{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_468-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"2 StR 468/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 468/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 4, 357 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2007, auch soweit \n\nes die Angeklagte K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen - jeweils tat-\n\neinheitlich begangen mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte K. , die Ehefrau des Be-\n\nschwerdeführers, hat das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Darüber hinaus wurde die \n\nEinziehung sichergestellten Rauschgiftes angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W. hat mit \n\nder Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil war auch hinsichtlich der \n\nMitangeklagten K. , die nicht revidiert hat, aufzuheben (§ 357 StPO). \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten \n\nals Rauschgiftkuriere angeworben. Der Angeklagte W. , der zuvor tele-\n\nfonisch informiert wurde, wenn er die in den Niederlanden bereitgestellten Be-\n\ntäubungsmittel abzuholen hatte, sollte hierbei den Transport des Rauschgifts \n\nvon den Niederlanden nach Deutschland und die Angeklagte K. die Weiter-\n\nverteilung an in Deutschland ansässige Zwischenlieferanten übernehmen. Das \n\nvon ihm eingeschmuggelte Rauschgift händigte der Angeklagte W. je-\n\nweils der Angeklagten K. aus, die es anschließend auf entsprechende Wei-\n\nsungen des Angeklagten W. an die Zwischenhändler verteilte, von denen \n\nsie den zuvor vereinbarten, für beide Angeklagten bestimmten Kurierlohn er-\n\nhielt. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte hingegen unmittelbar zwischen den \n\nRauschgiftlieferanten und den von der Angeklagten K. belieferten Abneh-\n\nmern. Dem Angeklagten W. wurde, nachdem er das Rauschgift nach \n\nDeutschland verbracht hatte, von den in den Niederlanden ansässigen Rausch-\n\ngiftlieferanten in jedem Fall telefonisch mitgeteilt, an wen es geliefert werden \n\nsollte. Er teilte sodann der Angeklagten K. nach Rückkehr nach Deutschland \n\nden Ort der Lieferung, die Namen der jeweiligen Empfänger und deren Funkte-\n\nlefonnummern mit, die ihm zuvor von dem Lieferanten genannt worden waren. \n\n4 \n\nDie Angeklagten fuhren dreimal in die Niederlande. Im März 2005 erhielt \n\nder Angeklagte W. dort ca. 1000 g Heroinzubereitung mit einem Heroin-\n\nhydrochloridanteil von 535,17 g. Diese verbrachte er in Begleitung der Ange-\n\nklagten K. nach Deutschland. Nach Anweisung des Angeklagten W. \n\nüberbrachte die Angeklagte K. das Rauschgift in Frankfurt am Main an V. C., \n\nder ihr den vereinbarten Kurierlohn in Höhe von 1.500 € aushändigte, den sie \n\nan den Angeklagten W. weitergab. Im Mai 2005 verbrachte der Ange-\n\nklagte W. wiederum in Begleitung der Angeklagten K. ca. 1 kg Ko-\n\nkaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 905,89 g sowie 424,26 g \n\nStreckmittel aus den Niederlanden nach Deutschland. Auf Weisung des Ange-\n\nklagten W. transportierte die Angeklagte K. das Rauschgift nach \n\nH. , wo sie den Kurierlohn in Höhe von 1.500 € erhielt und an den Ange-\n\nklagten W. aushändigte. Im Juni 2005 erhielt der Angeklagte W. \n\nin den Niederlanden 1.456,9 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridan-\n\nteil von 782,1 g sowie 444,6 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridan-\n\nteil von 229 g und transportierte dieses in Begleitung der Angeklagten K. nach \n\nDeutschland. Dort überbrachte die Angeklagte K. auf Anweisung des Ange-\n\nklagten W. das Rauschgift nach B. und erhielt im Gegenzug 2.000 € \n\nKurierlohn. \n\nDas Landgericht bezeichnet den Angeklagten einerseits als \"qualifizier-\n\nten Kurier\" (UA S. 10) und als \"qualifizierte Transportabteilung\" (UA S. 22), an-\n\ndererseits als \"klassischen Kurier\" (UA S. 22). Beide Angeklagten seien zwar \n\nauf Kurierebene, aber dort mit hoher Professionalität tätig geworden (UA S. 39). \n\nDas Landgericht ist - ohne dies näher zu begründen - bei beiden Ange-\n\nklagten jeweils von täterschaftlich begangenem unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat hinsichtlich \n\nder Angeklagten K. sich nicht in der Lage gesehen, festzustellen, dass sie an \n\nder Einfuhr beteiligt war. