{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_603-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"2 StR 603/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 603/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl und \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nder Nebenkläger A. in Person, \n\nRechtsanwalt \n\n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli \n\n2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die vom General-\n\nbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des \n\nNebenklägers mit der Sachrüge. Beide Revisionen beanstanden die Verneinung \n\ndes Mordmerkmals Heimtücke und die Annahme einer erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die \n\nsubjektive Tatseite des Mordmerkmals der Heimtücke und die Bejahung der \n\nVoraussetzungen des § 21 StGB ist unwirksam, weil die bisherigen Urteilsfest-\n\nstellungen eine objektive Heimtückelage nicht tragen (siehe unten unter II. 1.), \n\nso dass schon eine tragfähige Grundlage für die Prüfung der subjektiven Merk-\n\nmale der Heimtücke fehlt. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie als Kind pakistanischer Einwanderer in Frankfurt am Main geborene \n\nund aufgewachsene A. heiratete den Angeklagten im August \n\n2004 in Pakistan. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden. Der Angeklag-\n\nte kam im November 2005 nach Deutschland. Die finanzielle Situation des jun-\n\ngen Paares war angespannt, auch kam es im Zusammenleben der beiden zu \n\nProblemen und Streitereien. Der Angeklagte, der ab März 2006 einen Sprach- \n\nund Integrationskurs besuchte, machte die Hausarbeit, während A. an \n\nder Universität Frankfurt Betriebswirtschaft studierte. A. hielt \n\nden Angeklagten für „nicht vorzeigbar“. Sie traf weiterhin ihre Freunde und \n\nnahm heimlich ein intimes Verhältnis mit einem früheren Schulfreund, \n\nN., wieder auf. Der Angeklagte glaubte, dass sich die Eheprobleme lösen wür-\n\nden, wenn er erst einmal Geld verdiene. Am Sonntag, dem 12. November 2006, \n\nnahm er vormittags, als A. unter der Dusche war, deren Mobiltele-\n\nfon zur Hand und schaute sich ihre SMS-Kontakte an. Dabei stellte er fest, dass \n\nseine Ehefrau einen Freund und mit diesem außerehelichen Geschlechtsver-\n\nkehr hatte. Der Angeklagte versuchte, die SMS-Nachrichten als Beweismittel \n\nauf sein eigenes Mobiltelefon zu überspielen, um sie seinem Schwiegervater \n\nzeigen zu können. Das gelang ihm nicht. \n\n5 \n\nAm Nachmittag trank der Angeklagte mit seinen Schwiegereltern Tee, \n\nohne sie über seine Entdeckung zu informieren. Auf dem Rückweg rief er \n\nzweimal bei N. an. Als er um 20.00 Uhr nach Hause kam, saß seine \n\nEhefrau im Wohnzimmer vor dem Fernseher. Der Angeklagte aß zunächst et-\n\nwas, ohne Hunger zu haben, dann sprach er seine Ehefrau auf die SMS-\n\nNachrichten an. Sie sagte nur „Du hast richtig gelesen: das ist mein Sonnen-\n\nschein und mein Prinz“. Der Angeklagte war wütend und traurig und rang in den \n\nfolgenden Stunden mit sich selbst. Er kam auf die Idee, A. mit \n\neinem Baumwollseil, das man in Pakistan als Hosengürtel benutzt, zu erdros-\n\nseln. Da sich in seiner aus Pakistan mitgebrachten Kleidung ein solcher Gürtel \n\nbefand, verließ er die Wohnung und ging erst treppabwärts, bis ihm einfiel, dass \n\ndie Sachen auf dem Dachboden lagen. Er begab sich nach oben, wo er das \n\nSeil fand und in seiner Hosentasche verbarg. Er ging dann durch das Wohn-\n\nzimmer in das Schlafzimmer und legte sich ins Bett, das Seil legte er unter das \n\nKopfkissen. \n\n6 \n\nAls A. gegen 23.00 Uhr ins Bett kam und ihre Schlafmaske \n\naufsetzte, stellte sich der Angeklagte schlafend. Gegen 6.30 Uhr am Montag-\n\nmorgen stand er nach durchwachter Nacht auf, nahm das Seil und ging in das \n\nWohnzimmer. Er trank etwas Wasser. Aufgrund seiner Übermüdung konnte er \n\nden Impuls zur Tötung seiner Ehefrau kaum mehr kontrollieren. Gegen 7.00 Uhr \n\nnahm er das Seil doppelt, machte eine Schlinge und wollte seine Frau nunmehr \n\nerdrosseln. Er machte sich keine Gedanken über Einzelheiten der Tatbege-\n\nhung. Er öffnete die Schlafzimmertür und machte das Licht an. A. saß \n\naufrecht im Bett und wandte ihm den Kopf zu. Ihre Schlafmaske hatte sie abge-\n\nlegt. Sie fragte, „Warum hast Du das Licht angemacht?