{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_477-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"2 StR 477/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu Ziffer 4) BGHSt: ja (zu Ziffer 4) Veröffentlichung: ja StPO § 406 a Abs. 3 Satz 1 Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgen- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptver- handlung zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 477/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nNachschlagewerk: ja (zu Ziffer 4) \n\nBGHR: ja (zu Ziffer 4) \n\nBGHSt: ja (zu Ziffer 4) \n\nVeröffentlichung: ja \n\n____________________________ \n\nStPO § 406 a Abs. 3 Satz 1 \n\nWird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgen-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte \n\nEntscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung \n\nist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptver-\n\nhandlung zu entscheiden. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07 - Landgericht Köln \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Pflichtverteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 8. März 2007 mit Ausnahme der Ent-\n\nscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung und mit Störung der Totenruhe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe \n\nangeordnet; im Adhäsionsverfahren hat es überdies der Nebenklägerin Scha-\n\ndensersatz zuerkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte eine \n\nMitbewohnerin der von ihm bewohnten Mietwohnung nach einem Streit; danach \n\nvollzog er an der Leiche sexuelle Handlungen. Im Einzelnen hat das Landge-\n\nricht hierzu Folgendes festgestellt: \n\n3 \n\nDer zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte, ein alkoholkranker Hilfsarbeiter, \n\nbewohnte im Tatzeitraum ein Zimmer in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die ihm \n\nvon einer befreundeten Familie zur Verfügung gestellt worden war, welche sich \n\nin der Vergangenheit um den sozial haltlosen Angeklagten gekümmert hatte. \n\nDas zweite Zimmer wurde von dem späteren Tatopfer Petra S. bewohnt, einer \n\n27-jährigen drogen- und alkoholabhängigen Frau, die drei Wochen vor der Tat \n\nmit Zustimmung des Angeklagten dort eingezogen war. Der Angeklagte und S. \n\nwaren befreundet; zu sexuellen Kontakten, die der Angeklagte anstrebte, war \n\nes noch nicht gekommen. \n\n4 \n\nIn den Wochen vor der Tat verdächtigte H., ein Freund des Angeklagten, \n\ndie S., ihm 5.-- Euro entwendet zu haben; eine frühere Mitbewohnerin von S. \n\nbeschuldigte diese, ihr ein Handy sowie Kleidung gestohlen zu haben. Ab dem \n\n21. Juli 2006 verdächtigte auch der Angeklagte die S., 50,-- Euro aus seinem \n\nGeldbeutel entwendet zu haben. S. bestritt alle Vorwürfe; es kam deswegen \n\nzum Streit. \n\n5 \n\nAm Tattag, dem 23. Juli 2006, erschien vormittags der Zeuge H. bei dem \n\nAngeklagten; er verkaufte ihm etwa 30 gestohlene DVDs mit Pornofilmen. \n\nNachdem es zwischen H. und S. erneut zum Streit wegen der Diebstahlsvor-\n\nwürfe gekommen war, den der Angeklagte schlichtete, entfernte sich S.. Der \n\nAngeklagte und H. verbrachten den Tag bis gegen 16.00 Uhr miteinander und \n\ntranken Alkohol. Im Zusammenhang mit dem Anschauen von Pornofilmen äu-\n\nßerte der Angeklagte mehrfach, wie auch schon früher, er wolle einmal Ge-\n\nschlechtsverkehr mit einer Frau haben und diese anschließend töten. Der Zeu-\n\nge H. nahm diese Äußerung nicht ernst; er verließ die Wohnung des Angeklag-\n\nten gegen 16.00 Uhr. \n\n6 \n\nNachdem die Geschädigte S. gegen 17.00 Uhr zurückgekehrt war und \n\nsich zu dem Angeklagten begeben hatte, tranken beide im Zimmer des Ange-\n\nklagten Bier, hörten Musik und tanzten. Zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr kam \n\nes zu einem erneuten heftigen Streit wegen der Diebstahlsvorwürfe; der Ange-\n\nklagte und S. beschimpften und beleidigten sich gegenseitig. Der Angeklagte \n\ngriff die S. nunmehr tätlich an und versetzte ihr mehrere heftige Faustschläge \n\nund Tritte. S. erlitt