{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_577-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"2 StR 577/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG §§ 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV § 5 Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er Betäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 BtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. Juni 2008 \n\n2 StR 577/07 \n\nVeröffentlichung: ja \nBGHSt: ja \nBGHR: ja \n_______________________ \n\nBtMG §§ 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV § 5 \n\nEin in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer \nErlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe \nvon Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er \nBetäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 \nBtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt. \n\nBGH, Urt. vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07 - LG Hanau \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen, durch die er \n leichtfertig dessen Tod verursacht hat, u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 17. August 2007 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von \n\nBetäubungsmitteln in 133 Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln unter leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Ausübung einer \n\nTätigkeit als Substitutionsarzt für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine \n\nauf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als \n\nniedergelassener Arzt unter anderem auf dem Gebiet der Substitution von Dro-\n\ngenabhängigen tätig. In seiner Praxis betreute er eine Vielzahl drogenabhängi-\n\nger Patienten, denen er das Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon) \n\ngab. Da die Zahl seiner Substitutionspatienten die von den Ärztekammern als \n\nmaximal vertretbar angesehene Grenze von 50 deutlich überschritt, behandelte \n\ner weitere Patienten als Privatpatienten. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer \n\nErlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäß § 3 BtMG und hat eine \n\nsolche auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. \n\n3 \n\nIn dem vom Urteil umfassten Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2005 \n\ngab der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen das in der Anlage III zum BtMG \n\naufgeführte Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon) an drogenabhängi-\n\nge Patienten ab, ohne die in § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-\n\nverordnung (BtMVV) geregelten Vorschriften zu beachten; insbesondere hielt er \n\ndie bis 30. Juni 2001 in § 5 Abs. 7, danach in § 5 Abs. 8 BtMVV enthaltenen \n\nVorschriften für so genannte Take-home-Verschreibungen von Substitutionsmit-\n\nteln nicht ein. Er führte zu Beginn der Behandlung keine körperlichen Untersu-\n\nchungen und Kontrolluntersuchungen auf Beikonsum von Betäubungsmitteln \n\ndurch, hielt die in § 5 BtMVV vorgeschriebenen Mindestfristen für eine zunächst \n\nkontrollierte Verabreichung zur unmittelbaren Einnahme nicht ein, händigte den \n\nPatienten ohne Kontrolle deutlich überhöhte Mengen Polamidon für den Haus-\n\ngebrauch zur freien Verfügung aus und unternahm nichts, um den Gebrauch \n\nzur gefährlichen intravenösen Injektion statt zur oralen Einnahme durch die Pa-\n\ntienten zu verhindern. Teilweise händigte er Patienten schon beim ersten Be-\n\nsuch in seiner Praxis ohne nähere Untersuchung Polamidon unter Überschrei-\n\ntung der Höchstmenge von sieben Tagesdosen aus; Patienten, die nach zwei \n\nTagen wieder bei ihm erschienen, übergab er erneut eine die Höchstdosis \n\nüberschreitende Menge; Hinweise auf Beikonsum von Opiaten oder intravenöse \n\nInjektion dokumentierte er in seinen Unterlagen, ignorierte sie jedoch bei sei-\n\nnem Verschreibungsverhalten. Auch nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten \n\nErmittlungsverfahrens und einer Durchsuchung seiner Praxis änderte er diese \n\nHandhabung nicht. \n\n4 \n\nDer Verurteilung liegen nach Beschränkung der Strafverfolgung in den \n\nFällen 1 bis 133 entsprechende Abgaben an 13 verschiedene Patienten zwi-\n\nschen Januar 2000 und Mai 2005 zugrunde. In allen Fällen überschritt der An-\n\ngeklagte die Höchstabgabemenge; vielfach ignorierte er Hinweise auf Beikon-\n\nsum oder missbräuchliche Verwendung des Substitutionsmittels, händigte mehr \n\nals die Höchstmenge des Betäubungsmittels in zu kurzen Abständen aus und \n\nübergab es ohne hinreichende Untersuchung und Kontrolle zur freien Verfü-\n\ngung. \n\n5 \n\nIm Fall 134 händigte der Angeklagte dem drogenabhängigen Patienten \n\nW., der ihn wegen akuter Entzugssymptomatik aufgesucht hatte, am 20. Januar \n\n2004 die Tageshöchstdosis von 7 ml zum sofortigen Konsum in seiner Praxis \n\naus und gab ihm ohne weitere Untersuchung weitere 7 ml zum Einnehmen mit \n\nnach Hause. