{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_531-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"2 StR 531/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 531/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMühlhausen vom 30. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des gewerbsmäßigen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen, davon in 27 Fällen mit einer \n\nnicht geringen Menge und davon in 13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" schuldig gesprochen. Un-\n\nter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil hat es ihn zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie einer wei-\n\nteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und hat \n\ndarüber hinaus den Verfall eines Betrages von 3.637,34 € angeordnet. Der An-\n\ngeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge \n\nführt zur Aufhebung des Urteils. \n\n2 \n\n1. Die getroffenen Feststellungen lassen in keinem Fall erkennen, wel-\n\nchen Schuldumfang das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat \n\nund in welchen Fällen überhaupt eine nicht geringe Menge Gegenstand des \n\nHandeltreibens bzw. der Einfuhr war. Die Strafkammer teilt mit, dass der Ange-\n\nklagte sowohl Heroin als auch Kokain gleichzeitig sowohl zum Eigenkonsum \n\n(und zwar in erster Linie - UA 10) als auch zum gewinnbringenden Weiterver-\n\nkauf erworben hat. Nicht nachvollziehbar sind die Feststellungen, wonach der \n\nAngeklagte in den Fällen 1-4 wöchentlich zwischen 7 und 20 g Heroin erwor-\n\nben, davon aber bis zu 5 g täglich verbraucht und den Rest gewinnbringend \n\nveräußert haben soll. Auch in den sonstigen Fällen, die den Erwerb bzw. die \n\nEinfuhr von durchschnittlich 30 g Heroin wöchentlich zum Gegenstand haben, \n\nwird nicht deutlich, welche Menge zum Handeltreiben und welche zum Eigen-\n\nkonsum bestimmt war, zumal die Kammer mitteilt, der Drogenkonsum des An-\n\ngeklagten habe in diesem Zeitraum noch zugenommen. Hat jedoch ein Täter \n\nRauschmittel in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigen-\n\nverbrauch erworben, darf der Tatrichter ebenso wie bei der Einfuhr von nur teil-\n\nweise zum Handeltreiben bestimmten Drogen wegen der unterschiedlichen \n\nAuswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht \n\noffen lassen, welcher Anteil für den späteren Verkauf vorgesehen war. Er muss \n\ndies feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen \n\n(Winkler NStZ 2001, 303). Die rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorgänge \n\nrichtet sich sodann nach den jeweiligen Einzelmengen (vgl. dazu BGHR BtMG \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). \n\n3 \n\n4 \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Aufgrund des festgestellten starken Drogenkonsums des Angeklagten \n\nund seiner einschlägigen Vorverurteilung besteht Anlass, unter Beiziehung ei-\n\nnes Sachverständigen das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten und gegebenenfalls die Verhängung einer Maßregel nach \n\n§ 64 StGB zu prüfen. \n\n5 \n\n6 \n\nb) Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen muss aus der Urteilsformel \n\nerkennbar sein, für welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt \n\nsind (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 83). \n\nc) Sollte das Landgericht erneut besonders schwere Fälle des Handel-\n\ntreibens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BtMG annehmen, ist das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbege-\n\nhung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird der Angeklagte wegen Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, kommt der \n\nStrafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG und dem in ihr genannten Regel-\n\nbeispiel \"gewerbsmäßigen\" Handels keine Bedeutung zu. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-531-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-531-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:10.842069+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/2-str-531-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-01-09","dockets":["2 StR 531/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_531-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 531/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-531-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMühlhausen vom 30. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:13:10.842069+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}