{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_561-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"2 StR 561/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 561/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch hinsicht-\n\nlich Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen \n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-\n\nten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des \n\nAngeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II. 1 der \n\nUrteilsgründe und gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das wirksam be-\n\nschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am \n\n15. Juli 2006 gegen 6.00 Uhr morgens eine Joggerin in der Absicht, dieser ihren \n\nWalkman gewaltsam abzunehmen. Als er sie von hinten um den Hals fasste, \n\nfragte die Geschädigte in Todesangst, ob er sie vergewaltigen wolle. Erst jetzt \n\nentschloss sich der Angeklagte, die Frau zu vergewaltigen. Den Arm immer \n\nnoch um ihren Hals gelegt, drückte er sie in einen Waldweg und forderte sie in \n\naggressivem Ton auf, sich vor ihm hinzuknien. In ihrer Todesangst versuchte \n\ndie psychologisch geschulte Frau den Angeklagten in ein Gespräch zu verwi-\n\nckeln und ihn mit den Worten \"Du bist ganz schön geil\" zu beruhigen. Nach dem \n\n1-2 Minuten dauernden ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Samener-\n\nguss, bei dem die Geschädigte keinen Widerstand leistete, fragte sie den An-\n\ngeklagten, ob er noch einmal wolle, was dieser verneinte. \n\n3 \n\nAm 24. September 2006 gegen 19.50 Uhr ergriff der Angeklagte an glei-\n\ncher Stelle eine andere Joggerin, lediglich in der Absicht diese zu erschrecken, \n\nvon hinten am Hals, nahm sie in den Würgegriff und versuchte sie in einen \n\nWaldweg zu schleifen, was am heftigen Widerstand der Frau scheiterte. Die \n\nGeschädigte erlitt dabei Schmerzen und Rötungen im Hals- und Kehlkopfbe-\n\nreich. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten im ers-\n\nten Fall wegen Vergewaltigung verurteilt, die Einsatzstrafe von drei Jahren dem \n\nnach §§ 46 a, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 \n\nStGB entnommen und zum Täter-Opfer-Ausgleich Folgendes festgestellt: \n\n\"Der Angeklagte hat der geschädigten Zeugin E. einen Täter-Opfer-\n\nAusgleich in Form einer Geldzahlung als Schadensersatz in Höhe von \n\n3.000 Euro angeboten und sich über seinen Verteidiger schriftlich bei der \n\nZeugin entschuldigt. Die Zeugin erklärte sich einverstanden, woraufhin \n\ndieser Geldbetrag, der dem Angeklagten von seinen Eltern und seinen \n\nBrüdern zur Verfügung gestellt wurde, an die Zeugin E. überwiesen wor-\n\nden ist.\" \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHinsichtlich der zweiten Tat hat das Landgericht, das sich von einer Ver-\n\ngewaltigungsabsicht nicht überzeugen konnte, den Angeklagten wegen Körper-\n\nverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von der Revision \n\nmit der Sachrüge beanstandete Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die \n\ndeshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Tatrichter hat in wertender Betrachtung und schließlich nach Er-\n\nmessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des Tä-\n\nter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungs-\n\nmöglichkeit Gebrauch macht. Hier hat das Landgericht, das nicht einmal erken-\n\nnen lässt, welche Alternative des § 46 a StGB es anwenden will, die Vorausset-\n\nzungen eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs nicht in einem die Nach-\n\nprüfung durch den Senat ermöglichenden Umfang dargelegt: \n\n8 \n\nZwar hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen ein umfassendes Ges-\n\ntändnis abgelegt. Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um \n\ndie friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten \n\n(BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46 a Rdn. \n\n10 b). Ob er der Geschädigten damit eine weitere psychische Belastung erspart \n\nhat oder ob diese - was nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann - zur \n\nVerarbeitung des Erlebten in der Hauptverhandlung hätte aussagen wollen, ist \n\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen. \n\n9 \n\nAuch die von dem zuletzt arbeitslosen, nunmehr inhaftierten Angeklagten \n\ngeleistete Zahlung von lediglich 3.000 Euro, die er sich von Verwandten hat be-\n\nsorgen müssen, hindert die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht von \n\nvornherein, da die vollständige Erfüllung von Ersatzansprüchen nicht zwingende \n\nVoraussetzung ist. Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen \n\nAnspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung \n\n5). So lässt § 46 a Nr. 1 StGB in Ausnahmefällen sogar schon das ernsthafte \n\nBemühen um umfassenden Ausgleich ausreichen. \n\n10 \n\nAllerdings setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter \n\nund Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der \n\ndurch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Wenngleich ein \n\n\"Wiedergutmachungserfolg\" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich \n\ndoch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und \n\nsich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275). Bei einem schwerwiegenden Se-\n\nxualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd \n\ngelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer \n\nerreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646). \n\n11 \n\nDarauf bezogene Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermis-\n\nsen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wie sich das Opfer zu den eben-\n\nfalls nicht näher geschilderten Bemühungen des Täters gestellt hat und wann \n\nund aus welchen Gründen es die ihm durch den Verteidiger angebotene Zah-\n\nlung angenommen hat. So setzt sich das Landgericht nicht mit den nahe lie-\n\ngenden Möglichkeiten auseinander, dass die anwaltlich nicht vertretene, durch \n\ndie Tat schwer traumatisierte Geschädigte das ihr unterbreitete Angebot nur \n\ndeshalb akzeptiert hat, um in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu müssen \n\noder weil sie etwa befürchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem \n\nAngeklagten zu erhalten. Bei einer solchen Motivlage würde es aber an dem \n\nerforderlichen Willen des Opfers zur Versöhnung und an einer erzielten Genug-\n\ntuung fehlen (BGH NStZ 2003, 365). \n\n12 \n\n2. Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter, intensiverer \n\nPrüfung. Die Aufhebung der für den Fall II. 1 verhängten Strafe bedingt auch \n\ndie Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n13 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die er-\n\nforderliche Aufklärung der Motivlage der Geschädigten nicht zwingend deren \n\nzeugenschaftliche Vernehmung voraussetzt. In Betracht kommt zum einen, den \n\nstattgefundenen Schriftwechsel näher mitzuteilen und bezogen auf die Voraus-\n\nsetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu bewerten; zum anderen bietet sich - wie \n\nbereits in der ersten Hauptverhandlung geschehen - eine Vernehmung des \n\nEhemanns der Geschädigten an. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_561-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-561-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_561-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_561-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-561-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_561-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:38.753020+00:00"}}