“ und dann, als sie das \n\nSeil sah, „Was machst Du mit dem Seil?“. Der Angeklagte ging zu ihr, warf ihr \n\ndie Schlinge über den Kopf und zog das Seil von vorne mit voller Kraft zu. Sie \n\nversuchte in letzter Sekunde, die Schlinge abzuwehren, konnte aber nur noch \n\neine oder mehrere Fingerkuppen zwischen Seil und Hals bekommen. Nach \n\nfünf, spätestens zehn Sekunden wurde sie ohnmächtig und nach fünf, spätes-\n\ntens zehn Minuten trat der Tod ein. \n\n7 \n\nDer Angeklagte legte den Oberkörper von A. zurück aufs \n\nBett und nahm das Seil von ihrem Hals. Danach schrieb er mit grünem Filzstift \n\nan die Wand im Wohnzimmer „Putzen, Kochen ja wohl, Ich bin in Deutschland \n\nnicht für die Haus Arbeit gekommen – 0 . Mein Prinz. Mein Son-\n\nnenschein? Ja Wohl!“. Er aß einen Toast, rasierte sich, zog sich an und räumte \n\ndie Wohnung auf. Als er die Betten machen wollte, realisierte er, dass \n\nA. tot ist. Er deckte sie zu, weinte, spülte seinen Ehering in der Toilette \n\nherunter und ging zur Polizei, wo er die Tat anzeigte. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das Vor-\n\nliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke und niedrigen Be-\n\nweggründen, hat es ausgeschlossen. Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heim-\n\ntücke hat es ausgeführt, dass der Angeklagte aufgrund eines schwerwiegenden \n\nAffekts die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erkannt und nicht bewusst \n\nausgenutzt habe. Die affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe \n\nseine Fähigkeit, sein Handeln einsichtsgemäß zu steuern, erheblich vermindert. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Ausführungen zum Mordmerkmal der Heimtücke und die Annahme \n\neiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n10 \n\n1. Das angefochtene Urteil enthält keine abschließende Bewertung der \n\nFrage, ob objektiv eine Heimtückesituation vorlag. Das ist vorliegend fehlerhaft. \n\nNach den bisherigen Feststellungen ist Heimtücke nicht ohne weiteres anzu-\n\nnehmen. Der Tatrichter hat dies letztlich offen gelassen, weil er meinte, jeden-\n\nfalls die subjektive Seite des Mordmerkmals verneinen zu können (UA S. 23). \n\nDa die hierfür gegebene Begründung nicht trägt (siehe unten unter 2.), kommt \n\nes darauf an, ob das Tatopfer bei Beginn des Angriffs noch arglos war. Dage-\n\ngen könnte hier sprechen, dass es das zu einer Schlinge geknotete Seil in den \n\nHänden des Angeklagten gesehen hatte. Heimtückisches Handeln wäre dann \n\nnur zu bejahen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und \n\ndem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass dem Tatopfer keine Möglichkeit \n\nblieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2006, 96; \n\nNStZ-RR 2005, 309; NStZ-RR 2004, 14, 16 jeweils m. w. N.). Diese Möglichkeit \n\nhat der Tatrichter lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 20); dies reicht nicht, \n\num zu Lasten des Angeklagten eine objektive Heimtückesituation zugrunde zu \n\nlegen. Möglicherweise hatte die fehlende Klärung der objektiven Heimtückesitu-\n\nation auch Auswirkungen auf die Bewertung der subjektiven Vorstellungen des \n\nAngeklagten. Der neue Tatrichter wird sich eine Überzeugung vom Vorhanden-\n\nsein einer objektiven Heimtückesituation aufgrund des gesamten Ergebnisses \n\nder Beweisaufnahme zu bilden haben. Angaben des Angeklagten, für deren \n\nRichtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheits-\n\ngehalt fraglich ist, sind nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und \n\nder Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittel-\n\nbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 \n\nund Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). \n\n11 \n\n2. Der Tatbestand des Heimtückemordes setzt in subjektiver Hinsicht \n\nvoraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt und \n\nsich bewusst ist, dass er diese zur Tat ausnutzt. Hierfür genügt es, dass der \n\nTäter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilfslose Lage des \n\nAngegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich \n\nbewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff \n\nschutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535; 1999, 506 f.; \n\nNStZ-RR 2000, 166 f.). Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme \n\neines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrich-\n\nter zu dem Ergebnis, dass der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Um-\n\nstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, \n\nso muss er die Beweisanzeichen dafür darlegen und würdigen. \n\n12 \n\nEine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht nicht vorge-\n\nnommen. Es hat die Annahme einer affektiv bedingten Erregung ersichtlich al-\n\nlein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich verminderten Schuld-\n\nfähigkeit infolge einer affektiv bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung \n\ngestützt. Für die Annahme der subjektiven Seite des Heimtückemords kommt \n\nes aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der rechtlichen Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB an, sondern darauf, ob und gegebenenfalls welche tat-\n\nsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf die Erkenntnisfähigkeit des \n\nAngeklagten in der Tatsituation und auf sein Bewusstsein hatte (BGH NStZ \n\n2003, 535; NStZ-RR 2000, 166 f.). Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fä-\n\nhigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer \n\nrealistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt \n\n(vgl. Dannhorn NStZ 2007, 297, 299). \n\n13 \n\nGegen die Annahme der Sachverständigen und ihr folgend des Landge-\n\nrichts, das Wahrnehmungsfeld des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt so sehr \n\neingeschränkt gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich Gedanken \n\nüber Einzelheiten der Tatbegehung zu machen, spricht bereits der Umstand, \n\ndass der Angeklagte am Tatmorgen das Seil aus dem Schlafzimmer mit ins \n\nWohnzimmer nahm und dort doppelt zur Schlinge legte. \n\n14 \n\nAbgesehen davon sind die Feststellungen zur erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende \n\nAusnutzungsbewusstsein zu belegen, weil sie ihrerseits – wie noch auszuführen \n\nist – die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht tragen. An-\n\ngesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verknüpfung zwischen den \n\nFeststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sin-\n\nne von § 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemord-\n\nmerkmals kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsfehler zum Ausmaß \n\ndes Affekts sich auch auf die Beurteilung des affektbedingten Fehlens des Aus-\n\nnutzungsbewusstseins ausgewirkt haben. \n\n15 \n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten \n\n- unabhängig vom Vorhandensein eines Affekts - möglicherweise aufgrund der \n\nsonstigen Umstände das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat, zumal nach den \n\njetzigen Feststellungen eine objektive Heimtückesituation nicht sicher festge-\n\nstellt ist. \n\n16 \n\n3. Eine affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei \n\ndenen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. \n\nOb die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer \n\ntiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von \n\ntat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Indizien für und \n\ngegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese \n\nIndizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 