{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_593-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"2 StR 593/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 593/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 18. September 2007, soweit es ihn betrifft, im Schuld-\n\nspruch im Fall 2 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der An-\n\ngeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem \n\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge unter Mitsichführen eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art \n\nnach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist\" zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des \n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. \n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im \n\nFall 2 der Urteilsgründe in den Niederlanden für 2.000 € ca. 2 kg Amphetamin \n\nzum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland. Eine unbekannte Person \n\nübergab ihm in Holland ca. 2 kg Haschisch mit der Bitte, diese ebenfalls nach \n\nDeutschland einzuführen. Hierfür erhielt er im Voraus 250 €. Beide Rauschgift-\n\nmengen versteckte er in seinem Fahrzeug. Während der Fahrt von Holland \n\nnach Deutschland führte er griffbereit ein Elektroimpulsgerät (Elektroschocker) \n\nbei sich, um sich vor möglichen Übergriffen seines holländischen Lieferanten \n\noder anderer Personen während der Beschaffungsfahrt schützen zu können. \n\nDas Landgericht hat dieses Geschehen als unerlaubtes Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Hinsichtlich des Amphetamins liegt bewaffnetes Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Neben \n\ndem bewaffneten Handeltreiben ist - bezogen auf dieselbe Rauschgiftmenge - \n\neine Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr nicht möglich (vgl. u. a. BGH, Ur-\n\nteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR 2000, 91). \n\n5 \n\nb) Hinsichtlich des Haschischs ist bewaffnete Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben. Im Bezug \n\nauf die Haschischmenge ist die Einfuhr kein unselbständiger Teilakt eines (tä-\n\nterschaftlichen) Handeltreibens. Denn der Angeklagte handelte insoweit - ent-\n\ngegen der Ansicht des Landgerichts - nicht als (Mit-)Täter des Handeltreibens, \n\nsondern nur als Gehilfe. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport \n\ndes Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Weder der Umstand, dass \n\nder Angeklagte eine Entlohnung erhielt, noch die Tatsache, dass er gewisse \n\nGestaltungsmöglichkeiten beim Transport des Rauschgiftes hatte, reichen hier \n\naus, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen. Der Angeklagte ist da-\n\nher nur Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben liegt insoweit nicht \n\nvor, weil es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßi-\n\ngen Haupttat fehlt. Bei dem Mitsichführen eines Gegenstandes im Sinne des \n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nämlich nicht um ein besonderes per-\n\nsönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit der Folge, dass § 28 Abs. 2 StGB \n\nanwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechts-\n\nmerkmal (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 277). \n\n6 \n\nDer unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt \n\nzwar nicht hinter der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zurück, aber hinter der täterschaftlichen bewaff-\n\nneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. u. a. BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1981, 352, 353). \n\n7 \n\n8 \n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe selbst \n\nentsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-\n\ngegen, weil sich der umfassend und glaubhaft geständige Angeklagte nicht an-\n\nders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDer Strafausspruch kann auch nach Änderung des Schuldspruchs be-\n\nstehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehler-\n\nhaften Schuldspruch beruht; denn das Landgericht ist ohnehin von einem min-\n\nder schweren Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. \n\n9 \n\n4. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des \n\nRechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesam-\n\nten Gebühren und Auslagen zu belasten. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_593-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/2-str-593-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_593-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_593-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/2-str-593-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_593-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:59.401795+00:00"}}