u. a. eine Nasenbeinfraktur und stürzte blutend zu Boden. \n\nDer Angeklagte schlug nun mit dem Kolben eines in seinem Zimmer befindli-\n\nchen Luftgewehrs auf sie ein, so dass sie röchelnd auf dem Rücken liegen \n\nblieb. \n\n7 \n\nDer Angeklagte wollte nun \"der Sache ein Ende bereiten\" und das Tatop-\n\nfer töten. Er schoss der S. daher mit einem aufgesetzten Schuss mit dem Luft-\n\ngewehr in die linke Schläfe. Dann stach er ihr in Tötungsabsicht mit einem Kü-\n\nchenmesser zweimal in das Herz und zweimal in den Kopfbereich. S. verstarb \n\nunmittelbar darauf. \n\n8 \n\nDer Angeklagte verließ für etwa 20 bis 30 Minuten die Wohnung, \"um ei-\n\nnen klaren Kopf zu bekommen.\" Nach seiner Rückkehr kam ihm der Einfall, an \n\nder Leiche sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er schnitt die Hose der Getöte-\n\nten auf, führte zunächst einen Finger in die Scheide und Gegenstände in den \n\nAnus der Leiche ein und vollzog an dieser sodann den Geschlechtsverkehr, den \n\ner aber abbrach. Mit einem weiteren Luftgewehr schoss er noch mindestens \n\nzehnmal auf die Leiche; dann bedeckte er diese mit einer Decke und legte sich \n\ndanach zum Schlafen. Am nächsten Morgen badete der Angeklagte, sah sich \n\neinen Pornofilm an und onanierte dabei. Dann packte er Unterwäsche, Le-\n\nbensmittel, Küchenbesteck, drei Küchenmesser, eine Gaspistole, ein \n\nSchmerzmittel sowie weitere Gegenstände in einen Rucksack und begab sich in \n\nden Stadtwald, wo er auch übernachtete. Den zunächst erwogenen Plan, sich \n\nzu töten, gab er auf. Am 26. Juli 2006 stellte er sich der Polizei; danach wurde \n\ndie Leiche der Getöteten gefunden. \n\n9 \n\nZum Tatzeitpunkt um 19.00 Uhr wies der Angeklagte eine - durch Be-\n\nrechnung aufgrund seiner Trinkmengenangaben ermittelte - Blutalkoholkonzent-\n\nration von maximal 3,35 ‰ auf. Das Landgericht hat mit dem dazu vernomme-\n\nnen Sachverständigen das Vorliegen von rauschbedingter Schuldunfähigkeit \n\nausgeschlossen; in der Beurteilung, eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit sei nicht auszuschließen, ist es dem Sachverständigen nicht ge-\n\nfolgt. \n\n10 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft die Erwägungen, \n\naufgrund derer das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen gemäß \n\n§ 211 Abs. 2 StGB verneint hat. \n\n11 \n\n12 \n\na) Nicht tragfähig sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die \n\nFeststellung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht verneint hat. \n\nInsoweit sind schon die Grundlagen der Beurteilung in dem angefochte-\n\nnen Urteil nicht widerspruchsfrei und klar dargelegt. Bei seiner ersten polizeili-\n\nchen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, \"er habe gedacht, wenn die \n\nüberlebt, lande er sowieso im Knast. Unmittelbar danach (habe) er aber ange-\n\ngeben, seine Tat sei sowieso schwerwiegend gewesen, dann sei es sowieso \n\negal; dann habe er nicht mehr aufhören können, er habe sich nicht mehr stop-\n\npen können\" (UA S. 39). Zur Auslegung dieser Äußerungen hat der Tatrichter \n\nausgeführt, sie seien nicht eindeutig; es sei möglich, dass der Angeklagte ge-\n\ndacht habe, er werde sowieso bestraft, auch wenn er das Opfer nicht umbringe, \n\nund dann sei \"die Tat immer mehr eskaliert\". Das spricht dafür, dass das Land-\n\ngericht hier zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, es habe sich um \n\nein \"immer mehr eskalierendes\", einheitliches Gesamtgeschehen gehandelt (so \n\nauch ausdrücklich UA S. 51). Damit nicht vereinbar ist aber, dass das Landge-\n\nricht angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung und der Totschlag \n\nstünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, seien also selbständige Ta-\n\nten. Dies würde eine Zäsur voraussetzen (vgl. BGH NStZ 2005, 93, 94; MK-\n\nSchneider StGB § 212 Rdn. 70; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 212 Rdn. 12; \n\njew. m.w.N.), deren Feststellung sich mit der Annahme eines \"immer mehr es-\n\nkalierenden\" einheitlichen Geschehens kaum