{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_573-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"2 StR 573/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 573/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 9. August 2007 im Ausspruch über die \n\nEinziehung des über 1.100 € hinausgehenden Betrages aufgeho-\n\nben; dieser Ausspruch (in Höhe von 2.000 €) entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und unter anderem die Einziehung eines \n\nGeldbetrages von 3.100 € angeordnet. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 € hält nur in Höhe von \n\n1.100 € rechtlicher Nachprüfung stand; in Höhe von 2.000 € hat der Ausspruch \n\nüber die Einziehung jedoch zu entfallen. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte bei \n\nseiner Festnahme Bargeld in Höhe von 3.100 € bei sich, davon insgesamt \n\n1.100 € als Spesengeld. Hinsichtlich der weiteren 2.000 € ist das Landgericht \n\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieses Geld von einer \n\nHändlerin stammte, die es dem Angeklagten mitgegeben hatte, damit er für sie \n\nin Europa gebrauchte Kleidung kaufen könne. \n\n5 \n\nNach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer Einzie-\n\nhung (§ 74 StGB) nicht vor; denn das Geld wurde durch die Tat weder hervor-\n\ngebracht noch war es zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder \n\nbestimmt gewesen. Dass der Angeklagte das Geld anders hätte nutzen können, \n\nqualifiziert es noch nicht zum Tatmittel. \n\n6 \n\nEin Fall des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) liegt ebenfalls nicht vor, da \n\nnach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts das Geld nicht für \n\nrechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt wurde. \n\n7 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten \n\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_573-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/2-str-573-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_573-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_573-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/2-str-573-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_573-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:38.727913+00:00"}}