\n\ngifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). \n\n5 \n\nDass der Angeklagte einen Kurierlohn erhalten sollte, reicht allein nicht \n\naus, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen. Ohne Eigennutz des \n\nAngeklagten wäre eine Prüfung, ob die Transporttätigkeit als mittäterschaftli-\n\nches Handeltreiben zu bewerten ist, von vornherein entbehrlich gewesen. \n\n6 \n\nDer Senat schließt aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung \n\nweitergehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat den Schuld-\n\nspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung \n\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können. \n\n7 \n\nDer Strafausspruch kann auch nach Änderung des Schuldspruchs be-\n\nstehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaf-\n\nten Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und das tat-\n\neinheitliche Delikt nicht strafschärfend gewürdigt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur \n\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) unterblieben ist. \n\nDie Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten, der eine \n\nerneute Therapie machen möchte, um endgültig von den Drogen loszukommen, \n\ndrängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt gegeben sind. Der Angeklagte arbeitete als Drogenkurier, \n\num seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, und führte auch bei der ab-\n\ngeurteilten Tat zusätzlich Drogen zum Eigenkonsum ein. Das Landgericht be-\n\nzeichnet den Angeklagten, der im letzten halben Jahr durchgängig Zugangs-\n\nmöglichkeit zu Haschisch und Amphetamin hatte, als drogenabhängig (UA S. \n\n4). \n\n10 \n\n11 \n\nEs liegt danach nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des An-\n\ngeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. \n\nDie vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-\n\nhalb als entbehrlich, weil nach § 64 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes \n\nzur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in \n\neiner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) die Maßregel nicht \n\nmehr zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht \"soll\" die Unter-\n\nbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Le-\n\ndiglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von der Unterbringungsanord-\n\nnung absehen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07). Der \n\nneue Tatrichter wird gegebenenfalls auch § 67 Abs. 2 StGB nF zu beachten \n\nhaben. \n\n12 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\n13 \n\nDer Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-\n\nbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-610-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-610-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_610-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:24.245708+00:00"}}