vereinbaren ließe. Da das Urteil \n\ninsoweit eine Begründung nicht enthält, kann der Senat nicht prüfen, ob das \n\nLandgericht seinen Erwägungen zutreffende Kriterien zugrunde gelegt hat. \n\n13 \n\nZu Recht rügt die Revision im Übrigen auch die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts, soweit dieses angenommen hat, es fehle an hinreichenden An-\n\nhaltspunkten für das Vorliegen von Verdeckungsabsicht, weil der Angeklagte \n\nkeine Vorkehrungen getroffen habe, um die Tat in seiner Wohnung zu ver-\n\nschleiern; daher könne eine Verdeckungsabsicht \"allenfalls noch darin beste-\n\nhen, dass er sich mit der Tötung einen Zeitvorsprung vor der Entdeckung der \n\nKörperverletzung verschaffen wollte. Dies wäre denkbar, wenn er vorgehabt \n\nhätte zu fliehen. Aber auch für eine solche Absicht fehlt jeder Hinweis\" (UA S. \n\n40). Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn aus den Feststellungen er-\n\ngibt sich, dass nicht nur \"Hinweise\" für die Absicht zur Flucht offensichtlich ge-\n\ngeben waren, sondern dass der Angeklagte tatsächlich floh und sich erst drei \n\nTage nach der Tat stellte. Soweit das Landgericht der Einlassung des Ange-\n\nklagten gefolgt ist, er habe sich am Tag nach der Tat in Selbstmordabsicht aus \n\nseiner Wohnung entfernt, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, ob der Tat-\n\nrichter die gravierenden Indizien, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Ein-\n\nlassung sprachen, hinreichend gewürdigt hat. So sind namentlich die Mitnahme \n\nvon Unterwäsche, Lebensmitteln und Essbesteck mit der behaupteten Motivati-\n\non kaum vereinbar; auch die angebliche Absicht, sich mittels der mitgeführten \n\nGaspistole töten zu wollen, erscheint nicht eben lebensnah. \n\n14 \n\nb) Auch die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht die An-\n\nnahme des Mordmerkmals der Absicht der Befriedigung des Geschlechtstriebs \n\nabgelehnt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. \n\n15 \n\nDas Landgericht hat die Bekundung des Zeugen H. als glaubhaft ange-\n\nsehen, der Angeklagte habe ihm am Tattag zwei- oder dreimal gesagt, \"er wolle \n\ngerne eine Frau umbringen, wenn er mit ihr geschlafen habe\" (UA S. 41). Hier-\n\naus ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts zwar ein Anhaltspunkt für ein \n\nentsprechendes Tötungsmotiv. Dagegen spreche jedoch zum einen, dass der \n\nZeuge H. die Bemerkung für nicht ernst gemeint gehalten habe. Zum anderen \n\nfehle der Bemerkung ein unmittelbarer Tatbezug, denn der Angeklagte habe \n\ndas Tatopfer gerade nicht getötet, nachdem er mit S. geschlechtlich verkehrt \n\nhatte, sondern sei in der umgekehrten Reihenfolge vorgegangen (UA S. 41/42). \n\nSchließlich spreche gegen ein sexuelles Motiv die \"unwiderlegliche\" Einlassung \n\ndes Angeklagten, wonach er nach der Tötung die Wohnung zunächst verlassen \n\nund die sexuellen Handlungen erst später vorgenommen habe. Für eine \n\nnekrophile Neigung des Angeklagten fehle es, auch nach dem Gutachten des \n\nSachverständigen, an Anhaltspunkten (UA S. 42). \n\n16 \n\nDiese Erwägungen begründen die Besorgnis, der Tatrichter habe die er-\n\nforderliche Gesamtwürdigung nicht auf der Grundlage einer vollständigen Aus-\n\nschöpfung der Beweisanzeichen vorgenommen. So kommt dem Umstand, dass \n\nder Zeuge H. die Bemerkung des Angeklagten für nicht ernst gemeint hielt, \n\nmöglicherweise nur geringe Bedeutung zu. Aus den Urteilsgründen ergibt sich \n\nnicht, aus welchem Grund diese subjektive Bewertung von beweiserheblicher \n\nBedeutung sein sollte. Soweit das Landgericht die Schilderung der Unterbre-\n\nchung der Handlung nach der Tötung von S. als \"unwiderleglich\" angesehen \n\nhat, ist darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter seinen Feststellungen Einlas-\n\nsungen nicht ohne Weiteres zugrunde legen muss, für deren Richtigkeit es an \n\nsonstigen Anhaltspunkten fehlt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob das \n\nLandgericht dies gesehen und bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. \n\nDie