{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_549-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"2 StR 549/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 549/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März \n\n2007 \n\na) hinsichtlich des Angeklagten K. im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-\n\nhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in acht Fällen schuldig ist, \n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Ö. im Ausspruch über den \n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen sowie hinsicht-\n\nlich aller Angeklagten im Ausspruch über die Einziehung \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\nund insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nKammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ö. und \n\nK. werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen unerlaubten Ein-\n\nführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \n\nFällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaub-\n\nten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. \n\nDie nicht revidierenden Angeklagten Öz. und T. hat das Landge-\n\nricht jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nbzw. zwei Jahren verurteilt. \n\nDarüber hinaus hat das Landgericht \"das sichergestellte Rauschgift je-\n\nweils mit Verpackungsmaterial\" eingezogen sowie gegen den Angeklagten Ö. \n\nden Verfall von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 50.000 € und einer Her-\n\nrenarmbanduhr angeordnet. \n\nDie Revisionen der Angeklagten Ö. und K. haben in dem aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie aus den vom Ge-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nneralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 ausge-\n\nführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n5 \n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten K. hält die Annahme täterschaftli-\n\n6 \n\n7 \n\nchen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Ur-\n\nteilsfällen 5 und 6 (= Anklagepunkte 39, 40) rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Tätigkeit eines Kuriers, die sich – wie hier - in dem Transport des Rausch-\n\ngifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Das Landgericht hat keine Feststellun-\n\ngen getroffen, die eine über die Beförderung der Drogen hinausgehende Tätig-\n\nkeit oder einen weitergehenden Einfluss des Angeklagten auf das Gesamtge-\n\nschäft erkennen ließen. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind, den Schuldspruch insoweit geändert. \n\n3. Die Revision des Angeklagten Ö. hat hinsichtlich der Anordnung des \n\nerweiterten Verfalls mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nIm Rahmen des Schlussvortrags stellte der Verteidiger des Angeklagten \n\nzwei Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie \n\nihrer Cousine jeweils zum Beweis der Tatsache, dass das in einem Schließfach \n\nder F. Sparkasse sichergestellte und für verfallen erklärte Bargeld in \n\nHöhe von 58.500 € sowie die ebenfalls sichergestellte und für verfallen erklärte \n\nHerrenarmbanduhr nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau gehörten. \n\nAnlässlich ihrer Hochzeit mit dem Angeklagten seien der Zeugin insgesamt \n\n22.500 € Bargeld sowie Schmuckstücke geschenkt worden, die sie später für \n\n12.000 € verkauft habe. Dieses Geld habe sie im Schließfach ihrer Cousine \n\naufbewahrt, um einen Zugriff des Angeklagten zu verhindern. Dieser sei nicht \n\nberechtigt gewesen, das Schließfach zu öffnen, und habe dies auch nicht ge-\n\ntan. Die Herrenarmbanduhr habe die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls von \n\nihrer Familie zur Hochzeit geschenkt bekommen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge im Urteil mit der Begründung \n\nabgelehnt, es habe sich um ins Blaue hinein gemachte, nicht nachvollziehbare \n\nBehauptungen gehandelt. Es gebe keinen Grund, einen so hohen Bargeldbe-\n\ntrag in einem Schließfach aufzubewahren, wenn er, auch unter Berücksichti-\n\ngung eines hohen Zinsniveaus in der Türkei, habe verzinslich angelegt werden \n\nkönnen. Die Umstände legten es vielmehr nahe, dass das Geld aus Drogenge-\n\nschäften des Angeklagten stamme und allein aus Tarnungsgründen in einem \n\nSchließfach der Ehefrau für weitere Geschäfte bereitgehalten werde. Weiterhin \n\nsei nicht nachvollziehbar, weshalb die Herrenarmbanduhr ein Geschenk an die \n\nEhefrau des Angeklagten gewesen sein solle. \n\n9 \n\nDie Ablehnung der Hilfsbeweisanträge hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Maßgabe der \n\nAufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne \n\njeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre \n\nRichtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich \n\nin Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Be-\n\nweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Die Fra-\n\nge, ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines ver-\n\nständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage ge-\n\nstellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497). Von \n\neiner \"ins Blaue hinein\" aufgestellten Beweisbehauptung kann aber nicht schon \n\ndann gesprochen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv \n\nungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten nä-\n\nher gelegen hätten. Hier lagen die Voraussetzungen aufs Geratewohl oder nur \n\nzum Schein gestellter Beweisanträge offensichtlich nicht vor. Weder ist die \n\nSchenkung hoher Bargeldbeträge oder einer Herrenarmbanduhr an die Braut \n\nim Rahmen einer türkischen Hochzeitsfeier außergewöhnlich, noch erscheint es \n\nfern liegend, dass ein hoher Bargeldbetrag in einem Bankschließfach verwahrt \n\nund nicht verzinslich angelegt wird. \n\n10 \n\nDa auch ein anderer Grund für eine Ablehnung der Hilfsbeweisanträge \n\nnicht in Betracht kommt, musste das Landgericht die angebotenen Beweise \n\nerheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, soweit der erwei-\n\nterte Verfall angeordnet worden ist, auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-\n\nweiserhebung beruht. \n\n11 \n\n4. Die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben, da sie inhalt-\n\nlich zu unbestimmt ist und auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkreti-\n\nsiert werden kann. Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel \n\nso konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-\n\nhörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74 \n\nAbs. 1 Urteilsformel 1; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 74 Rdn. 4 m.w.N.). Das ist \n\nhier nicht geschehen. \n\n12 \n\nGemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der Einziehungsanord-\n\nnung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Öz. und T. zu erstre-\n\ncken. \n\nRiBGH Rothfuß ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrifts- \nleistung gehindert \n\n Fischer Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_549-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-549-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_549-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_549-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-549-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_549-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:05.373279+00:00"}}