{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_532-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"2 StR 532/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 532/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hin-\n\nsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch \n\nbetreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuld-\n\nfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer unrichtigen \n\nBestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die \n\nWidmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen \n\n(500 ml) ungekürzt zugrunde gelegt, statt die maßgebliche Gramm-Zahl durch \n\nMultiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl. \n\nFischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch \n\ndas Körpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit dem Reduk-\n\ntionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm durch das \n\nmit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht zu dividieren. Bei zutreffender Be-\n\nrechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314 \n\nPromille, sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen. \n\n3 \n\nBei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-\n\ndet ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten lässt sich indes nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner \n\nAlkoholisierung mit der vom Landgericht angegebenen Begründung nicht aus-\n\nschließen, ebenso wenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschiebung nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB und eine noch mildere Strafe. \n\n4 \n\n2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Men-\n\nge des vom Angeklagten genossenen Kölsch und zum Alkoholgehalt des Bieres \n\nzu treffen. Die vom Angeklagten geschätzten höchsten Trinkmengen müssen \n\nnicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_532-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/2-str-532-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_532-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_532-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/2-str-532-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_532-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:27.842641+00:00"}}