Erwägungen zum Inhalt der zitierten Äußerung des Angeklagten schöpfen \n\ndie festgestellten Anhaltspunkte nicht aus. Bevor ein sexuelles Motiv für die Tö-\n\ntung von S. mit der Begründung abgelehnt werden konnte, der Angeklagte habe \n\nsich an die von ihm angeblich gewünschte Handlungsreihenfolge nicht gehal-\n\nten, hätte der Tatrichter erörtern müssen, welchen Sinn die Äußerung aus Sicht \n\ndes Angeklagten überhaupt hätte haben sollen. Die Möglichkeit, dass dies zu \n\neiner anderen Auslegung und Bewertung der Äußerungen geführt hätte, welche \n\nweniger auf die vom Landgericht in den Mittelpunkt gestellte Handlungsreihen-\n\nfolge abstellt, liegt jedenfalls nicht fern. Für ein sexuelles Tatmotiv konnte hier \n\nschon das vom Landgericht ausdrücklich festgestellte Interesse des Angeklag-\n\nten an einer sexuellen Beziehung mit dem Tatopfer sprechen, das die Geschä-\n\ndigte bis zum Tattag stets zurückgewiesen hatte. Soweit das Landgericht darauf \n\nabgestellt hat, es fehlten Anhaltspunkte für eine nekrophile Neigung des Ange-\n\nklagten, bleibt schließlich unklar, ob der gravierende Anhaltspunkt, welchen die \n\nhier festgestellte Tat selbst hierfür liefert, zutreffend gesehen worden ist. \n\n17 \n\nc) Soweit das Landgericht angenommen hat, das Mordmerkmal eines \n\nsonstigen niedrigen Beweggrundes sei nicht gegeben, zeigt die Revision dage-\n\ngen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, ein niedri-\n\nger Beweggrund \"wäre sicher zu bejahen, wenn das maßgebliche Motiv der \n\nTötung gewesen wäre, dass der Angeklagte davon ausging, das Opfer habe \n\nihm 50,-- Euro gestohlen\" (UA S. 51); es sei aber \"nicht zwingend\" darauf zu \n\nschließen, dass dieser Grund das tragende Motiv für die Tat gewesen sei. Die-\n\nse Erwägung ist in ihrem Ausgangspunkt bedenklich, denn aus dem Umstand, \n\ndass es sich um eine geringe Summe handelte, ergäbe sich keineswegs \"si-\n\ncher\", dass eine aus Enttäuschung oder Wut begangene Tötung auf einem \n\nniedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB beruhen würde. Viel-\n\nmehr wäre insoweit der Gesamtzusammenhang der den Täter bewegenden \n\nGründe zu bewerten; hierbei könnte etwa auch der Umstand des Vertrauens-\n\nbruchs eine wichtige Rolle spielen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer re-\n\nstriktiven Auslegung der Mordmerkmale kann aus dem Fehlen eines psycholo-\n\ngisch nahe liegenden oder menschlich nachvollziehbaren Grundes für die vor-\n\nsätzliche Tötung eines Menschen nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines \n\nbesonders verachtenswerten, niedrigen Beweggrunds geschlossen werden. \n\n18 \n\nDie Revision will die Annahme eines niedrigen Beweggrundes darauf \n\nstützen, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung geäußert \n\nhat, nach der schwerwiegenden Verletzung der Geschädigten \"sei es sowieso \n\negal (gewesen); dann habe er nicht mehr aufhören können\" (UA S. 39). Hieraus \n\nleitet die Revision ab, wenn es für den Angeklagten \"egal\" gewesen sei, ob das \n\nOpfer überlebe oder sterbe, so habe ihm ein konkretes Motiv für die Tat gefehlt; \n\nwenn er aber mit der Tötung nicht einmal einen Zweck verfolgt und gemeint \n\nhabe, \"nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu kön-\n\nnen\", so liege hierin ein niedriger Beweggrund. \n\n19 \n\nDiese Ansicht, der sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen \n\nhat, beachtet nicht hinreichend die hohen Anforderungen, welche an die Ab-\n\ngrenzung des Mord-Tatbestands vom Tatbestand des Totschlags zu stellen \n\nsind. Dass der Täter \"nach eigenem Gutdünken\" über das Leben des Tatopfers \n\nverfügt, ist der Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB und macht die Tat daher nicht \n\nschon zum Mord aus niedrigen Beweggründen. Dasselbe gilt für die von der \n\nRevision angesprochene \"Motivlosigkeit\" oder das Fehlen eines einleuchtenden \n\nTatmotivs. Da diese Variante des § 211 Abs. 2 StGB einen (niedrigen) Be-\n\nweggrund des Täters gerade voraussetzt, kann der Umstand