{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_587-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"2 StR 587/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 266, 299 a.F.; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2 a) Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrich- tung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunter- nehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu ver- wenden, kommt es nicht an (Weiterführung von BGHSt 51, 100). b) § 299 Abs. 2 StGB in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung erfasste nur solche Handlungen im ausländischen Wettbewerb, die sich auch gegen deut- sche Mitbewerber richteten. c) Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG ist nicht im Sinne der jeweili- gen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD- Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n29. August 2008 \n\n2 StR 587/07 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 266, 299 a.F.; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2 \n\na) Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrich-\ntung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunter-\nnehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; \nauf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu ver-\nwenden, kommt es nicht an (Weiterführung von BGHSt 51, 100). \n\nb) § 299 Abs. 2 StGB in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung erfasste \nnur solche Handlungen im ausländischen Wettbewerb, die sich auch gegen deut-\nsche Mitbewerber richteten. \n\nc) Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG ist nicht im Sinne der jeweili-\ngen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-\nÜbereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger \nim internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen. \n\nBGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 - LG Darmstadt \n\nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nNebenbeteiligte:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August \n\n2008 aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. August 2008, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt , \nStaatsanwältin - bei der Verkündung - \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nProf. Dr. und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 20. August 2008 - \n als Verteidiger des Angeklagten V. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter für die Nebenbeteiligte Firma Siemens AG, \n\nJustizhauptsekretärin \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2007, soweit es ihn be-\n\ntrifft, \n\n1. im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte K. der Untreue schuldig ist und die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr \n\nentfällt, \n\n2. im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben; die Verurteilung \n\ndes Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen \n\nVerkehr und die dafür verhängte Einzelstrafe entfallen; und \n\n3. im Strafausspruch in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgrün-\n\nde sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nII. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nIII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil \n\n1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1 \n\nund II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben; \n\ndie weitergehende Revision wird verworfen; \n\n2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; \n\ndie weitergehende Revision wird verworfen; und \n\n3. soweit es die Nebenbeteiligte betrifft, verworfen; insoweit \n\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der \n\nNebenbeteiligten insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. \n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nIV. Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil, soweit es \n\nsie betrifft, aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls \n\nentfällt. Die durch ihre Beteiligung erwachsenen Kosten des \n\nVerfahrens fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. der Bestechung im geschäft-\n\nlichen Verkehr in Tateinheit mit Untreue (Fall II.1 der Urteilsgründe), der Beste-\n\nchung im geschäftlichen Verkehr (Fall II.2 der Urteilsgründe) sowie der Untreue \n\n(Fall II.3 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. \n\nDen Angeklagten V. hat es wegen Beihilfe zur Bestechung im ge-\n\nschäftlichen Verkehr in zwei Fällen (II.1 u. II.2 der Urteilsgründe) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung eben-\n\nfalls zur Bewährung ausgesetzt. \n\nGegen die Nebenbeteiligte hat das Landgericht den Verfall von Wert- \n\nersatz in Höhe von 38 Mio. € angeordnet. \n\nMit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen \n\nmachen die Angeklagten K. und V. geltend, ihr Verhalten sei in \n\nDeutschland nicht strafbar gewesen, während sich die Nebenbeteiligte Siemens \n\nAG darüber hinaus auf ein aus Art. 54 SDÜ (Schengener Durchführungsüber-\n\neinkommen) herzuleitendes Verfahrenshindernis beruft. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine Verurteilung des \n\nAngeklagten K. auch wegen internationaler Amtsträgerbestechung gemäß \n\n§ 334 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG sowie eine \n\nVerurteilung V. s als Mittäter bei den Bestechungsdelikten. Darüber hinaus \n\nhält sie die Höhe der verhängten Strafen und die Höhe des gegen die Siemens \n\nAG angeordneten Wertersatzverfalls für zu gering. \n\n6 \n\nDie Revisionen haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. \n\nA. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nI. Der Angeklagte K. war als leitender Angestellter der Siemens AG \n\nvon 1991 bis zum 30. Juni 2004 einer der vier sog. „Bereichsvorstände“ des \n\nGeschäftsbereichs „Power Generation“ (im Folgenden: Siemens-PG). Die Sie-\n\nmens-PG beschäftigte bei einem Jahresumsatz von 10 Milliarden € 30.000 Mit-\n\narbeiter und war u.a. mit der Fertigung, dem Vertrieb und der Wartung von Gas-\n\nturbinen befasst. Als „Bereichsvorstand“ war der Angeklagte unmittelbar unter \n\nder Ebene des („Zentral“-)Vorstandes der Siemens AG tätig. Ihm oblag die \n\nkaufmännische Leitung des Geschäftsbereichs; er war damit u.a. zuständig für \n\nControlling, Betriebswirtschaft, Zentrale Aufgaben, Personal und Revision sowie \n\nfür die Wirtschaftsregion Europa. Er hatte die Siemens-interne Autorisierung, \n\nZahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen. In seine Zuständigkeit fiel auch \n\ndie Umsetzung der Compliance-Vorschriften der Siemens AG für seinen Ge-\n\nschäftsbereich. Diese Vorschriften sahen u.a. vor, auch unterhalb der Schwelle \n\nder Strafbarkeit den Einsatz von Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu un-\n\nterlassen. \n\n9 \n\nGleichwohl existierte im Geschäftsbereich der Siemens-PG, wie dem \n\nAngeklagten auf Grund seiner Leitungsfunktion, aber auch noch anderen Mitar-\n\nbeitern von Siemens-PG, nicht jedoch – wie das Landgericht ausdrücklich fest-\n\ngestellt hat – dem Zentralvorstand bekannt war, ein etabliertes System zur Leis-\n\ntung von Bestechungsgeldern (sog. nützlichen Aufwendungen), und zwar zu-\n\nnächst in Gestalt eines Geflechts von Nummernkonten bei diversen liechten-\n\nsteinischen Banken, die auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen \n\nund liechtensteinischer Stiftungen („Eurocell“, „Colford Investments Corp.