m. w. N.). Diese Gesamtwürdigung hat das \n\nLandgericht nicht selbst vorgenommen, es ist vielmehr den Ausführungen der \n\nSachverständigen H. gefolgt, dass der Angeklagte die ihm persönlich-\n\nkeitsfremde Tat begangen habe, „nachdem sich bei ihm während der einjähri-\n\ngen konfliktbeladenen Ehe mit A. eine affektive Grundspannung \n\naufgebaut gehabt habe und dann plötzlich und überraschend sein Lebenskon-\n\nzept zusammengebrochen sei. Getriggert durch die ständige Wiederholung der \n\nauslösenden Worte seiner Ehefrau `Sonnenschein` und `Prinz` habe er den \n\nsich über die Anlaufzeit von mehreren Stunden immer mehr aufstauenden Tat-\n\nimpuls auf Grund der Übermüdung nach durchwachter Nacht am frühen Mor-\n\ngen kaum mehr kontrollieren können, so dass der Tatimpuls durchgebrochen \n\nsei und er die Tötung begangen habe“ (UA S. 22). \n\n17 \n\nDiese Urteilsausführungen lassen besorgen, dass die Sachverständige \n\nund ihr folgend das Landgericht sich nur unvollständig mit den festgestellten \n\nTatsachen auseinandergesetzt und der Annahme eines Affekts möglicherweise \n\nentgegenstehende Umstände außer acht gelassen haben. Der Angeklagte sah \n\nbis zur Entdeckung des außerehelichen Verhältnisses seiner Ehefrau seine E-\n\nheprobleme als lösbar an. Dass sein Persönlichkeitsgefüge vor der Entdeckung \n\nder verräterischen SMS auf dem Mobiltelefon seiner Ehefrau aufgrund von E-\n\nhekonflikten bereits erschüttert war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, \n\nwenn auch möglicherweise der Gewichtsverlust des Angeklagten während der \n\nEhe dafür sprechen könnte. Der Angeklagte hat versucht, die SMS-Nachrichten \n\nals Beweismittel auf sein eigenes Mobiltelefon zu überspielen und sich die Tele-\n\nfonnummer des N. notiert, was für ein umsichtiges Verhalten spricht, \n\nund hat sich am Nachmittag des Sonntags „normal“ verhalten. Das Seil zur Tö-\n\ntung seiner Ehefrau hat er am Abend vor der Tat vom Dachboden geholt, heim-\n\nlich ins Schlafzimmer gebracht, dort unter seinem Kissen verborgen, am Mor-\n\ngen mit ins Wohnzimmer genommen und dort zur Schlinge geformt. Dies kann \n\nein Anzeichen dafür sein, dass er die Tat geplant und nicht spontan infolge ei-\n\nner affektiven Bewusstseinsstörung gehandelt hat. Dass er aufgrund einer Ü-\n\nbermüdung nach einer durchwachten Nacht kaum mehr in der Lage gewesen \n\nsein sollte, den Tatimpuls zu kontrollieren, liegt nicht nahe und hätte näher aus-\n\ngeführt werden müssen. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kann \n\nferner ein rationales und umsichtiges Verhalten nach der Tat sprechen, insbe-\n\nsondere dann, wenn Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwere \n\nseelische Erschütterung des Täters fehlen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. \n\nAuch eine detaillierte Erinnerung kann ein Gegenindiz gegen eine solche Beein-\n\nträchtigung sein. \n\n18 \n\n4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter, falls \n\ner erneut Mordmerkmale verneinen und eine erheblich verminderte Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten bejahen sollte, die Ablehnung eines minder schweren \n\nFalls des Totschlags (§ 213 StGB) ausführlicher als bisher zu begründen haben \n\nwird. Das junge Alter des Tatopfers darf im Übrigen nicht strafschärfend gewer-\n\ntet werden, weil das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH, Beschluss vom 15. November 1995 – 2 \n\nStR 555/95). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n RiBGH Dr. Appl ist \n urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift \n gehindert. \n\nRissing-van Saan \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/2-str-603-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/2-str-603-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:19.549734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-27/2-str-603-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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