bloßer (vermeintli-\n\ncher) Motivlosigkeit für sich allein die Tötung nicht zum Mord machen. Dies \n\nkommt vielmehr nur in Betracht, wenn der Täter gerade in dem Bewusstsein \n\nhandelt, einen nachvollziehbaren Grund für eine Tötung gar nicht zu brauchen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132). \n\nEin solches, das Leben des Tatopfers bewusst als von vornherein unbedeuten-\n\nde Größe behandelndes Handlungsmotiv ist mit dem Fehlen eines (feststellba-\n\nren) Motivs nicht gleichzusetzen. Soweit die Revision und ihr folgend der Gene-\n\nralbundesanwalt aus der zitierten Äußerung des Angeklagten ableiten wollen, \n\ndieser habe einen solchen besonders niedrigen Beweggrund zum Ausdruck \n\nbringen wollen, lag diese Interpretation auch nach dem Zusammenhang der \n\nÄußerung und im Hinblick auf die Einlassung in der Hauptverhandlung nicht \n\nnahe. \n\n20 \n\nd) Insgesamt weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Vor-\n\naussetzungen der Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs und \n\nder Verdeckungsabsicht so viele Unklarheiten und Lücken auf, dass sich das \n\nBeruhen des Urteils auf diesen Fehlern nicht ausschließen lässt. Das Urteil war \n\ndaher insgesamt aufzuheben. Das betrifft auch die Verurteilung wegen der vom \n\nLandgericht als selbständig angesehenen Taten gemäß § 224 StGB und § 168 \n\nStGB. Es ist nicht auszuschließen, dass sie nach den Ergebnissen der erforder-\n\nlichen neuen Hauptverhandlung als Teile eines einheitlichen Gesamtgesche-\n\nhens anzusehen sind. \n\n21 \n\n22 \n\n3. Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin: \n\na) Bedenklich sind, was gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten \n\nzu berücksichtigen ist, die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des \n\n§ 21 StGB. Der Tatrichter hat aufgrund der Trinkmengenangaben des Ange-\n\nklagten eine mögliche Tatzeit-BAK von 3,35 ‰ errechnet; aufgrund seiner Wür-\n\ndigung psychodiagnostischer Beweisanzeichen aber eine erhebliche Minderung \n\nder Steuerungsfähigkeit entgegen der Annahme des hierzu vernommenen \n\nSachverständigen verneint (UA S. 45 ff.). Ob das Landgericht hierbei das Zu-\n\nsammenwirken von hoher Alkoholisierung und affektiver Erregung bedacht und \n\nmögliche Wechselwirkungen berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Urteilsgrün-\n\nden nicht; eine Erörterung war hier aber erforderlich. Im Übrigen könnten auch \n\ndie Ausführungen des Landgerichts dazu, aus welchen Gründen es eine Straf-\n\nrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hätte, wenn \n\nes zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gelangt wäre, \n\nrechtlichen Bedenken begegnen, wenn sie als hypothetische Strafzumessungs-\n\nerwägungen zu verstehen wären, denn solche Erwägungen sind überflüssig \n\nund können die Annahme nahe legen, der Tatrichter habe selbst nur geringes \n\nVertrauen in die Grundlagen seiner Entscheidung. \n\n23 \n\nb) Gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist \n\nauch, dass die Strafzumessung des angefochtenen Urteils für die vom Landge-\n\nricht als selbständige Tat angesehene Störung der Totenruhe gemäß § 168 \n\nStGB nicht rechtsfehlerfrei begründet ist. Obgleich das Landgericht eine Mehr-\n\nzahl erheblicher Strafmilderungsgründe aufgeführt hat (UA S. 58), hat es für \n\ndiese Tat die Höchststrafe von drei Jahren verhängt. Die Erwägung, dass \"die \n\nstrafschärfenden Gesichtspunkte überwogen\" (UA S. 58), reichte als Begrün-\n\ndung hierfür nicht aus; soweit das Landgericht die Intensität der gegen die Lei-\n\nche gerichteten Handlungen des Angeklagten hervorgehoben hat, hätte erörtert \n\nwerden müssen, ob und ggf. in welchem Umfang diese unter Umständen gera-\n\nde auch auf strafmildernd zu berücksichtigende Gesichtspunkte - hohe affektive \n\nErregung bei erheblicher Alkoholisierung - zurückzuführen war. Zwar schließt \n\ndas Vorliegen einzelner Milderungsgründe die Verhängung der Höchststrafe \n\nnicht von vornherein aus; diese bedarf dann aber sorgfältiger Begründung unter \n\nerkennbarer Berücksichtigung aller Umstände. \n\n24 \n\nc) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der \n\nBegründung, ein Erfolg der Maßregel sei \"nicht von vornherein aussichtslos\" \n\n(UA S. 61), ist rechtsfehlerhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in \n\nder Entscheidung BVerfGE 94, 1 entschieden, dass die entsprechende frühere \n\nFassung des § 64 Abs. 2 StGB verfassungswidrig und nichtig war; der Bundes-\n\ngerichtshof hat seither in einer Vielzahl von Entscheidungen immer wieder dar-\n\nauf hingewiesen, dass Voraussetzung einer Anordnung nach § 64 StGB die \n\npositive Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht ist (vgl. etwa BGH NStZ -\n\nRR 2005, 10). Durch das Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB \n\ninzwischen entsprechend geändert worden. \n\n25 \n\nAuch die Anwendung des § 67 Abs. 2 a.F. StGB durch das Landgericht, \n\nwonach \"mit dem Vollzug der Maßregel erst begonnen werden (darf), nachdem \n\nder Angeklagte zwei Drittel der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nverbüßt hat\", entsprach hier schon nicht den Erfordernissen der Rechtslage vor \n\nder Gesetzesänderung vom 20. Juli 2007. Der neue Tatrichter wird die geän-\n\nderte Rechtslage ggf. zu berücksichtigen haben. \n\n26 \n\n4. Obgleich auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Schuld- und \n\nRechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen ins-\n\ngesamt aufzuheben waren, erfasst die Aufhebung die im Adhäsionsverfahren \n\nergangene Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an \n\ndie Nebenklägerin nicht. \n\n27 \n\nNach § 406 a Abs. 3 Satz 1 StPO ist die einem Adhäsionsantrag stattge-\n\nbende Entscheidung aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der \n\nVerurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag \n\ngestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel \n\nder Besserung und Sicherung angeordnet wird. Nach ihrem Wortlaut könnte \n\ndiese Regelung auch eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erfassen. Dass die Entscheidung über den Adhäsionsan-\n\ntrag von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden kann, würde in die-\n\nsem Fall nach dem Wortlaut des § 406 a Abs. 3 Satz 2 StPO einer Aufhebung \n\nnicht entgegenstehen. \n\n28 \n\nZu § 406 a Abs. 3 StPO in der Fassung vor dem Opferrechtsreformge-\n\nsetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) hat der Bundesgerichtshof aber schon \n\nentschieden, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsionsan-\n\ntrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, wenn die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird (BGHSt 3, \n\n210, 211; vgl. auch BGH NJW 2006, 1890, 1891). Hieran hat sich durch die Än-\n\nderung des § 406 a Abs. 3 StPO durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. \n\nJuni 2004 nichts geändert. Die Vorschrift hat die zuvor geltende Regelung in-\n\nhaltlich übernommen und sie nur redaktionell an die Neufassung des § 406 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 17). Gegen eine \n\nErstreckung der Aufhebung bei Zurückverweisung der Sache durch das Revisi-\n\nonsgericht spricht vor allem, dass in diesem Fall eine endgültige Sachentschei-\n\ndung über die der Adhäsionsentscheidung zugrunde liegenden Straftat nicht \n\ngetroffen wird. Eine Durchbrechung der Rechtskraft jener Entscheidung ist aber \n\nnur dann gerechtfertigt, wenn ihr durch endgültigen Wegfall der strafrechtlichen \n\nVerurteilung die Grundlage entzogen wird. Eine Aufhebung der Adhäsionsent-\n\nscheidung ist daher dem Tatrichter vorbehalten; im Revisionsverfahren kommt \n\nsie nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheidet \n\n(so auch Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 406 a Rdn. 11). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/2-str-477-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/2-str-477-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_477-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:33.649685+00:00"}}