“, \n\n„Grenusso Anstalt“) lauteten. Die Gelder auf diesen Konten, deren Höhe das \n\nLandgericht nicht festgestellt hat, waren bei zuvor durchgeführten Projekten \n\nnicht aufgebraucht worden und hatten in der offiziellen Buchhaltung der Sie-\n\nmens-PG – für die der Angeklagte K. verantwortlich zeichnete – keinen Nie-\n\nderschlag gefunden. Der Angeklagte V. , der von 1998 bis 2001 als freier \n\nMitarbeiter und Berater für den Geschäftsbereich PG der Siemens AG tätig war, \n\nwidmete etwa 2/3 seiner Tätigkeit der Abwicklung verdeckter Überweisungen \n\nfür nützliche Aufwendungen, die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs bei ihm in \n\nAuftrag gaben. \n\n10 \n\nNachdem es in den Jahren 1999 und 2000 zur Aufdeckung verschiede-\n\nner Finanz- und Geldwäscheaffären in Liechtenstein gekommen war, entschie-\n\nden der Angeklagte K. sowie ein weiterer, ihm unterstellter Angestellter als \n\nfür die liechtensteinischen Konten Verantwortliche, diese aufzulösen; die Gut-\n\nhaben wurden im Zeitraum Sommer 2000 bis Sommer 2001 nach Dubai in den \n\nVereinigten Arabischen Emiraten zu Gunsten einer Firma „Technical Consulting \n\n& Service Ltd.“ überführt und dort weiterhin vom Angeklagten V. in gleicher \n\nWeise betreut. \n\n11 \n\nDer Angeklagte K. verwaltete neben dem liechtensteinischen Konten-\n\ngeflecht seit dem Jahr 1998 zudem noch eine weitere verdeckte Kasse in der \n\nSchweiz. Dabei handelte es sich um Gelder verteilt auf ein Girokonto, ein Fest-\n\ngeldkonto und ein Wertpapierdepot. Diese Gelder stammten noch von der \n\ndurch die Siemens AG übernommenen und in den Geschäftsbereich PG integ-\n\nrierten früheren KWU AG. Der ursprüngliche Verwalter dieser Kasse, der im \n\nBereich Buchhaltung und Bilanzierung bei der Siemens-PG beschäftigte Zeuge \n\nDr. W. , hatte anlässlich seiner bevorstehenden Pensionierung Ende \n\n1998 den Angeklagten K. in dessen Funktion als kaufmännischer Leiter und \n\nfür die Buchhaltung Verantwortlicher über die Existenz der – sonst niemandem \n\nmehr bekannten – verdeckten Kasse informiert. Der Angeklagte K. ent-\n\nschloss sich, die Gelder nicht in die offizielle Buchhaltung der Siemens AG ein-\n\nzustellen, sondern instruierte den Angeklagten V. , in Liechtenstein die \n\nStiftung Gastelun zu errichten und für diese ein Konto zu eröffnen. Auf Geheiß \n\ndes Angeklagten K. überwies Dr. W. Anfang 1999 den Bestand der \n\nverdeckten Kasse in Höhe von etwa 12 Mio. Schweizer Franken auf das Konto \n\nder Stiftung in Liechtenstein. Der Angeklagte verwendete den gesamten Betrag \n\nin der Folge, um – wie von Anfang an beabsichtigt – „nützliche Aufwendungen“ \n\nzur Erlangung von Aufträgen nach seinem Gutdünken zu bestreiten. Zu diesem \n\nZweck erteilte er jeweils konkrete Aufträge an den Angeklagten V. , der ihn \n\nfortlaufend über den Kontostand unterrichtete (Fall II.3 der Urteilsgründe). \n\n12 \n\nII. Bei der italienischen Firma Enel S.p.A. handelt es sich um ein zuvor \n\nauf öffentlich-rechtlicher Grundlage als Stromversorger tätig gewesenes staatli-\n\nches Unternehmen, das 1992 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft \n\n(S.p.A.) privatisiert worden war. Die Republik Italien hielt im November 1999 \n\nnoch gut 68 % der Aktien. \n\n13 \n\n1. Der italienische Strommarkt befand sich auf Grund der Umsetzung der \n\nRichtlinie 96/92/EG, die eine Marktliberalisierung anordnete und durch das Ge-\n\nsetz Nr. 79 vom 16. März 1999 (sog. Bersani-Dekret) mit Wirkung zum 1. April \n\n1999 in italienisches Recht umgesetzt worden war, im Umbruch. Während vor \n\ndiesem Zeitpunkt die Produktion von Strom grundsätzlich nur staatlich konzes-\n\nsionierten Erzeugern gestattet gewesen war, zu denen neben Enel nur kommu-\n\nnale Unternehmen gehört hatten, war durch das Bersani-Dekret der Markt der \n\nStromerzeugung dem freien Wettbewerb geöffnet worden. Der wichtigste \n\nStromerzeuger in Italien war im Jahr 2000 ENEL Produzione S.p.A., eine hun-\n\ndertprozentige Tochter der Enel S.p.A., mit einem Marktanteil von ca. 56 %. \n\nZudem konnte dieses Unternehmen satzungsgemäß auch auf dem ausländi-\n\nschen Markt der Stromerzeugung agieren. \n\n14 \n\nDemgegenüber blieb die Stromübertragung und -verteilung in Italien \n\nauch nach dem 1. April 1999 staatlich konzessionierten Unternehmen vorbehal-\n\nten. \n\n15 \n\n2. Mit dem Ziel, eine Vielzahl verschiedener Versorgungs- und Service-\n\nleistungen anbieten zu können, gliederte Enel S.p.A. im Jahr 1999 den damali-\n\ngen Geschäftsbereich „Ingenieurwesen, Beschaffung und Bau“ in eine eigene \n\nAktiengesellschaft, die Enelpower S.p.A., aus. Enelpower S.p.A., ebenfalls eine \n\nhundertprozentige Tochter der Enel S.p.A., war in der Folge u.a. sowohl in Ita-\n\nlien als auch im Ausland im Bau von Kraftwerksanlagen tätig, ohne in Italien \n\neine Monopolstellung innezuhaben. \n\n16 \n\nIII.1. Im Jahr 1999 schrieb Enelpower einen bei Siemens-PG intern mit \n\ndem Namen „La Casella“ bezeichneten Auftrag zur Lieferung von Gasturbinen \n\neuropaweit aus. Die Enelpower S.p.A. hatte zuvor ihrerseits seitens der ENEL \n\nProduzione S.p.A. einen Auftrag zum Einbau der Gasturbinen in bestehende \n\nStromerzeugungsanlagen zum Zweck der Erhöhung des Wirkungsgrades erhal-\n\nten. \n\n17 \n\nAuf die Ausschreibung gab Siemens-PG in einem Konsortium mit einem \n\nitalienischen Unternehmen im November 1999 als einziger deutscher Wettbe-\n\nwerber ein Angebot ab. Darauf wandte sich im Dezember 1999 der Geschäfts-\n\nführer der ENEL Produzione S.p.A., der Zeuge Cr. , an den Angeklagten \n\nV. und verdeutlichte diesem, dass er auf die Auftragsvergabe, die für Sie-\n\nmens-PG einen Auftragswert von etwa 132,5 Mio. € repräsentierte, zu Gunsten \n\ndes Konsortiums Einfluss nehmen könne; dabei gab er zu verstehen, dass er \n\nfür eine solche Einflussnahme eine Schmiergeldzahlung in Millionenhöhe erwar-\n\ntete. Bei einem Gesprächstermin am 15. Januar 2000, an dem auf italienischer \n\nSeite neben Cr. auch das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrates \n\nder Enelpower, Gi. , und auf deutscher Seite der Angeklagte V. sowie \n\nder für Italien zuständige kaufmännische Leiter des Geschäftsbereichs Sie-\n\nmens-PG, der Zeuge B. , teilnahmen, wurde eine Zahlung in Höhe von ins-\n\ngesamt 2,65 Mio. € von Siemens-PG an Cr. und Gi. vereinbart. Der \n\nAngeklagte K. war über diese Abrede unterrichtet und billigte die Zahlung von \n\nBestechungsgeldern zur Erlangung des Auftrags. Dabei hielt er es für möglich, \n\ndass sein Verhalten in Italien zu strafrechtlichen Folgen für ihn, seine einge-\n\nbundenen Mitarbeiter und für die Siemens AG führen könnte. Darüber hinaus \n\nkalkulierte er ein, dass die in Folge der Schmiergeldzahlungen von seiner Ar-\n\nbeitgeberin erlangten Vorteile durch zivilrechtliche oder strafrechtliche Maß-\n\nnahmen in Deutschland oder Italien wieder würden verloren gehen können. Je-\n\ndoch schätzte er das Entdeckungsrisiko als sehr gering ein. \n\n18 \n\nNachdem Gi. vereinbarungsgemäß am 18. Februar 2000 den Auf-\n\ntrag an das Konsortium unter Beteiligung von Siemens-PG unterschrieben hat-\n\nte, veranlasste der Angeklagte V. weisungsgemäß zunächst verschiede-\n\nne, den Geldfluss verschleiernde Transfers der Bestechungssumme innerhalb \n\ndes damals noch bestehenden Kontengeflechts in Liechtenstein, bevor er am 6. \n\nJuli 2000 den Betrag von 2,65 Mio. € auf ein von Gi. und Cr. an-\n\ngegebenes Konto in Abu Dhabi überwies. Der Auftrag wurde in der Folge voll-\n\nständig erfüllt und abgerechnet (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n19 \n\n2. Im Juni 2000 schrieb Enelpower erneut die Lieferung von Gasturbinen \n\nfür Stromerzeugungsanlagen für ENEL Produzione europaweit aus. Für diesen \n\nAuftrag gab wiederum der Geschäftsbereich Siemens-PG in einem Konsortium \n\nmit einem italienischen Unternehmen als einziger deutscher Wettbewerber ein \n\nAngebot ab. Der Auftrag, der für Siemens-PG einen Auftragswert von 205,6 \n\nMio. € verkörperte, lief intern unter dem Namen „Repowering“. In der Folge gab \n\nCr. erneut gegenüber dem Angeklagten V. zu verstehen, dass \n\nauch zur Erlangung dieses Auftrages Zahlungen an Gi. und ihn selbst \n\nerforderlich seien. Der Angeklagte K. stimmte weiteren Schmiergeldzahlun-\n\ngen in Höhe von 2.987.000 € und von 483.990 US-$ an Gi. und Cr. \n\n zu, wies aber seine Mitarbeiter darauf hin, im Falle einer Aufdeckung müsse \n\njeder für sich kämpfen, die