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach neuerer \n\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.) ist für eine zutreffende Einordnung der \n\nBeteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft \n\ninsgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transportes zu bewerten. Für \n\ndie Annahme täterschaftlicher Verwirklichung des Tatbestandes kommt es je-\n\ndenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständig-\n\nkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des \n\nUmsatzgeschäftes innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung \n\nder konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-\n\nkommt. \n\n8 \n\nEine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tat-\n\nhandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig \n\nhandelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-\n\nranten oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in \n\nder Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-\n\nkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt \n\ndaher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch \n\nein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Dro-\n\ngen kann in der Regel schon auf Grund finanzieller und meist auch persönlicher \n\nAbhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Ein-\n\nflussnahme ausgenutzt werden. \n\n9 \n\nEine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handel-\n\ntreiben kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über \n\nden reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltete, etwa am An- und \n\nVerkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interes-\n\nse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am \n\nUmsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung \n\ndes Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchfüh-\n\nrung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch \n\nwenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Dro-\n\ngen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann eine \n\nweitgehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu \n\ntransportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine ü-\n\nber das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Ge-\n\nsamtgeschäft sprechen. \n\n10 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien reichen die getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht aus, um ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge zu belegen. \n\n11 \n\nDer Angeklagte war weder am Ankauf noch am Verkauf des Rauschgifts \n\nunmittelbar beteiligt. Er sollte nicht einen Anteil am Umsatz oder am zu erzie-\n\nlenden Gewinn erhalten; er erhielt nur einen Kurierlohn. Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen hatte der Angeklagte keinen Einfluss auf Art und Menge der zu \n\ntransportierenden Drogen. Dass er telefonischen Kontakt zu den Hintermännern \n\nhatte, besagt für sich genommen nichts, zumal er lediglich notwendige Informa-\n\ntionen für die Weitergabe an feststehende Abnehmer erhielt oder ihm Abhol-\n\ntermine genannt wurden. Abgesehen davon, dass sich den Urteilsfeststellungen \n\nnicht eindeutig entnehmen lässt, dass der Angeklagte (und nicht die Hinter-\n\nmänner) den Kurierlohn ausgehandelt haben, würde dieser Umstand einer rei-\n\nnen, wenn auch geschäftsmäßig durchgeführten Kuriertätigkeit nicht entgegen-\n\nstehen. Dass der Angeklagte W. die Verschiebung einer Rauschgiftüber-\n\nnahme um einen Tag erreichen konnte (UA S. 12), belegt noch nicht, dass er \n\neine weitgehende Einflussnahme auf die Gestaltung des Transportes hatte. \n\nSoweit der Angeklagte W. die Mitangeklagte K. , die gemeinsam mit \n\ndem Beschwerdeführer von den niederländischen Rauschgiftlieferanten als Ku-\n\nrier angeworben worden war, zum Weitertransport des Rauschgifts und der \n\nEntgegennahme des Kurierlohns einsetzte, stellt dies zwar einen gesteigerten \n\nBeihilfebeitrag dar, spricht aber nicht ohne Weiteres für eine über das übliche \n\nMaß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft. \n\n12 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch nicht selbst umgestellt, da nicht auszu-\n\nschließen ist, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen treffen kann und \n\nmit rechtsfehlerfreier Begründung wieder zu täterschaftlichem Handeltreiben \n\ngelangt. Von Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob der \n\nAngeklagte bei den konkreten Taten auf die Anbahnung der Geschäfte Einfluss \n\nhatte und ob er für die Entgegennahme von Reklamationen bezüglich der Quali-\n\ntät des gelieferten Rauschgiftes zuständig war. \n\n13 \n\nDie Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten \n\nW. ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagte K. zu erstrecken, die \n\nkeine Revision eingelegt hat. Denn der sachlich-rechtliche Fehler betrifft in glei-\n\ncher Weise den Schuldspruch bezüglich dieser Angeklagten, bei der die An-\n\nnahme von Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge noch ferner liegt. \n\n14 \n\nAllerdings wird der neue Tatrichter kritisch zu prüfen haben, ob der An-\n\ngeklagten K. der jeweilige Zweck der Reise in die Niederlande tatsächlich \n\nnicht bekannt war. Das Verschlechterungsverbot würde einer Schuldspruchver-\n\nschärfung (wegen Beteiligung an der Einfuhr) nicht entgegenstehen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n Fischer RiBGH Dr. Appl ist \n urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-468-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-468-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_468-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:42.010993+00:00"}}