{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_535-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"2 StR 535/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 535/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 13. Juni 2007 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom \n\n24. August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrü-\n\nge des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit \n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen, weil die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Feststel-\n\nlung gestützt hatte, der Angeklagte habe als Mittäter versucht, zwei aus Pakis-\n\ntan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der rechtli-\n\nchen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf hin-\n\ngewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung täterschaftlicher von nur \n\nals Gehilfe unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden \n\nhaben. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revi-\n\nsion ist unbegründet. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die Rausch-\n\ngifthändler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan aufhielten, Heroin-\n\ntransporte von Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten sie regelmäßig Kuriere \n\nmit Heroinlieferungen von Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von \n\neinem Beauftragten der Hintermänner, B., in Empfang genommen; an ihn liefer-\n\nten sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien ge-\n\nbracht wurde. \n\n4 \n\nAm Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von Pa-\n\nkistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen werden. \n\nSie führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. \n\n80 % am Körper mit sich. Während sich die Kuriere bereits an Bord des Flug-\n\nzeugs auf dem Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rausch-\n\ngifts, der Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne den B. \n\nnicht erreichen, und bat ihn, er möge zwei Heroinkuriere am Flughafen Frank-\n\nfurt abholen und mit B. in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. \n\nEin Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum \n\nFlughafen, um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Poli-\n\nzei schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten \n\nhatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher \n\nvergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftge-\n\nschäfte von M. und C. ist nicht festgestellt. \n\n5 \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; entgegen der Ansicht \n\nder Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben. \n\n6 \n\na) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen \n\naus Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins fördern wollte, ist, \n\nanders als im Ersturteil, aufgrund des Geständnisses der Angeklagten rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt. Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den \n\nVorsatz hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB) zu un-\n\nterstützen. \n\n7 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Straf-\n\nbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstüt-\n\nzung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung \n\nder Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist \n\nvielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchs-\n\nbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, \n\n130 f.; 46, 107, 109; BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, \n\n232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14). Dage-\n\ngen wird in der Literatur überwiegend an einem - wenngleich modifizierten - \n\nKausalitätserfordernis festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch \n\ndie Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das \n\nbetroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu Cramer/Heine in Schön-\n\nke/Schröder StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 10; Fischer aaO § 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in \n\nSK-StGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in MüKo-StGB § 27 Rdn. 23 ff.; Schü-\n\nnemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt \n\ndem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen. \n\nDies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten \n\nBegriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) \n\nund die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine \n\nFörderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine \n\nHandlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verstärkt oder unterstützt. \n\nGefördert worden ist aber die Tat des M.. Da dieser, als er den Ange-\n\nklagten um Unterstützung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln \n\ndes Angeklagten, soweit es die Fahrt zum Flughafen und das dortige Warten \n\nbetraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf \n\nden weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landge-\n\nricht die Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklag-\n\nten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt \n\nmit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner \n\nausdrücklichen weiteren Feststellung, dass M., hätte der Angeklagte die erbe-\n\ntene Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst überlassen, sondern \n\nanderweitige Maßnahmen unternommen hätte, um die Weiterleitung des \n\nRauschgifts sicher zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits einge-\n\nweihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die \n\nTat einbeziehen oder durch Maßnahmen gegenüber Dritten (etwa Übermittlung \n\nvon Nachrichten über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen müssen, dass \n\nSicherheitsbehörden auf den Vorgang aufmerksam wurden. \n\n10 \n\nDurch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung \n\nder Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie vor-\n\ngesehen umgesetzt würde, und von anderen Maßnahmen absehen. Dies reicht \n\nals Förderung der Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der be-\n\nreits eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung anderer \n\nPersonen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und \n\ndaher den geplanten Taterfolg ebenfalls nicht herbeigeführt hätte, steht dem \n\nwegen des Charakters des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unter-\n\nnehmensdelikt nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der Zusage, \n\nda sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach Frankfurt befanden, \n\nzwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch möglich war. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_535-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/2-str-535-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_535-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_535-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/2-str-535-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_535-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:51.859927+00:00"}}