Siemens AG könne sie dann nicht decken. Gi. \n\nunterzeichnete darauf am 3. August 2001 vereinbarungsgemäß den Auftrag an \n\ndas Konsortium unter Beteiligung von Siemens-PG. \n\n20 \n\nSchon wegen der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des in Liechten-\n\nstein unterhaltenen Kontengeflechts musste die Zahlung der für die Erteilung \n\ndes Auftrags „Repowering“ vereinbarten Bestechungssumme auf einem ande-\n\nren Wege erfolgen als im Fall „La Casella“. Die Angeklagten nutzten hierfür die \n\naus der früheren verdeckten Kasse der KWU AG übernommenen Mittel der Stif-\n\ntung Gastelun. Am 10. August 2001 transferierte der Angeklagte V. den \n\ndamit aufgebrauchten Rest des Stiftungsvermögens auf ein Konto der Firma \n\nTCS in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Von dort wiederum überwies er \n\nnach Anweisung des Angeklagten K. in der Zeit von August 2001 bis Januar \n\n2002 nach und nach die vereinbarten Bestechungssummen auf das von \n\nGi. und Cr. bezeichnete Konto in Abu Dhabi (Fall II.2 der Urteils-\n\ngründe). Die Siemens AG erwirtschaftete aus den beiden Aufträgen einen Ge-\n\nsamtgewinn in Höhe von 103,8 Mio. € vor Steuern. \n\n21 \n\nIV. Seit Mai 2003 ermittelte die italienische Justiz gegen Gi. u.a. \n\nwegen der Entgegennahme der von Siemens-PG gezahlten Bestechungsgel-\n\nder. Dem lag die Einschätzung zu Grunde, dass Gi. nach italienischem \n\nStrafrecht als Amtsträger im Sinne von Art. 357 Abs. 2 des italienischen Straf-\n\ngesetzbuches anzusehen sei, weil Enelpower wegen der indirekten Beherr-\n\nschung durch den italienischen Staat und ihrer Tätigkeit auf dem Energiesektor \n\neine öffentliche Verwaltungsfunktion wahrnehme (UA S. 33/34). \n\n22 \n\nDie Ermittlungen der italienischen Strafverfolgungsbehörden wurden in \n\nder Folge auch auf die Siemens AG selbst sowie auf zwei Mitarbeiter des Ge-\n\nschäftsbereichs PG, darunter auch der Zeuge B. , ausgedehnt. Durch Urteil \n\ndes Landgerichts Mailand vom 25. Juni 2006 wurden in einem abgekürzten Ver-\n\nfahren die beiden Mitarbeiter wegen Amtsträgerbestechung jeweils zu Bewäh-\n\nrungsstrafen verurteilt. Gegen die Siemens AG wurden wegen Unterlassens der \n\nEinführung und wirksamen Umsetzung von Organisations- und Management-\n\nmodellen, die geeignet waren, Straftaten in der Art der begangenen zu verhin-\n\ndern, eine Geldstrafe von 500.000 € und ein Verbot des Vertragsschlusses mit \n\nder öffentlichen Verwaltung für die Dauer von einem Jahr verhängt. Zugleich \n\nwurde gegen sie die Abschöpfung eines Gewinns in Höhe von 6.121.000 € an-\n\ngeordnet. \n\n23 \n\nUnter dem Druck der laufenden Ermittlungen hatte sich die Siemens AG \n\nbereits im Jahr 2003 mit der Enel S.p.A. auf umfangreiche Ausgleichsleistungen \n\ngeeinigt, deren Wert das Landgericht mit 113 Mio. € beziffert hat. \n\n24 \n\nNach einer internen Untersuchung, bei der der Angeklagte K. wahr-\n\nheitswidrig angegeben hatte, von Zahlungen an Gi. und Cr. aus \n\nverdeckten Kassen und den zu Grunde liegenden Absprachen keine Kenntnis \n\ngehabt zu haben, beschloss der Zentralvorstand der Siemens AG wegen der \n\nunzureichenden Umsetzung der Compliance-Richtlinien in dessen Geschäftsbe-\n\nreich am 14. Juni 2004 die Auflösung des Anstellungsvertrages mit dem Ange-\n\nklagten K. unter Gewährung von Übergangs- und Ruhebezügen. Wäre ihm \n\nder volle Umfang des Fehlverhaltens des Angeklagten bekannt gewesen, so \n\nwäre statt der Auflösung die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages er-\n\nfolgt. \n\nB. \n\n25 \n\nI. Das Landgericht hat das Handeln der Angeklagten in den Fällen II.1 \n\nund II.2 der Urteilsgründe (Schmiergeldzahlungen an Gi. und Cr. ) \n\n– unter Beschränkung der Verfolgung des Angeklagten V. auf die Vorwürfe \n\nder Bestechung und der Beihilfe hierzu gemäß § 154a Abs. 2 StPO – jeweils als \n\nBestechung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB bzw. \n\nals Beihilfe hierzu gewürdigt und zur Begründung ausgeführt, diese Vorschrift \n\nhabe, auch schon vor Einfügung von § 299 Abs. 3 StGB im August 2002, die \n\nBestechung ausländischer Angestellter erfasst, unabhängig davon, ob durch die \n\nSchmiergeldzahlungen deutsche Mitbewerber benachteiligt wurden. \n\n26 \n\nII. Die Schmiergeldzahlungen aus der verdeckten Kasse im Fall II.1 der \n\nUrteilsgründe (Auftrag „La Casella“) hat das Landgericht zudem als tateinheit-\n\nlich begangene Untreue des Angeklagten K. in der Tatvariante des Treu-\n\nbruchs bewertet. \n\n27 \n\nEbenso erfüllten nach Auffassung der Kammer auch die Übernahme, die \n\nFortführung und der allmähliche Verbrauch der von der KWU herrührenden \n\nverdeckten Kasse durch den Angeklagten K. (Fall II.3 der Urteilsgründe) den \n\nTreubruchstatbestand der Untreue. Im Verhältnis zur Auszahlung der Beste-\n\nchungsgelder an Gi. und Cr. im Fall „Repowering“ (Fall II.2 der \n\nUrteilsgründe) ging das Landgericht – entgegen der Anklage und seinem Eröff-\n\nnungsbeschluss – von tatmehrheitlicher Begehung aus. \n\n28 \n\nIII. Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 334 StGB in Verbindung mit \n\nden Vorschriften des EUBestG (Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September \n\n1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften vom 10. September 1998, BGBl II 2340, zuletzt \n\ngeänd. durch Ges. vom 21. Juli 2004, BGBl I 1763) oder des IntBestG (Gesetz \n\nzu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der \n\nBestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom \n\n10. September 1998, BGBl II 2327) hat das Landgericht verneint. \n\n29 \n\nIV. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer besonders schwere \n\nFälle der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 \n\nStGB) deshalb nicht angenommen, weil vom Vorsatz des Angeklagten K. \n\njeweils nur der Eintritt einer Vermögensgefährdung, nicht aber der eines „Effek-\n\ntivschadens“ umfasst gewesen sei. \n\n30 \n\nV. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte \n\nhat das Landgericht auf § 73 Abs. 3, § 73a StGB gestützt. Das Doppelverfol-\n\ngungsverbot nach Art. 54 SDÜ stehe nicht entgegen, weil es sich bei der durch \n\ndas italienische Urteil vom 25. Juni 2006 angeordneten Gewinnabschöpfung \n\nnicht um eine strafähnliche Maßnahme, sondern um einen kondiktionsartigen \n\nAusgleich gehandelt habe. \n\nC. \n\nI. Die Revision des Angeklagten K. \n\n31 \n\nDie Revision des Angeklagten K. führt, soweit er wegen Untreue verur-\n\nteilt worden ist, zur Aufhebung der Strafaussprüche (Fälle II.1 und II.3 der Ur-\n\nteilsgründe). Soweit er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt \n\nworden ist, führt seine Revision zu einer Änderung des Schuldspruchs (Fall II.1 \n\nder Urteilsgründe) bzw. zu einer Aufhebung des Urteils (Fall II.2 der Urteils-\n\ngründe). