{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_480-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"2 StR 480/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 480/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 \n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird als un-\n\nbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund \n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte \n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Entscheidung über \n\ndie Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-\n\nfen ist; in diesem Verfahren ist auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels zu entscheiden. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten W. wird als un-\n\nbegründet verworfen. \n\nGründe zu Ziffer 2: \n\n1 \n\nDie Revision des Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzel-\n\nstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht be-\n\nstehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Ange-\n\nklagte am 1. Februar 2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststel-\n\nlungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils feh-\n\nlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die \n\nzwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfal-\n\ntet hat. \n\n2 \n\nVorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf \n\nmal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht aus-\n\nzuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe \n\nausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung \n\nnoch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betra-\n\ngende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer \n\npositiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1 \n\nStPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in \n\ndem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. \n\nDer Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu \n\nbeachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder \n\nbei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils \n\nnoch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch ge-\n\nmacht würde. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-480-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-480-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:39.610728+00:00"}}