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nWie für den Angeklagten als erfahrenen Substitutionsarzt unschwer vor-\n\nhersehbar war, injizierte sich W. diese Menge Polamidon in der darauf folgen-\n\nden Nacht; er verstarb an den Folgen einer hierdurch verursachten Atemde-\n\npression. \n\n2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die zugelassene Anklage be-\n\nschreibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das dem An-\n\ngeklagten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. \n\nHinsichtlich Fall 134 ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verfah-\n\nrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der in der Hauptverhandlung \n\nvom 15. August 2007 ergangene Einstellungsbeschluss bezog sich unter Ziffer I \n\nallein auf die Fälle 1 bis 11 und 14 bis 22 der Anklage; der unter Ziffer II behan-\n\ndelte Fall 24 der Anklage (Fall 134 der Urteilsgründe) war daher offensichtlich \n\nnicht Gegenstand der Einstellung. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt schon in \n\nseiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen unbegründet. \n\n4. Auch die Sachrüge zeigt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht \n\nauf. Der Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist durch die rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen \n\ndes Angeklagten erfüllt. Die Rechtsansicht der Revision, der Angeklagte sei als \n\nSubstitutionsarzt von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG generell befreit, ist \n\nnicht zutreffend. \n\n11 \n\na) Grundsätzlich bedarf jeder Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäß § 3 \n\nBtMG einer Erlaubnis. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht enthält z.B. § 4 \n\nBtMG, aber auch § 13 BtMG für ärztliche Verschreibungen und für die Abgabe \n\ndurch Apotheken. Ein im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Drogenab-\n\nhängigen tätiger Arzt wird von § 29 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG oder \n\nvon § 29 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. §§ 5, 16 Nr. 2 Buchst. a BtMVV erfasst, wenn er \n\nals Substitutionsmittel verwendete Betäubungsmittel der in Anlage III zum BtMG \n\nbezeichneten Art entgegen den gesetzlichen Regelungen verschreibt oder an \n\nPatienten überlässt (vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelgesetz, \n\n§ 13 Rdn. 1, 12). Diese Straftatbestände entfalten aber keine Sperrwirkung für \n\nTaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch Ärzte, die zum Zweck der Substituie-\n\nrung mit Betäubungsmitteln verkehren, ohne dass die materiellen Vorausset-\n\nzungen des § 13 BtMG i.V.m. § 5 BtMVV gegeben sind. Ein Arzt kann sich nicht \n\ndadurch von der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG befreien, dass er unter dem \n\nDeckmantel einer ärztlichen Behandlung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne \n\ndass die Voraussetzungen einer Verschreibung, Verabreichung oder Überlas-\n\nsung im Rahmen einer nach medizinischer Erkenntnis gebotenen und nach den \n\nRegeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Substitutionsbehandlung vorliegen \n\n(vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler aaO § 13 Rdn. 12.1). \n\n12 \n\nb) So ist es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat nach den der Ver-\n\nurteilung zugrunde liegenden Feststellungen weder Betäubungsmittel ver-\n\nschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen (§ 13 Abs. \n\n1 BtMG) noch gegen Regelungen des § 5 Abs. 1, 2 und 8 BtMVV über die Ver-\n\nschreibung zur Substitution verstoßen. Er hat daher, wie das Landgericht zutref-\n\nfend erkannt hat, die Straftatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BtMG \n\nnicht verwirklicht, da er außerhalb des Anwendungsbereichs des Erlaubnistat-\n\nbestands der Substitutionsverschreibung gemäß § 13 Abs. 1 BtMG handelte. \n\nDies führt aber nicht zur Erlaubnisfreiheit und damit zur Straffreiheit, soweit der \n\nAngeklagte unter Missachtung der materiellen Voraussetzungen einer Substitu-\n\ntionsbehandlung Betäubungsmittel vorrätig gehalten, entgegen medizinischer \n\nIndikation zur freien Verfügung in überhöhten Mengen abgegeben oder sonst \n\nmit ihnen verkehrt hat. Insoweit lagen hier die Voraussetzungen einer Abgabe \n\ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor, für welche der Angeklagte einer Erlaubnis \n\ngemäß § 3 BtMG bedurft hätte, die, wie er wusste, nicht vorlag. \n\n13 \n\nDie Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Hinweis in der Lite-\n\nratur (Körner, BtMG 6. Aufl., § 29 Rdn. 1513), dass ein Arzt von der Erlaubnis-\n\npflicht befreit sei, soweit er Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG im Rah-\n\nmen einer ärztlichen Behandlung verschreibt und deren Anwendung begründet \n\nist. Dies ist zwar zutreffend und folgt schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 \n\nSatz 1 BtMG. Hieraus ergibt sich aber nicht im Gegenschluss, dass der Um-\n\ngang mit diesen Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis zulässig wäre, wenn ein \n\nArzt sich bei der Substitutionsbehandlung gerade nicht an die Begrenzungen \n\nnach § 13 BtMG, § 5 BtMVV hält. Jenseits der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten \n\nGrenzen gilt vielmehr auch für einen Arzt, der - in missbräuchlicher Weise - als \n\nSubstitutionsarzt tätig ist, die Erlaubnispflicht des § 3 BtMG (vgl. Körner aaO \n\n§ 29 Rdn. 1249; unklar ebenda Rdn. 1623). Die von der Revision vertretene \n\nAnsicht würde zu dem den Zwecken des BtMG offenkundig zuwider laufenden \n\n14 \n\n15 \n\nErgebnis führen, dass ein Täter sich gerade dadurch von der Erlaubnispflicht \n\ndes § 3 BtMG befreien könnte, dass er die Regelung des § 13 Abs. 1 BtMG von \n\nvornherein vorsätzlich missachtet. \n\nDass der Angeklagte sein Verhalten irrtümlich für erlaubt gehalten haben \n\nkönnte, liegt nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen fern. \n\nc) Dass Verstöße gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 BtMG \n\nsowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 14 BtMG in Verbindung mit § 16 BtMVV nicht vor-\n\nliegen, spielt hier keine Rolle, da das Landgericht die Verurteilung auf diese Tat-\n\nbestände nicht gestützt hat. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr jeweils den \n\nTatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1, Var. 7 BtMG als verwirklicht angesehen. Ein Überlassen zum unmittelba-\n\nren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG lag nicht vor, da der \n\nAngeklagte die Betäubungsmittel in allen abgeurteilten Fällen zur freien Verfü-\n\ngung mit nach Hause gab. \n\n16 \n\nd) Ein Fall einer dem Angeklagten nicht zuzurechnenden eigenverant-\n\nwortlichen Selbstschädigung lag im Fall 134 der Urteilsgründe nicht vor. Schon \n\naus dem Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ergibt sich, dass eine Straf-\n\nbarkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass der Betroffene das Be-\n\ntäubungsmittel, welches an ihn abgegeben worden ist, aus eigenem Entschluss \n\nkonsumiert und hierdurch selbst die unmittelbare Ursache für seinen Tod setzt. \n\nAn einer groben Leichtfertigkeit aufgrund eklatanter vorsätzlicher Missachtung \n\nder ihm als Substitutionsarzt obliegenden Pflichten, deren Einhaltung gerade \n\ndie hier durch den Tod des Betroffenen verwirklichte Gefahr verhindern soll, \n\nbestehen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine \n\nZweifel. Darauf, ob der Betroffene – wie das Landgericht mit rechtsfehlerfreien \n\nErwägungen ausgeschlossen hat – vor der Injektion der vom Angeklagten er-\n\nhaltenen Menge noch weitere Betäubungsmittel konsumiert hatte, kam es nicht \n\nan, da auch dieses für einen Abhängigen typische risikoerhöhende Verhalten \n\nfür den Angeklagten jedenfalls vorhersehbar gewesen wäre. \n\n17 \n\ne) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei. Weder die Straf-\n\nzumessung noch die Untersagung der beruflichen Tätigkeit als Substitutionsarzt \n\nfür die Dauer von fünf Jahren begegnen angesichts der gravierenden und sogar \n\ntrotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens fortgesetzten Fehlverhaltens des An-\n\ngeklagten rechtlichen Bedenken. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_577-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/2-str-577-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_577-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_577-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-04/2-str-577-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_577-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:24.956748+00:00"}}