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet. \n\n32 \n\n33 \n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten K. in \n\nden Fällen II.1 und II.3 wegen Untreue zu Lasten der Siemens AG verurteilt. \n\na) Das Landgericht hat die Verurteilung insoweit allerdings auf unter-\n\nschiedliche rechtliche Annahmen gestützt, ohne dass die Grundlagen der Diffe-\n\nrenzierung sich aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich ergeben. Im Fall \n\nII.1 („La Casella“) hat es die Tathandlung einer Untreue im Sinne der Treu-\n\nbruchvariante des § 266 Abs. 1 StGB in den Zahlungen der Schmiergeldsum-\n\nmen an Cr. und Gi. gesehen. Den vom Tatbestand vorausgesetz-\n\nten Vermögensnachteil hat das Landgericht hier darin gesehen, dass der als \n\nGegenleistung für die Schmiergeldzahlungen erlangte vertragliche Anspruch \n\neinschließlich der Gewinnerwartung wegen der Gesetzwidrigkeit der Beste-\n\nchungshandlungen anfechtbar und daher in seinem wirtschaftlichen Wert ge-\n\nmindert gewesen sei (UA S. 56); hierdurch sei ein Schaden der Siemens AG in \n\nForm eines Gefährdungsschadens entstanden. \n\n34 \n\nIm Fall II.3 hat das Landgericht wohl angenommen, eine tatbestandliche \n\nUntreue liege schon in dem pflichtwidrigen Unterlassen, der Siemens AG als \n\nVermögensinhaberin die Existenz der auf verdeckten Konten in Liechtenstein \n\nvorhandenen Geldmittel zu offenbaren; durch die hierdurch bewirkte Entziehung \n\nder Verfügungsmöglichkeit sei der Treugeberin auch in diesem Fall ein Gefähr-\n\ndungsschaden entstanden (UA S. 57). Die Auszahlung der Bestechungsleistun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 2.987.000 € und 483.990 US-$ an Cr. und \n\nGi. , durch welche der Bestand der Kasse, der ursprünglich 12 Mio. \n\nSchweizer Franken betragen hatte, im Fall II.2 „aufgebraucht“ wurde, hat das \n\nLandgericht, anders als im Fall II.1, nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der \n\nUntreue gewürdigt. Bei der Strafzumessung hat es in beiden Fällen dem Ange-\n\nklagten mildernd zu Gute gehalten, dass er mit seinen Taten letztlich einen Vor-\n\nteil für die Siemens AG erwirtschaften wollte und daher zwar eine Vermögens-\n\ngefährdung, nicht jedoch den Eintritt eines endgültigen Vermögensschadens \n\ngebilligt habe (UA S. 71). \n\n35 \n\nb) Diese rechtliche Würdigung erweist sich zwar in ihrem Ergebnis als \n\nrichtig; hingegen ist die Begründung nicht tragfähig. Der Angeklagte K. als \n\nkaufmännischer Leiter des Geschäftsbereichs PG hat sich in beiden Fällen der \n\nUntreue durch Unterlassen schuldig gemacht. \n\n36 \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegan-\n\ngen, dass der Tatbestand der Untreue – in der Variante des Missbrauchs- oder \n\nTreubruchstatbestands – erfüllt sein kann, wenn Angestellte einer juristischen \n\nPerson des Privatrechts, insbesondere auch einer Kapitalgesellschaft, dieser \n\nohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entziehen, um sie nach Maßgabe \n\neigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im Interesse des Treuge-\n\nbers zu verwenden. Für die hier zunächst erforderliche Feststellung einer § 266 \n\nAbs. 1 StGB unterfallenden Pflichtverletzung kommt es auf einen mittelbar oder \n\n„letztlich“ erzielten Vermögenszuwachs bei dem zu betreuenden Vermögen in-\n\nsoweit nicht an; dies könnte vielmehr allenfalls bei der Feststellung eines Ver-\n\nmögensnachteils von Bedeutung sein. \n\n37 \n\nVorliegend ist für die Beurteilung hinsichtlich beider Fälle (II.1 und II.3 der \n\nUrteilsgründe) gleichermaßen darauf abzustellen, dass der Angeklagte es un-\n\nterließ, die von ihm vorgefundenen, auf verdeckten, nicht unter dem Namen der \n\nTreugeberin geführten Konten verborgenen Geldmittel seiner Arbeitgeberin zu \n\noffenbaren, indem er sie als Aktiva in die Buchführung einstellen ließ und so \n\nden Anforderungen der Bilanzwahrheit genügte. Zum Kernbereich der Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht des Angeklagten als für die kaufmännische Leitung des \n\nGeschäftsbereichs verantwortlichem Bereichsvorstand gehörte es offensicht-\n\nlich, seiner Arbeitgeberin bislang unbekannte, ihr zustehende Vermögenswerte \n\nin erheblicher Höhe zu offenbaren und diese ordnungsgemäß zu verbuchen. \n\nDiese Pflicht hat der Angeklagte verletzt. \n\n38 \n\nSowohl im Hinblick auf das vom Angeklagten bereits vorgefundene Kon-\n\ntengeflecht bei liechtensteinischen Banken (Fall II.1) als auch hinsichtlich der \n\nihm von dem Zeugen Dr. W. offenbarten von der KWU AG herrührenden \n\nSchmiergeldkasse in der Schweiz (Fall II.3) lag das Schwergewicht der Pflicht-\n\nwidrigkeit nicht bei einzelnen Verwaltungs- oder Verschleierungshandlungen \n\ndes Angeklagten, ebenso nicht erst in einzelnen Vermögensverfügungen inner-\n\nhalb eines längeren Zeitraums nach Maßgabe jeweils neuer Entscheidungen, \n\nsondern schon in dem Unterlassen der Offenbarung durch ordnungsgemäße \n\nVerbuchung der Geldmittel. Entgegen der Annahme des Landgerichts war der \n\nstrafrechtliche Vorwurf daher in beiden Fällen, unbeschadet einzelner aktiver \n\nVerwaltungshandlungen namentlich im Fall II.3, an ein Handeln durch Unterlas-\n\nsen gem. § 13 Abs. 1 StGB anzuknüpfen. Dass der Unrechtsgehalt dieses Ver-\n\nhaltens dem eines aktiven Tuns entsprach, steht angesichts der konkreten \n\nPflichtenstellung des Angeklagten außer Zweifel. Darauf, dass das Landgericht \n\ndemgegenüber nur unklar zwischen einem aktiven Tun durch „Zustimmen zur \n\nÜberweisung“ im Fall II.1 (UA S. 55) und einem „Verbrauchen“ der Geldmittel \n\nim Fall II.3 durch das Unterlassen unterschieden hat, „gemäß § 667 BGB alles \n\nherauszugeben, was er in Ausführung seines Auftrags erlangte“ (UA S. 56), \n\nohne jedoch auf dieses Unterlassen § 13 StGB anzuwenden, kommt es nicht \n\nan. \n\n39 \n\nbb) Dass die Vermögenswerte auf den verdeckten Konten verborgen \n\nwurden, um sie bei gegebenem Anlass zur Leistung von Bestechungszahlun-\n\ngen an Dritte und damit möglicherweise im mittelbaren wirtschaftlichen Interes-\n\nse der Treugeberin zu verwenden, steht einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. \n\n40 \n\nAn einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflichtwid-\n\nrigkeit hätte ausschließen können (insoweit zutr. Saliger/Gaede HRRS 2008, \n\n57, 69; vgl. auch Dierlamm in MünchKomm-StGB § 266 Rn. 129; Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 266 Rn. 49 ff.; Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. § 266 Rn. 66 ff.; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rn. 38; jew. \n\nm.w.N.), fehlte es. Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang \n\netwa eine auf § 76 Abs. 1 AktG gestützte Befugnis des Zentralvorstands der \n\nSiemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 AktG auf Grund \n\nnormativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGHSt 34, \n\n379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158). \n\n41 \n\nDarauf kommt es hier nicht an, denn eine ausdrückliche oder stillschwei-\n\ngende Einwilligung des Zentralvorstands hat das Landgericht nicht festgestellt. \n\nIm Gegenteil hatte dieser den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, \n\ndass bei der Akquisition von Aufträgen die gesetzlichen Bestimmungen einzu-\n\nhalten seien und Schmiergelder nicht gezahlt werden dürften. Der Angeklagte \n\nK. , der für die Umsetzung der Compliance-Vorschriften in seinem Unterneh-\n\nmensbereich zuständig war, hatte im Jahr 1999 selbst Rundschreiben an nach-\n\ngeordnete Mitarbeiter veranlasst, in denen diese auf das arbeitsvertragliche \n\nVerbot jeglicher Schmiergeldzahlungen ausdrücklich hingewiesen wurden. Mit \n\ndiesen Vorgaben war – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. \n\nRönnau in FS für Tiedemann 2008 S. 713, 721 Fn. 38) – erkennbar nicht erst \n\ndie Zahlung von Bestechungsgeldern, sondern auch schon das Unterhalten von \n\nverdeckten Kassen zum Zweck solcher Zahlungen ausdrücklich untersagt; für \n\neine konkludente Billigung oder eine mutmaßliche Einwilligung fehlt es schon \n\ndeshalb an einer Grundlage. Soweit die Verteidigung des Angeklagten geltend \n\ngemacht hat, es habe sich bei den entsprechenden Compliance-Vorschriften \n\num eine „bloße Fassade“ gehandelt, der kein ernst gemeintes Verbot zugrunde \n\ngelegen habe, widerspricht dies den Feststellungen (UA S. 37 f.), deren Rechts-\n\nfehlerhaftigkeit die Revision nicht aufgezeigt hat. Auch eine Billigung durch den \n\nAufsichtsrat der Siemens AG ist nicht ersichtlich; eine Zustimmung durch eine \n\nHauptversammlung liegt fern. Die Annahme, eine Treupflichtverletzung scheide \n\nim vorliegenden Fall aus, weil eine „Schattenkasse … mit Kenntnis des Ge-\n\nschäftsherrn“ vorgelegen habe (Saliger/Gaede aaO 67 ff.), findet im angefoch-\n\ntenen Urteil keine Grundlage. \n\n42 \n\ncc) Durch die Pflichtwidrigkeiten sind der Treugeberin des Angeklagten in \n\nbeiden Fällen Vermögensnachteile im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB entstan-\n\nden. Anders als das Landgericht