{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_555-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"2 StR 555/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 555/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 19. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nGründe: \n\n2 \n\n3 \n\nSchutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch von Jugendlichen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes Urteils. \n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\na) Das Landgericht hat die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage \n\nder als Zeugin vernommenen, 1988 geborenen Nebenklägerin gestützt, die es \n\nals glaubhaft angesehen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Urteil \n\nmit, das Verfahren sei in sechs weiteren Fällen eingestellt worden, weil die \n\nZeugin \"keine klaren und hinreichenden Erinnerungen an die Vorfälle (hatte)\" \n\n(UA S. 10). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, in welcher Hinsicht diese \n\nErinnerungen \"nicht hinreichend\" gewesen sind. Soweit der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, es sei lediglich eine ausreichende \n\nIndividualisierung von im Wesentlichen gleichartigen Serientaten nicht mehr \n\nmöglich gewesen, wird diese Vermutung durch die Urteilsgründe nicht getra-\n\ngen. Denn das Landgericht hat etwa einen Hilfsbeweisantrag, mit dem eine Äu-\n\nßerung der Nebenklägerin zu ihrer (angeblichen) Entjungferung unter Beweis \n\ngestellt war, mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache sei unerheblich, \n\nweil der Fall 5 der Anklage, den sie betreffe, eingestellt worden sei (UA S. 15 \n\nf.). Wenn die Zeugin aber an ein Vorkommnis, das zu ihrer Defloration (durch \n\nGeschlechtsverkehr mit ihrem Stiefvater) führte, \"keine klaren und hinreichen-\n\nden Erinnerungen\" mehr hatte, so konnte dies für die Bewertung der Aussage \n\ninsgesamt von erheblicher Bedeutung sein. Es wäre daher erforderlich gewe-\n\nsen, zum Fehlen klarer Erinnerungen, das zur Einstellung von sechs Anklage-\n\npunkten führte, Näheres mitzuteilen. \n\n4 \n\nRechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des \n\nLandgerichts, die Aussagen der Nebenklägerin seien \"in ihrem Kern konstant \n\ngeblieben\"; Abweichungen beträfen nur \"Nuancen\" und seien vor allem auch \n\ndadurch erklärbar, dass die Vorfälle \"viele Jahre zurücklagen\" und dass die \n\nZeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung nervös gewesen sei und sich in einer \n\npsychischen Belastungssituation befunden habe (UA S. 11). Zum Zeitpunkt ih-\n\nrer polizeilichen Aussage lagen die letzten Vorfälle erst zwei Jahre zurück. Die \n\nAbweichung bestand insbesondere auch darin, dass die Zeugin bei ihrer polizei-\n\nlichen Vernehmung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hatte, es sei beim Ge-\n\nschlechtsverkehr mit dem Angeklagten jeweils zum Samenerguss in die Schei-\n\nde gekommen; dies hat sie später nicht aufrechterhalten. Solche das Kernge-\n\nschehen unmittelbar berührenden, überdies detailliert und auf ausdrückliche \n\nNachfrage geschilderten Einzelheiten können nicht als belanglose \"Nuancen\" \n\nbetrachtet werden. \n\n5 \n\nFehlerhaft ist überdies auch die Erwägung des Landgerichts, die \n\nSymptome der bei der Zeugin festgestellten psychischen Erkrankung sprächen \n\nfür die Wahrheit ihrer Schilderung, da sie sonst \"nicht nur in der Sache selbst \n\nhätte lügen, sondern zudem auch noch psychische Schwierigkeiten hätte vor-\n\ntäuschen müssen (UA S. 12). Diese Erwägung ist zirkelschlüssig, denn sie setzt \n\nschon voraus, dass die psychischen Störungen der Zeugin als Folge der ange-\n\nklagten Taten entstanden sind, für deren Begehung sie das Landgericht umge-\n\nkehrt als Indiz werten will. Es ist aber nicht erkennbar, worauf die Annahme ge-\n\nstützt ist, die aufgrund eines verlesenen \"Attests\" eines nicht näher bezeichne-\n\nten Arztes festgestellten Symptome seien als Folge von Sexualstraftaten ent-\n\nstanden. Ob eine Untersuchung der Nebenklägerin durch einen sachverständi-\n\ngen Psychiater stattgefunden hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. \n\n6 \n\nSoweit schließlich das Landgericht ausgeführt hat, die Aussage der Ne-\n\nbenklägerin stehe \"im völligen Einklang mit den anderen Beweismitteln\" (UA S. \n\n13), wird dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebene Aussage ihrer \n\nSchwester nicht hinreichend belegt. Diese hatte offenbar im Ermittlungsverfah-\n\nren einen Vorfall beschrieben, der als Fall 16 angeklagt wurde; später hatte sie \n\ngeäußert, sie sei sich nicht mehr sicher, \"ob sie das Ganze wirklich so gesehen \n\nhabe\" (UA S. 13). Das Landgericht hat das Vorkommnis (Störung eines Miss-\n\nbrauchsgeschehens durch plötzliches Eintreten der Zeugin in das Zimmer ihrer \n\nSchwester) dem abgeurteilten Fall 2 zugeordnet. Der vom Landgericht betonte \n\n\"völlige Einklang\" zwischen der Aussage der Nebenklägerin und der ihrer \n\nSchwester ergibt sich hieraus gerade nicht. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat daher seine Überzeugung wesentlich auch auf Er-\n\nwägungen zur Beweiswürdigung gestützt, die durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken ausgesetzt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei \n\nzutreffender Gewichtung und Prüfung der Beweisanzeichen zu einem für den \n\nAngeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Urteil war daher insge-\n\nsamt aufzuheben. \n\n8 \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die \n\nvom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht \n\ntragen. Außer dem Umstand, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der als \n\nFälle 2 bis 10 abgeurteilten sexuellen Handlungen 14 bzw. 15 Jahre alt war, \n\nfehlt es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen. Das von \n\n§ 182 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbst-\n\nbestimmung ergibt sich aber nicht schon aus dem Umstand allein, dass die be-\n\ntroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbst-\n\nbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, an-\n\nders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben \n\nvorausgesetzt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts konnte die \n\nFeststellung des Fehlens sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit in allen Fällen \n\nhier nicht allein darauf gestützt werden, dass die Nebenklägerin bis zu dem ers-\n\nten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte. Feststellungen über die \n\npsychische Entwicklung der Zeugin zwischen ihrem 14. und 16. Lebensjahr \n\nenthält das Urteil nicht; da die Selbstbestimmungsfähigkeit einer jugendlichen \n\nPerson kein statischer \"Zustand\" ist, sondern in der Regel raschen und gravie-\n\nrenden Veränderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen aber nicht \n\nverzichtet werden, wenn es für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 182 \n\nAbs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten an-\n\nkommt. \n\n9 \n\nEs bedarf daher genauerer Feststellungen im Einzelfall (vgl. dazu Fi-\n\nscher StGB 55. Aufl. § 182 Rdn. 12 ff. m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_555-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-555-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_555-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_555-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-555-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_555-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:10.890605+00:00"}}