{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_604-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"2 StR 604/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 604/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hanau vom 27. August 2007 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der \n\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei \n\nFällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Da-\n\ngegen richtet sich die nach der Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch \n\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmit-\n\ntel hat Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, weil es dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 (Nr. 6 der Vorverurteilun-\n\ngen) Zäsurwirkung beigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn \n\ndie dort abgeurteilte Tat vom 17. Dezember 2003 nicht schon mit einer früheren \n\nVorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätte zurückgeführt werden können. Als \n\nfrühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung kommt der Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 (Nr. 5 der Vorverur-\n\nteilungen) in Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe ver-\n\nhängt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung \n\nwäre nur dann ausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe zum Zeit-\n\npunkt der jetzigen Hauptverhandlung durch Vollstreckung erledigt gewesen wä-\n\nre. Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung verhält sich das angefoch-\n\ntene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafen nach sich. Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung könnte Auswir-\n\nkungen zu Gunsten des Angeklagten gehabt haben. Angesichts der Höhe der \n\nverhängten Einzelstrafen - ein Jahr und fünf Monate, ein Jahr und zwei Monate, \n\nein Jahr, zehn Monate, zweimal sechs Monate und vier Monate - liegt es nahe, \n\ndass im Falle der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe diese höher als zwei \n\nJahre und damit nicht mehr bewährungsfähig gewesen wäre. \n\n3 \n\nDer Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, weil nicht \n\nauszuschließen ist, dass auch die Höhe der Einzelstrafen durch die in Aussicht \n\ngenommene Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen beeinflusst worden ist. \n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 31 Nr. 1 BtMG eingehender als bisher in den Urteilsgründen darzu- \n\nlegen und zu prüfen, ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, was in \n\nden Fällen 2, 3 und 5 der Urteilsgründe zur Anwendung des Strafrahmens des \n\n§ 29 Abs. 3 BtMG führen könnte. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_604-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-604-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_604-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_604-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-604-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_604-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:09.570466+00:00"}}