angenommen hat, kam es hierbei nicht auf die \n\nVoraussetzungen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung an. Es ist da-\n\nher im Ergebnis unschädlich, dass das Landgericht im Fall II.1 die Annahme \n\neines Schadens auf die Erwägung gestützt hat, der von ihm als – grundsätzlich \n\neinen Schaden ausschließende – Kompensation des Vermögensverlusts durch \n\nSchmiergeldzahlung angesehene Vergütungsanspruch aus dem Vertragsab-\n\nschluss „La Casella“ sei wegen seiner Anfechtbarkeit konkret gefährdet gewe-\n\nsen (UA S. 56). Ebenso unschädlich ist die Feststellung des Landgerichts, der \n\nAngeklagte habe im Fall II.3 durch „Halten der schwarzen Kasse“ nur eine \n\nschadensgleiche Vermögensgefährdung bewirkt und in beiden Fällen nur eine \n\nsolche Gefährdung, nicht aber den Eintritt eines „effektiven Vermögensscha-\n\ndens“ billigend in Kauf genommen (UA S. 55 f.). Darauf, dass der auf diese \n\nFeststellung gestützte Schuldspruch der Rechtsprechung des Senats zu den \n\nVoraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Untreue in Fällen so ge-\n\nnannter Gefährdungsschäden wohl widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Ok-\n\ntober 2006 – 2 StR 499/06 = BGHSt 51, 100, 120 ff. [dazu Bernsmann GA \n\n2007, 219, 229 ff.; Ransiek NJW 2007, 1727, 1729; Saliger NStZ 2007, 545, \n\n549 ff.]; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 – 2 StR 469/06 = NStZ 2007, 704 \n\n[dazu Schlösser NStZ 2008, 397 f.]; ebenso BGH, Beschluss vom 2. April 2008 \n\n– 5 StR 354/07 = BGHSt 52, 182; dagegen aber BGH, Beschluss vom 20. März \n\n2008 – 1 StR 488/08 = NJW 2008, 2451 [dazu Klötzer/Schilling StraFo 2008, \n\n305 ff.; Rübenstahl NJW 2008, 2454 f.]; vgl. auch Nack StraFo 2008, 277 ff.) \n\nkommt es nicht an, weil in beiden Fällen kein Gefährdungsschaden, sondern \n\nein endgültiger Vermögensschaden eingetreten ist. \n\n43 \n\n (1) Indem der Angeklagte Geldvermögen der Siemens AG in den ver-\n\ndeckten Kassen führte und der Treugeberin auf Dauer vorenthielt, entzog er \n\ndiese Vermögensteile seiner Arbeitgeberin endgültig. Diese konnte auf die ver-\n\nborgenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. Die Absicht, die Geldmittel – \n\nganz oder jedenfalls überwiegend – bei späterer Gelegenheit im Interesse der \n\nTreugeberin einzusetzen, insbesondere um durch verdeckte Bestechungszah-\n\nlungen Aufträge für sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Vermö-\n\ngensgewinn zu verhelfen, ist hierfür ohne Belang. Dass die Mittel in der ver-\n\ndeckten Kasse zunächst noch vorhanden sind, ist mit Fällen nicht vergleichbar, \n\nin denen ein Treupflichtiger eigene Mittel jederzeit bereit hält, um einen pflicht-\n\nwidrig verursachten Schaden auszugleichen (BGHSt 15, 342, 344; BGH NStZ \n\n1995, 233; NStZ-RR 2004, 54; Rönnau aaO S. 732 f.; Schünemann in LK \n\n11. Aufl. § 266 Rn. 139; vgl. aber auch Fischer aaO Rn. 75). Beim Unterhalten \n\neiner verdeckten Kasse wie im vorliegenden Fall hält der Treupflichtige nicht \n\neigenes Vermögen zum Ersatz bereit, sondern hält Geldvermögen seines Ar-\n\nbeitgebers verborgen, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach \n\nMaßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren \n\nspäteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikorei-\n\nche Zwecke einzusetzen. \n\n44 \n\n (2) Überdies sind bei der Schadensfeststellung auch normative Erwä-\n\ngungen zu berücksichtigen. Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen \n\nVermögens obliegt dem Vermögensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft \n\ndessen zuständigen Organen. Bei pflichtwidriger Wegnahme, Entziehung, Vor-\n\nenthaltung oder Verheimlichung von Vermögensteilen durch einen Arbeitneh-\n\nmer kann der Eintritt eines Vermögensschadens nicht dadurch ausgeschlossen \n\nsein, dass der Täter beabsichtigt (oder dies behauptet), die Mittel gegen die \n\nausdrückliche Weisung des Treugebers so zu verwenden, dass diesem hier-\n\ndurch „letztlich“ ein Vermögensvorteil entstehen könnte. Das gilt namentlich \n\ndann, wenn dieser Vorteil nur durch einen seinerseits gesetz- oder sittenwidri-\n\ngen und ggf. strafbaren Einsatz der Mittel erzielt werden könnte. \n\n45 \n\n (3) Der Entziehung des Vermögenswerts steht in diesem Fall keine \n\nschadensverhindernde unmittelbare Kompensation gegenüber. Der schadens-\n\nersatzrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den Täter ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung kein der Schadensentstehung entgegen stehender Vorteil. Anders \n\nals in Fällen so genannter Haushaltsuntreue oder in verdeckten Kassen geführ-\n\nter Mittel im Bereich der öffentlichen Verwaltung spielen hier aber auch Fragen \n\nder Zweckerreichung (vgl. etwa BGHSt 43, 293, 299) oder der Einschränkung \n\nhaushaltsrechtlicher Dispositionsmacht (vgl. etwa BGHSt 40, 287, 296 f.) keine \n\nRolle. Eine dem Treugeber zugute kommende Gegenleistung oder ein durch \n\ndie pflichtwidrige Handlung anderweitig unmittelbar herbeigeführter ausglei-\n\nchender Vermögensvorteil liegt im Fall des verdeckten Führens einer Schmier-\n\ngeldkasse nicht vor (anders Kempf in FS für Hamm, 2008, S. 255, 260 f.). We-\n\nder die vage Chance, aufgrund des Mitteleinsatzes zu Bestechungszwecken \n\nspäter einmal einen möglicherweise im Ergebnis wirtschaftlich vorteilhaften Ver-\n\ntrag abzuschließen, noch gar die bloße Absicht des Täters, die entzogenen Mit-\n\ntel für solche Zwecke zu verwenden, stellen einen zur Kompensation geeigne-\n\nten gegenwärtigen Vermögensvorteil dar (wohl anders, aber zu weit OLG \n\nFrankfurt NStZ-RR 2004, 244, 245). \n\n46 \n\n (4) Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über die ver-\n\nuntreuten Vermögensteile stellt für den Treugeber daher nicht nur eine („scha-\n\ndensgleiche“) Gefährdung des Bestands seines Vermögens dar, sondern einen \n\nendgültigen Vermögensverlust, der, wenn er vorsätzlich verursacht wurde, zur \n\nVollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Vermögensnachteil in \n\nHöhe der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel führt. Die Verwendung \n\nder entzogenen und auf verdeckten Konten geführten Geldmittel ist nur eine \n\nSchadensvertiefung; das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich erziel-\n\nten Vermögensvorteilen durch den Treugeber ist, nicht anders als eine Rück-\n\nführung der entzogenen Mittel, allenfalls eine Schadenswiedergutmachung. \n\nSoweit der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 499/06 – (BGHSt 51, \n\n100, 113 f.) das „bloße“ Führen einer verdeckten Kasse nur als schadensglei-\n\nche Vermögensgefährdung angesehen hat, hält er hieran nicht fest. \n\n47 \n\nDem kann nicht entgegen gehalten werden, eine „bloße“ Einschränkung \n\nder Dispositionsmöglichkeit des Treugebers über Vermögensteile dürfe nicht als \n\nSchaden angesehen und der Vermögensschaden nicht mit der Pflichtverletzung \n\ngleichgesetzt werden (vgl. etwa Saliger/Gaede aaO 70). Die Bewertung als \n\n„bloße“ Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit trifft nicht zu, wenn dem \n\nTreugeber Mittel endgültig entzogen oder vorenthalten werden. Ein Vermö-\n\ngensschaden kann nicht unabhängig von der konkreten Fallkonstellation oder \n\nFallgruppe pauschal mit der Begründung verneint werden, dem Vermögensin-\n\nhaber fehle, wenn er infolge von Manipulationen des Treunehmers von Vermö-\n\ngenswerten keine Kenntnis und auf sie keinen Zugriff erlange, „nur“ die Disposi-\n\ntionsmöglichkeit. Denn die Möglichkeit zur Disposition über das eigene Vermö-\n\ngen gehört zum Kern der von § 266 StGB geschützten Rechtsposition. Dass die \n\npflichtwidrige Handlung und die Schadensentstehung inhaltlich und zeitlich zu-\n\nsammenfallen, ist im Übrigen eine je nach Fallkonstellation häufige und unver-\n\nmeidliche Lage, die für sich allein der Feststellung eines Nachteils gleichfalls \n\nnicht entgegensteht. \n\n48 \n\ndd) Am Vorsatz des Angeklagten bestehen weder hinsichtlich der Pflicht-\n\nwidrigkeit in beiden Fällen noch hinsichtlich des so verstandenen („endgültigen“) \n\nVermögensschadens Zweifel. Auf die in der Literatur diskutierte Bedeutung der \n\n„guten Absichten“ des Angeklagten kommt es auch insoweit ebenso wenig an \n\nwie auf die Frage, wie ein „Gefährdungsschaden“ hier zu berechnen wäre (vgl. \n\ndazu einerseits Nack StraFo 2008, 277 ff.; andererseits Fischer StraFo 2008, \n\n269 ff.; dazu auch Schünemann NStZ 2008, 430 ff.). \n\n49 \n\nee) Der spätere Verbrauch der Mittel, der durch die Auszahlung an Gi. \n\n und Cr. im Fall „Repowering“ abgeschlossen wurde, stellte an-\n\ngesichts des Fortdauerns der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen \n\n– anders als das Landgericht im Gegensatz zur Anklage und seinem eigenen \n\nEröffnungsbeschluss meint – keine neue Tat dar, sondern beendete die mit Ü-\n\nbernahme der verdeckten Kasse bereits vollendete Untreue des Angeklagten. \n\n50 \n\n2. Demgegenüber hat der Angeklagte entgegen der Rechtsansicht des \n\nLandgerichts den Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht. \n\nSchmiergeldzahlungen im ausländischen Wettbewerb, durch die deutsche Mit-\n\nbewerber nicht benachteiligt wurden, wurden im Tatzeitraum von Januar 2000 \n\nbis Januar 2002 von § 299 Abs. 2 StGB a.F. nicht erfasst: \n\n51 \n\na) Nach der obergerichtlichen, weitgehend zivilrechtlichen Rechtspre-\n\nchung zu der bis 1997 geltenden Vorläufernorm des § 299 Abs. 2 StGB, dem \n\n§ 12 Abs. 1 UWG, wurden Bestechungshandlungen, die sich ausschließlich ge-\n\ngen den ausländischen Wettbewerb richteten, vom Schutzbereich der Vorschrift \n\nnicht erfasst (vgl. BGH NJW 1968, 1572, 1574 f.; OLG Karlsruhe BB 2000, 635 \n\nf.; weit. Nachw. bei Haft/Schwoerer in FS für Weber, 2004, S. 367, 374 f.; \n\nVormbaum in FS für Schroeder, 2006, S. 649, 656; Rönnau in Achen-\n\nbach/Ransiek Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. S. 76, 109 Fn. 271). Da-\n\nhinter stand der wettbewerbsrechtliche Gedanke, es sei Unternehmen, die auf \n\nAuslandsmärkten in einem Wettbewerb standen, an welchem sich keine deut-\n\nschen Wettbewerber beteiligten, nicht zuzumuten, auch in solchen Ländern den \n\nstrengeren deutschen Wettbewerbsregeln unterworfen zu sein, die vor Ort an-\n\nsonsten gar keine Anwendung fänden. Diese Auslegung entsprach der ganz \n\nherrschenden Meinung in der Literatur (vgl. die Nachw. bei Vormbaum aaO \n\nS. 656 f.; Rönnau aaO Fn. 270; Saliger/Gaede HRRS 2008, 57, 62 Fn. 24). \n\n52 \n\nb) Die nahezu wortgleiche Überführung der Regelung des § 12 Abs. 1 \n\nUWG in den § 299 Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korrup-\n\ntion vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) sollte nach der Begründung zum Ge-\n\nsetzentwurf am sachlichen Gehalt der Norm nichts ändern (BTDrucks. 13/5584 \n\nS. 15; so auch BGHSt 46, 310, 316 f.; 49, 214, 229). \n\n53 \n\nc) An der beschränkten Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 StGB auf Taten, \n\ndie sich gegen den inländischen Wettbewerb richteten, änderte auch das In-\n\nkrafttreten der Gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI des Rates der Europäi-\n\nschen Union betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember \n\n1998 (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1998 S. 2) nichts. \n\n54 \n\naa) Diese ordnete in Art. 3 Abs. 1 an, jeder Mitgliedstaat habe die erfor-\n\nderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Hand-\n\nlung sicherzustellen, „durch die jemand einer Person im Rahmen ihrer geschäft-\n\nlichen Aufgaben unmittelbar oder über einen Mittelsmann irgendeinen unbilligen \n\nVorteil für sich selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, \n\nanbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine \n\nHandlung vornimmt oder unterlässt“. Die von den Mitgliedstaaten zu treffenden \n\nMaßnahmen sollten auf Verhaltensweisen angewendet werden, die eine Ver-\n\nzerrung des Wettbewerbs, zumindest im gemeinsamen Markt, mit sich bringen \n\noder mit sich bringen könnten und die auf Grund einer regelwidrigen Vergabe \n\noder einer regelwidrigen Ausführung eines Vertrags eine wirtschaftliche Schädi-\n\ngung Dritter zur Folge haben oder zur Folge haben könnten (Art. 3 Abs. 2 Satz \n\n2). \n\n55 \n\nbb) Die Gemeinsame Maßnahme, die später durch den Rahmenbe-\n\nschluss 2003/568/JI des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der \n\nBestechung im Privaten Sektor vom 22. Juli 2003 (ABl. L 192 vom 31. Juli 2003 \n\nS. 54) abgelöst wurde, erforderte keine andere Auslegung des § 299 Abs. 2 \n\nStGB durch die nationalen Gerichte. Das vom Europäischen Gerichtshof aufge-\n\nstellte Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts \n\n(EuGH, Urt. vom 16. Juni 2005 – Rs. C-105/03, NJW 2005, 2839, 2840 f.) ist \n\njedenfalls auf die hier maßgebliche Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI nicht \n\nübertragbar (so auch Saliger/Gaede aaO 65 f.; Schuster/Rübenstahl wistra \n\n2008, 201, 205 f.; aA Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rn. 55; Androulakis, Die \n\nGlobalisierung der Korruptionsbekämpfung, 2007, S. 428 f.). Aus dem Vergleich \n\nzwischen den Umsetzungsregelungen in Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses \n\n2003/568/JI einerseits und Art. 8 der Gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI an-\n\ndererseits folgt, dass letzterer keine Bindungswirkung zukam, die über eine \n\nVerpflichtung der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Einbringung in das nati-\n\nonale Gesetzgebungsverfahren hinausgegangen wäre: Art. 9 Abs. 3 des Rah-\n\nmenbeschlusses gab den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen \n\nzu seiner Umsetzung vor dem 22. Juli 2005 zu treffen und bis zu diesem Zeit-\n\npunkt den Wortlaut der Umsetzungsbestimmungen ihres nationalen Rechts den \n\nzuständigen Organen der EU mitzuteilen, eine Verpflichtung, die ggf. auch eine \n\ngesetzgeberische Tätigkeit der nationalen Parlamente umfassen musste. Nach \n\nArt. 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Maßnahme hingegen oblag es den Mitglied-\n\nstaaten lediglich, innerhalb von zwei Jahren geeignete Vorschläge zur Umset-\n\nzung zu unterbreiten, die von den zuständigen Stellen der Union im Hinblick auf \n\nihre Annahme geprüft werden sollten, eine Verpflichtung, die gesetzgeberische \n\nTätigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten vor der Prüfung durch die zuständigen \n\nStellen der Union also gerade ausschloss und sich mithin zunächst an die Re-\n\ngierungen der Mitgliedstaaten richtete. Für dieses Verständnis spricht auch der \n\nUmstand, dass die spätere Ablösung der Gemeinsamen Maßnahme durch den \n\nRahmenbeschluss 2003/568/JI ausdrücklich durch dessen größere rechtliche \n\nBindungswirkung motiviert war (vgl. dazu die Begründung des Königreichs Dä-\n\nnemark in Ratsdokument Nr. 9953/02 ADD 1, S. 3 f. u. 12). Hinzu kommt, dass \n\ndie Gemeinsame Maßnahme durch ihre inhaltliche Aus-gestaltung in Art. 2 Abs. \n\n2 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 u. 2, 6, 7 Abs. 1 Buchst. b den Mitgliedstaa-\n\nten erhebliche Umsetzungsspielräume eröffnete, deren Ausgestaltung im Ein-\n\nzelnen nicht von vornherein abgeschätzt werden konnte. War aber für ein nati-\n\nonales Gericht zwischen Erlass der Gemeinsamen Maßnahme und der Befas-\n\nsung des nationalen Gesetzgebers mit ihrer Umsetzung – die in Deutschland \n\nerst mit Inkrafttreten des § 299 Abs. 3 StGB am 30. August 2002 erfolgte – nicht \n\nabsehbar, ob überhaupt und mit welchem Ergebnis eine solche Befassung des \n\nParlaments zukünftig erfolgen würde, konnte es für in der Zwischenzeit began-\n\ngene Taten die den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielräume nicht selbst durch \n\neine geänderte, unionsrechts- oder maßnahmenkonforme Auslegung nationa-\n\nlen Strafrechts zu Lasten eines Angeklagten ausfüllen. \n\n56 \n\ncc) Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 \n\nGG, § 1 StGB könnte eine solche Ausdehnung des Schutzzwecks des § 299 \n\nAbs. 2 StGB ohne gesetzliche Grundlage bedenklich sein (vgl. hierzu BVerfG \n\nNJW 2007, 1666 ff.; Saliger/Gaede aaO 63 f.). \n\n57 \n\nd) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, dass der Gesetzge-\n\nber in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 22. August 2002, durch \n\ndas der § 299 Abs. 3 StGB eingefügt worden war, eine Einbeziehung ausländi-\n\nschen Wettbewerbs in den Schutzbereich der Norm auch auf der Grundlage der \n\nbis dahin geltenden Fassung zumindest für möglich gehalten hatte (BTDrucks. \n\n14/8998 S. 9 f.). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde ausgeführt, eine \n\nausdrückliche „Klärung“ des Anwendungsbereichs des § 299 StGB sei deshalb \n\ngeboten, weil \n\ndie \n\nVorschrift \n\n„in \n\nder \n\nAuslegung \n\ndurch \n\ndie \n\nüberwiegende Lehre den Anforderungen der Gemeinsamen Maßnahme nicht \n\nentspricht“, mit anderen Worten bis zum Zeitpunkt dieser Klärung in einem an-\n\nderen Sinne ausgelegt worden war (so auch Vormbaum aaO S. 654; Sali-\n\nger/Gaede aaO 62; aA Diemer/Krick in MünchKomm-StGB § 299 Rn. 28). \n\n58 \n\nEin den § 299 Abs. 2 StGB einschränkendes Verständnis lag auch einem \n\nSchreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbe-\n\nhörden der Länder vom 10. Oktober 2002 (BStBl I 1031, 1033) zu Grunde. Da-\n\nnach war bei § 299 StGB zu beachten, dass damit zunächst nur der Wettbe-\n\nwerb deutscher Unternehmen geschützt gewesen und der Anwendungsbereich \n\ndieser Vorschrift erst durch das Anfügen eines Absatzes 3 an § 299 StGB mit \n\nWirkung vom 30. August 2002 auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb \n\nausgedehnt worden sei mit der Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt im auslän-\n\ndischen Wettbewerb gezahlte Schmiergelder grundsätzlich steuerlich abzugsfä-\n\nhig seien. \n\n59 \n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe (nur) \n\nwegen Untreue führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einsatzstrafe. \n\nDarüber hinaus waren die Strafaussprüche in den Fällen II.1 und II.3 der Ur-\n\nteilsgründe auch deshalb aufzuheben, weil das Landgericht es unterlassen hat, \n\nsich mit der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2, § 49 \n\nAbs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt \n\nauch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. \n\nII. Die Revision des Angeklagten V. \n\n60 \n\nDie Revision des Angeklagten V. führt, soweit das Urteil ihn betrifft, \n\nzur Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung der Sache. Die \n\nSchmiergeldzahlungen des Angeklagten K. erfüllten aus den unter C.I.2 erör-\n\nterten Gründen nicht den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Ver-\n\nkehr. Daher scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten V. wegen \n\nBeihilfe zu diesem Delikt aus. Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat \n\nkam jedoch nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in \n\neiner neuen Hauptverhandlung nach Wiedereinbeziehung der ursprünglich an-\n\ngeklagten, jedoch gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Untreuevor-\n\nwürfe eine entsprechende Verurteilung erfolgen wird. \n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\n61 \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt, soweit das Urteil den Ange-\n\nklagten K. betrifft, zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des \n\nStrafausspruchs in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich \n\ndes Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n62 \n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht in den Fällen II.1 u. II.3 ei-\n\nnen besonders schweren Fall der Untreue durch Herbeiführung eines Vermö-\n\ngensverlusts großen Ausmaßes gemäß § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit \n\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lag in den Fällen der \n\nUntreue jeweils nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern der Eintritt eines \n\nendgültigen Schadens vor. Was das in Liechtenstein geführte Kontengeflecht \n\nim Fall II.1 anbelangt, hat der Angeklagte einen Schaden in Höhe der auf die-\n\nsen Konten verborgenen Gelder herbeigeführt. Insoweit sind in der neuen \n\nHauptverhandlung ergänzende Feststellungen zum Volumen der dort geführten \n\nverdeckten Kasse zu treffen, wobei von einem Mindestbestand von 2,65 Mio. €, \n\ndie für den Auftrag „La Casella“ entnommen wurden, auszugehen sein wird. Die \n\nim Fall II.3 aus der Schweizer Kasse stammende, nach Liechtenstein übertra-\n\ngene Summe belief sich auf 12 Mio. Schweizer Franken. \n\n63 \n\nb) Erfolglos rügt die Revision hingegen, der Angeklagte K. habe sich \n\ngem. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG \n\nstrafbar gemacht. \n\n64 \n\naa) Cr. und Gi. waren keine „Amtsträger eines ausländi-\n\nschen Staates“ im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG, obschon beide \n\ndurch die italienischen Strafverfolgungsbehörden als Amtsträger („pubblico uffi-\n\nciale“) im Sinne des Art. 357 des Codice penale italiano behandelt worden wa-\n\nren. \n\n65 \n\nZwar soll nach verbreiteter Ansicht in der Literatur der Begriff des „Amts-\n\nträgers eines ausländischen Staates“ im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a \n\nIntBestG nach dem Recht des Staates zu bestimmen sein, in dem der Betref-\n\nfende tätig ist (Krause/Vogel RIW 1999, 488, 492; Pelz StraFo 2000, 302, 303; \n\nTaschke StV 2001, 78, 79; Androulakis, Die Globalisierung der Korruptionsbe-\n\nkämpfung 2007 S. 405). Das würde jedoch zur Schaffung eines Blanketttatbe-\n\nstandes führen, dessen Ausfüllung allein dem jeweiligen ausländischen Ge-\n\nsetzgeber überantwortet wäre. Deshalb soll nach anderer, auch vom General-\n\nbundesanwalt vertretener Auffassung der Amtsträgerbegriff unter entsprechen-\n\nder Anwendung der Merkmale des deutschen Amtsträgerbegriffs in § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB zu bestimmen sein (Korte in MünchKomm-StGB § 334 Rn. 7). Hier-\n\ngegen spricht allerdings, dass Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG das Erforder-\n\nnis einer Stellung, die der eines solchen deutschen Amtsträgers entspricht, im \n\nGegensatz zu dem zeitgleich in Kraft getretenen Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. a EUBestG (dazu unten C.III.1.c) gerade nicht ausdrücklich vorsieht. \n\nEine dritte, vorzugswürdige Auffassung stellt deshalb darauf ab, dass die Vor-\n\nschriften des IntBestG auf der Umsetzung des OECD-Übereinkommens über \n\ndie Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen \n\nGeschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl 1998 II 2329) beruhen und \n\ndie OECD selbst mehrmals verdeutlicht hat, dass die Begriffsbestimmungen \n\ndes OECD-Abkommens als autonome Definitionen zu verstehen seien, welche \n\nohne Rückgriff auf das Heimatrecht des jeweiligen Amtsträgers auszufüllen sei-\n\nen. So hat die OECD diejenigen Staaten, die den Amtsträgerbegriff nicht auto-\n\nnom umgesetzt, sondern auf das fremde Landesrecht verwiesen hatten (Mexi-\n\nko, Belgien, Portugal), kritisiert und aufgefordert, ihre Gesetze zu ändern (vgl. \n\ndie OECD-Landesberichte „Report on the application of the convention on com-\n\nbating bribery of foreign public officials in international business transactions \n\nand the 1997 recommendation on combating bribery in international business \n\ntransactions“ für Mexiko – Phase 2 – vom 2. September 2004, S. 11; für Belgien \n\n– Phase 2 – vom 21. Juli 2005, S. 36; für Portugal – Phase 2 – vom 14. März \n\n2007, S. 43; s. auch Pieth in Dölling Hdb. der Korruptionsprävention Kap. 9 Rn. \n\n24 f.). \n\n66 \n\nAuszugehen ist deshalb vom Amtsträgerbegriff des Art. 1 