{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"2 StR 485/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 485/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Beschwerde-\n\nführers nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin am \n\n18. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf seinen Antrag wird dem Beschwerdeführer Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten \n\nVerfahrensrüge gewährt. Der Senatsbeschluss vom 5. März \n\n2008 ist damit gegenstandslos. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten der Wiedereinsetzung. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-\n\nsion des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 5. März 2008 als \n\nunbegründet verworfen. Eine auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte \n\nVerfahrensrüge hatte der Senat als unzulässig angesehen, weil die von der Re-\n\nvision vorgetragene Uhrzeit eines angeblichen Telefonanrufs der Nebenklägerin \n\nauf dem Mobiltelefon des Angeklagten mit dem Ausdruck der in der Hauptver-\n\nhandlung erörterten Verbindungsübersicht nicht übereinstimmte, die mit der per \n\nTelefax im Übrigen fristgerecht beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-\n\ngründung vorgelegt wurde. \n\n2 \n\nDer auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützte Antrag des Be-\n\nschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Zulässig-\n\nkeit dieser Rüge führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend \n\n§§ 44, 46 StPO. Die damit zulässige Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils. \n\n3 \n\n1. Die per Telefax rechtzeitig begründete Revision rügt einen Verstoß \n\ngegen § 261 StPO. Sie macht insoweit geltend, in der Hauptverhandlung sei \n\neine von der Nebenklägerin an die Polizei übergebene Verbindungsübersicht \n\nihres Mobiltelefons erörtert worden, aus welcher sich ergebe, dass vom Mobilte-\n\nlefon der Nebenklägerin am Tag der abgeurteilten Tat 2 um 6.45 Uhr auf dem \n\nMobiltelefon des Angeklagten angerufen und ein Gespräch von 50 Sekunden \n\nDauer geführt wurde. Dieser Umstand, welcher die Einlassung des die Tat \n\nbestreitenden Angeklagten stütze, mit der Aussage der Nebenklägerin jedoch \n\nnicht vereinbar sei, sei im Urteil des Landgerichts entgegen § 261 StPO nicht \n\nverwertet worden. \n\n4 \n\nDer Senat hatte im Beschluss vom 5. März 2008 diese Rüge als unzu-\n\nlässig angesehen, weil auf dem in der Verfahrensakte befindlichen Ausdruck \n\nder beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung, welche auch einen \n\nAbdruck der Verbindungsübersicht enthält, die Uhrzeit des betreffenden Anrufs \n\nnicht, wie von der Revision vorgetragen, mit \"6.45\" Uhr, sondern augenschein-\n\nlich mit \"9.45\" Uhr angegeben ist. Damit lag innerhalb der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist insoweit eine formgerecht begründete Verfahrensrüge nicht vor. \n\n5 \n\nMit seinem auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützten, frist-\n\ngerecht eingegangenen Antrag hat der Beschwerdeführer vorgetragen, auf dem \n\nOriginal der Verbindungsübersicht sowie auf der der Verteidigerin vorliegenden, \n\nvon ihr der Revisionsbegründung beigefügten Ablichtung sei die Uhrzeit jeweils \n\nmit \"6.45\" Uhr angegeben. Die Unleserlichkeit der Ziffer oder der fehlerhafte \n\nAusdruck auf dem in der Akte befindlichen Exemplar beruhe entweder auf ei-\n\nnem Fehler bei der Speicherung im Faxgerät des Landgerichts oder auf einem \n\nfehlerhaften Ausdruck dieses Geräts. \n\n6 \n\nDer Antrag ist zulässig und begründet; er führt zur Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand. Zwar liegt ein Fall der Nachholung rechtlichen Gehörs ge-\n\nmäß § 356 a StPO nicht vor, denn der Senat hat in seinem Beschluss vom \n\n5. März 2008 keine Tatsachen zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet, zu \n\ndenen dieser nicht gehört worden war. Es war dem Beschwerdeführer aber \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer formgerecht be-\n\ngründeten Verfahrensrüge zu gewähren. Auch bei im Übrigen form- und fristge-\n\nrecht begründeter Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerde-\n\nführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle \n\ndaran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen \n\n(BGH wistra 1993, 347; 2005, 344; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 – 2 StR \n\n146/03; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher \n\nFall liegt auch bei Ausfall oder Empfangsfehlern des die Revisionsbegründung \n\nempfangenden Faxgeräts des Gerichts vor (vgl. auch KG NStZ-RR 2007, 24). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rüge ist auch begründet. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und \n\ndie Nebenklägerin, die eine Wohnung im Haus ihres Vaters bewohnte, über \n\nmehrere Jahre eine intime Beziehung, die unter anderem auch von aggressi-\n\nvem, dominantem Verhalten des Angeklagten, ambivalentem Verhalten der Ne-\n\nbenklägerin und wechselseitiger Eifersucht geprägt war; dies führte mehrmals \n\nzu Trennungen und – vorübergehenden – Versöhnungen. Die Eltern der Ne-\n\nbenklägerin lehnten den Angeklagten ab; die Nebenklägerin verheimlichte ih-\n\nnen, dass sie die – auch sexuelle – Beziehung zum Angeklagten wieder auf-\n\nnahm. \n\n9 \n\nDer Angeklagte drang nach den Feststellungen, nachdem er am Abend \n\ndes 31. Oktober 2006 mehrfach bei der Nebenklägerin angerufen und gegen \n\nihren ausdrücklichen Widerspruch sein Kommen angekündigt hatte, auf nicht \n\ngeklärte Weise gegen 3.00 Uhr morgens in die im Obergeschoss des Hauses \n\nihres Vaters liegende Wohnung der Nebenklägerin ein, die zu diesem Zeitpunkt \n\nschlief. Nach einem zunächst ruhigen Gespräch begann er die Nebenklägerin \n\nwegen ihrer angeblichen Untreue zu beschimpfen, schloss sich mit ihr im \n\nSchlafzimmer ein, bedrohte sie mit einem Messer und misshandelte sie erheb-\n\nlich; dann zwang er sie mit Gewalt gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr. \n\n10 \n\nDer Angeklagte begab sich sodann in das Wohnzimmer der Wohnung \n\nund führte von dort aus ein Telefongespräch. Die Nebenklägerin schloss sich im \n\nSchlafzimmer ein und sandte von ihrem Mobiltelefon eine SMS-Nachricht mit \n\neinem Hilferuf an ihren in der Erdgeschosswohnung schlafenden Vater; die \n\nNachricht kam um 7.40 Uhr auf dem Mobiltelefon des Vaters an, wurde von die-\n\nsem aber erst um 9.00 Uhr gelesen. Der Angeklagte verblieb bis gegen 9.00 \n\nUhr in der Wohnung; er wurde vom Vater der Nebenklägerin angetroffen. \n\n11 \n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte zwar die \n\nMisshandlung der Nebenklägerin, nicht aber die Vergewaltigung eingeräumt \n\nund dass er auch im Übrigen den Ablauf erheblich abweichend von den Fest-\n\nstellungen dargestellt hat. Danach sei es die Nebenklägerin gewesen, die ihn \n\nbereits am Abend des 31. Oktober mehrmals angerufen und aufgefordert habe, \n\nzu ihr zu kommen. Ein letzter Anruf der Nebenklägerin sei am Morgen des \n\n1. November erfolgt. Er sei dort erst danach, nämlich gegen 7.00 Uhr morgens, \n\neingetroffen. Die Nebenklägerin habe ihn erwartet und ihm geöffnet; dann sei \n\nes zweimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Erst da-\n\nnach habe sich ein Streit wegen einer anderweitigen Beziehung der Nebenklä-\n\ngerin entwickelt, in dessen Verlauf er sie geschlagen habe. \n\n12 \n\nIn der Hauptverhandlung ist eine Verbindungsübersicht des Mobilfunkan-\n\nschlusses der Nebenklägerin, die diese im Ermittlungsverfahren der Polizei ü-\n\nbergeben hatte, \"in Augenschein genommen und erörtert\" worden. Zutreffend \n\nmeint die Revision, dass die missverständliche Formulierung dahin zu verste-\n\nhen sei, dass die Übersicht inhaltlich eingeführt wurde und Gegenstand der \n\nHauptverhandlung war. Aus der Übersicht ergibt sich unter anderem, dass am \n\n31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um \n\n6.45 Uhr vom Mobiltelefon der Nebenklägerin bei dem Mobilfunkanschluss des \n\nAngeklagten angerufen wurde und dass jeweils Verbindungen hergestellt wur-\n\nden. \n\n13 \n\nb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter die Beweis-\n\nergebnisse, welche sich aus der Einführung der Verbindungsübersicht ergaben, \n\nbei der Urteilsfindung berücksichtigen und in den Urteilsgründen erörtern muss-\n\nte. Der Nachweis einer Verbindung um 6.45 Uhr am Morgen des 1. November \n\nstützte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten, erst gegen 7.00 Uhr nach \n\neinem (weiteren) Anruf der Nebenklägerin bei dieser angekommen zu sein; mit \n\nder Aussage der Nebenklägerin, der Angeklagte sei bereits um 3.00 Uhr in die \n\nWohnung eingedrungen, ist er hingegen jedenfalls nicht ohne Weiteres verein-\n\nbar. Soweit der Generalbundesanwalt Möglichkeiten erörtert, wie und warum \n\nein Telefongespräch innerhalb der Wohnung geführt worden sein könnte, bleibt \n\ndies notwendigerweise spekulativ, da das Urteil sich zu dem Widerspruch nicht \n\nverhält und auch somit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wie er aufzulösen \n\nwäre. \n\n14 \n\nEs handelt sich hier auch nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der \n\nletztlich in der Gesamtheit der Beweiswürdigung kein erhebliches Gewicht \n\nbeizumessen wäre. Sollte sich herausstellen, dass entgegen ihrer (mehrfachen) \n\nAussage die Nebenklägerin selbst den Angeklagten noch am Morgen des \n\n1. November in ihre Wohnung gebeten hatte und dass dieser dort erst um 7.00 \n\nUhr eintraf, könnte dies erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaf-\n\ntigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt haben, namentlich auch im \n\nHinblick auf deren sehr ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf \n\nweitere vom Landgericht erwähnte, jedoch als letztlich nicht gravierend ange-\n\nsehene Besonderheiten. \n\n15 \n\nDas Schweigen der Urteilsgründe zu diesem für die Beweiswürdigung \n\nmöglicherweise entscheidenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und ver-\n\nstößt gegen § 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann \n\nnicht ausgeschlossen werden. \n\n16 \n\nc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Zu dem \n\nals Tat 1 abgeurteilten Geschehen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen \n\n(UA S. 40); die Feststellungen beruhen auch insoweit \"in erster Linie auf den \n\nBekundungen der (Nebenklägerin)\" (UA S. 48). Es ist nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen, dass der Tatrichter bei umfassender Würdigung der Beweiser-\n\ngebnisse auch insoweit zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Sache ist \n\ndaher insgesamt neu zu verhandeln. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-485-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-485-07","retrieved":"2026-07-10 19:45:01.840214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-18/2-str-485-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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