{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_548-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"2 StR 548/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 548/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 13. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen \n\naufrecht erhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Bedrohung in drei-\n\nzehn weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. \n\n2 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nweitgehend Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass beim Angeklag-\n\nten bei allen Taten die Einsichtsfähigkeit durch Ausblenden der Eigenbeteili-\n\ngung und die Steuerungsfähigkeit aufgrund eines akuten Schubes einer he-\n\nbephrenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gemäß § 21 StGB \n\nerheblich eingeschränkt gewesen sei (UA S. 34). Es liege eine krankhafte seeli-\n\nsche Störung vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei durch das \n\nKrankheitsbild des Angeklagten die Einsichtsfähigkeit und das von ihm began-\n\ngene Unrecht durch Leugnung des Eigenanteils beeinträchtigt und durch man-\n\ngelnde Impulskontrolle insbesondere seine Steuerungsfähigkeit erheblich ver-\n\nringert, so dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 \n\nStGB anzunehmen sei. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der Maß-\n\nregel gemäß § 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte aufgrund \n\nfalscher Wahrnehmung des Verhaltens Dritter deren Verhalten als Bedrohung \n\noder Ungerechtigkeit gegen seine Person empfinde und als Reaktion darauf \n\nweitere gleichartige oder schwerere Straftaten begehen werde. \n\nDiese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. \n\n1. Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit \n\ndes Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten tatsächlich \n\nausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber \n\ngehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage \n\nauseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lassen zudem besorgen, dass \n\ndas Landgericht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ge-\n\nstützt hat. \n\n7 \n\nEine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst \n\ndann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. u. a. \n\nSenatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 - m.w.N.). Der Täter, \n\nder im konkreten Fall trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Einsicht in \n\ndas Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch \n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig. Fehlt \n\ndem Angeklagten im konkreten Fall die Unrechtseinsicht, liegt Schuldunfähig-\n\nkeit (§ 20 StGB) vor und er kann nicht schuldig gesprochen werden. \n\n8 \n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, weil ange-\n\nsichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten einerseits die \n\nAnnahme, die Voraussetzungen des § 21 StGB lägen positiv vor und damit die \n\nAnwendung der Maßregel nach § 63 StGB von den Feststellungen nicht getra-\n\ngen werden, andererseits aber auch eine fehlende Schuldfähigkeit nicht von \n\nvornherein sicher ausgeschlossen werden kann. \n\n9 \n\nDie Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechts-\n\nfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im Wi-\n\nderspruch stehende Feststellungen sind zulässig. Der neue Tatrichter wird Ge-\n\nlegenheit haben im Falle 18 ergänzende Feststellungen zu treffen zur Frage \n\neines etwaigen freiwilligen Rücktritts des Angeklagten vom Versuch der gefähr-\n\nlichen Körperverletzung. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_548-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-548-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_548-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_548-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-548-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_548-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:04.049129+00:00"}}