Abs. 4 des \n\nOECD-Übereinkommens, wobei wegen der spezielleren Regelungen in Art. 2 \n\n§ 1 Nr. 1 u. 3, § 2 IntBestG die Bereiche der Legislative, der Justiz und des Mili-\n\ntärs auszunehmen sind. Für den verbleibenden Personenkreis ist nach Art. 1 \n\nAbs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens der Begriff des Amtsträgers zu \n\ndefinieren als „eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder \n\nWahl ein Amt im Bereich der … Verwaltung … innehat“ (Möhrenschlager in Döl-\n\nling aaO Kap. 8 Rn. 352; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 203). Auf die-\n\nser Grundlage ergibt sich keine Amtsträgereigenschaft Cr. s und Gi. \n\n s im Sinne des IntBestG, denn es fehlt im Sinne einer solchen autono-\n\nmen Bestimmung des Amtsträgerbegriffs am Merkmal der Wahl oder Ernen-\n\nnung. \n\n67 \n\nbb) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass weder Cr. \n\n noch Gi. im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG Personen \n\nwaren, die beauftragt waren, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Aus-\n\nland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzu-\n\nnehmen. \n\n68 \n\nZwar handelte es sich sowohl bei ENEL Produzione als auch bei Enel-\n\npower um „öffentliche Unternehmen“ im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Defi-\n\nnition der amtlichen Auslegungshilfe in Nr. 14 der „Erläuterungen zu dem Über-\n\neinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im \n\ninternationalen Geschäftsverkehr“ (BTDrucks. 13/10428 S. 23, 24) waren beide \n\nUnternehmen deshalb öffentliche, weil sie in Folge der Mehrheitsbeteiligung des \n\nitalienischen Staates an der ihrerseits sie beherrschenden Konzernmutter Enel \n\nS.p.A. mittelbar von der öffentlichen Hand beherrscht wurden. \n\n69 \n\nDamit waren Cr. und Gi. zwar in öffentlichen Unternehmen \n\nim Sinne des IntBestG tätig, sie waren jedoch nicht mit der Wahrnehmung öf-\n\nfentlicher Aufgaben betraut. Nach Nr. 12 der Erläuterungen umfasst der Begriff \n\n„öffentliche Aufgaben“ alle Handlungen im öffentlichen Interesse, die im Auftrag \n\ndes anderen Staates vorgenommen werden. Nach Nr. 15 der Erläuterungen gilt \n\nein Angestellter eines öffentlichen Unternehmens als eine Person, die derartige \n\nöffentliche Aufgaben wahrnimmt, dies jedoch nur dann, wenn das Unternehmen \n\nin dem betreffenden Markt nicht auf einer normalen geschäftlichen Grundlage \n\ntätig ist, das heißt auf einer Grundlage, die der eines privatwirtschaftlichen Un-\n\nternehmens ohne bevorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte im We-\n\nsentlichen gleichkommt. \n\n70 \n\nIn diesem Sinne erfüllten weder ENEL Produzione noch Enelpower öf-\n\nfentliche Aufgaben. Der ursprünglich erteilte staatliche Auftrag auf dem Gebiet \n\nder Stromerzeugung war dem Enel-Konzern mit der Abschaffung des Konzes-\n\nsionssystems und der Liberalisierung des Erzeugermarktes in Folge des „Ber-\n\nsani-Dekrets“ zum 1. April 1999 entzogen worden. Ab diesem Zeitpunkt handel-\n\nten auf dem Gebiet der italienischen Stromversorgung nur noch die mit der \n\nStromübertragung und dessen Verteilung befassten Unternehmen auf der \n\nGrundlage eines ihnen von staatlicher Seite erteilten Auftrages. Demgegenüber \n\nwaren ENEL Produzione und Enelpower, wie vom Landgericht zutreffend aus-\n\ngeführt, im Jahr 2000 als einer von mehreren im Wettbewerb stehenden Markt-\n\nteilnehmern bei der Stromproduktion in Italien bzw. als international tätiger \n\nKraftwerksbauer auf dem jeweiligen Markt ohne Monopolstellung und ohne be-\n\nvorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte auf einer normalen ge-\n\nschäftlichen Grundlage tätig (vgl. auch Schuster/Rübenstahl aaO 204). \n\n71 \n\nc) Dahin stehen kann, in welchem Verhältnis das IntBestG und das EU-\n\nBestG zueinander stehen. Denn nicht zu beanstanden ist auch die rechtliche \n\nWürdigung des Landgerichts, wonach sich die Angeklagten nicht wegen Beste-\n\nchung gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 1 \n\nNr. 2 Buchst. a EUBestG strafbar gemacht haben. Nach der letztgenannten \n\nVorschrift steht für die Anwendung des Bestechungstatbestandes ein Amtsträ-\n\nger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einem deutschen \n\nAmtsträger nur gleich, soweit seine Stellung derjenigen eines Amtsträgers im \n\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Weder Gi. s noch Cr. \n\n s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im \n\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower \n\nS.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte \n\n„sonstige Stelle“ handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer „sonsti-\n\ngen Stelle“ BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH \n\nNStZ 2008, 560, 561 f.). \n\n72 \n\n2. Soweit das angefochtene Urteil den Angeklagten V. betrifft, war \n\nes auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil nach Zurück-\n\nverweisung der Sache der nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Untreue-\n\nvorwurf wieder einzubeziehen sein wird und eine entsprechende Verurteilung \n\nmöglich ist. Die neu entscheidende Kammer wird ggf. zu prüfen haben, ob über \n\ndie angeklagte Beihilfehandlung hinaus auch eine täterschaftliche Beteiligung \n\nV. s an den Untreuedelikten des Mitangeklagten K. in Betracht kommt, \n\nweil sich etwa aus seinem Beratervertrag eine eigene Verpflichtung zur Betreu-\n\nung von Vermögensinteressen der Siemens AG ergab. \n\n73 \n\n3. Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie die An-\n\nordnung eines höheren Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte erstrebt, \n\nweil die Anordnung von Wertersatzverfall wegen Fehlens einer Anknüpfungstat \n\nkeinen Bestand hat. \n\nIV. Die Revision der Nebenbeteiligten \n\n74 \n\nDie Revision der Nebenbeteiligten führt zur Aufhebung und zum Wegfall \n\nder Anordnung des Wertersatzverfalls. Die Voraussetzungen der Anordnung \n\ndes Wertersatzverfalls gegen einen Drittbeteiligten nach § 73 Abs. 3, § 73a \n\nStGB liegen nicht vor. Der Angeklagte K. hat zwar in zwei Fällen den Tatbe-\n\nstand des § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber diejenigen der Bestechung nach § 299 \n\nAbs. 2 StGB oder nach § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 \n\nNr. 2 IntBestG oder mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG erfüllt. Somit \n\nhandelte er nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB „für einen anderen“, sondern \n\nfügte im Gegenteil dem Vermögen der Nebenbeteiligten, deren Vermögensinte-\n\nressen er zu wahren gehabt hätte, jeweils einen Nachteil zu. Damit fehlt es an \n\neinem Anknüpfungsdelikt für die Verhängung einer Maßnahme nach den §§ 73 \n\nff. StGB. \n\nD. \n\n75 \n\nDer Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit nach \n\n§ 472b Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen, die notwendigen Auslagen der Ne-\n\nbenbeteiligten, soweit deren Revision erfolgreich war, der Staatskasse oder ei-\n\nnem anderen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 472b Rn. 2). \n\nSoweit hingegen die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos eine höhere Ver-\n\nfallsanordnung erstrebt hat, richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung \n\nnach § 473 Abs. 1, 2 Satz 1 StPO. \n\nRissing-van Saan Fischer Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_587-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-29/2-str-587-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"IntBestG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472b","ref_norm":"472b","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_587-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_587-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-29/2-str-587-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_587-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:26.220429+00:00"}}