{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_458-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"2 StR 458/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 458/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. November 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMarburg vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit versuchter Brandstiftung mit \n\nTodesfolge und mit Tötung zweier Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet \n\nsich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang \n\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rück-\n\ntritts vom Mordversuch nicht rechtsfehlerfrei geprüft. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte am \n\n23. November 2006 wegen ehelicher und finanzieller Probleme verzweifelt und \n\nfasste den Entschluss, ihr aus Wohnhaus und Scheune bestehendes Anwesen \n\nin Brand zu setzen und gemeinsam mit ihrem bei ihr wohnenden 12-jährigen \n\nSohn im Bett liegend an einer Rauchvergiftung zu sterben. Dabei wollte sie \n\nnicht nur den Sohn, sondern auch ihre beiden Hunde mit in den Tod nehmen. \n\nSie brachte ihren Sohn zu Bett, gab ihm Schlafmittel, damit er weder den Brand \n\nnoch die Rauchgase, an denen er ersticken sollte, bemerken sollte. Bewusst \n\ndas Vertrauen ihres Sohnes in sie als Mutter ausnutzend, erklärte sie ihm bei \n\nder Gabe der Tabletten, dass es sich um Vitamintabletten zur Stärkung seiner \n\nGesundheit handele. Den beiden im Haus befindlichen Hunden gab sie eben-\n\nfalls Schlafmittel, damit diese von dem Brand nichts mitbekommen, keinen \n\nAlarm schlagen und mit ihr und ihrem Sohn an Rauchgas ersticken sollten. Die \n\nAngeklagte bereitete mehrere Brandherde vor. Da bei ihren beiden Hunden das \n\nSchlafmittel nicht die von ihr erhoffte Wirkung zeigte, nahm sie einen Hammer \n\nund schlug ihnen mit diesem auf den Kopf und das Genick. Während einer der \n\nHunde sofort starb, wurde der andere nur schwer verletzt und verendete erst \n\nnach geraumer Zeit. Die Angeklagte legte dann an den vorbereiteten Stellen \n\nFeuer, das zu starker eigenständiger Brandzehrung führte. Sie setzte sich zu \n\nihrem nichts ahnend im Bett schlafenden Sohn. Der Brand wurde von einem \n\nNachbarn bemerkt, der als Wehrführer der Feuerwehr ein Feuerwehrauto mit \n\neingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht vor das Haus fuhr, um die im Haus \n\nbefindlichen Menschen vor dem Feuer zu warnen. Die Angeklagte hörte dies, \n\nreagierte aber nicht, obwohl sie spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass \n\nsie aufgrund des Einsatzes der Feuerwehr gerettet werden würden und jeden-\n\nfalls ihr Tatplan, in den durch den Brand hervorgerufenen Rauchgasen zu ersti-\n\ncken, gescheitert war. Als die Angeklagte bemerkte, dass die Haustür von dem \n\nFeuerwehrmann eingeschlagen wurde, entschloss sie sich, mit ihrem Sohn das \n\nHaus zu verlassen. Sie weckte ihren Sohn und schickte ihn hinaus, während sie \n\nnoch Kleidung für ihn holte und ihm dann folgte. An der Scheune und dem \n\nWohnhaus, das eigenständig in Brand geraten war, entstand ein Sachschaden \n\nin Höhe von etwa 300.000 €. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat unter anderem versuchten Mord (Mordmerkmale: \n\nHeimtücke und mit gemeingefährlichen Mitteln) angenommen. Nach Auffassung \n\ndes Landgerichts ist die Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten, da ein \n\nfehlgeschlagener Versuch vorliege. Die Angeklagte habe nach ihrem Tatplan \n\nmit dem Sohn nicht in den Flammen umkommen, sondern im Rauch ersticken \n\nwollen. Als sie die Feuerwehr hörte, habe sie erkannt, dass sie beide bald ge-\n\nrettet würden und daher ihr Plan, gemeinsam im Bett liegend durch eine Rauch-\n\nvergiftung zu sterben, nicht mehr gelingen konnte. \n\n3. Die Verneinung der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts \n\nvom Mordversuch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch \n\nzwar wiedergegeben, ist aber nicht von einem rechtlich zutreffenden Ansatz-\n\npunkt ausgegangen. Die von der Angeklagten beabsichtigte strafbare Tat war \n\nallein die Tötung ihres Sohnes, nicht die Selbsttötung. Die Frage des Rücktritts \n\nist daher ausschließlich daran zu prüfen, ob die Angeklagte strafbefreiend vom \n\nTötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes zurückgetreten ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nFür den Fall, dass der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits er-\n\nreicht hat, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in \n\nBGHSt 39, 221 ff. entschieden, dass dem Täter grundsätzlich die Rücktritts-\n\nmöglichkeit eröffnet ist, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nur ein Abstandnehmen \n\nvon der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes verlangt. Das gilt auch \n\nbei sinnlos gewordenem weitergehenden Tatplan. \n\n8 \n\nMag auch der Plan der Angeklagten, gemeinsam zu sterben, gescheitert \n\ngewesen sein, so verhält sich das angefochtene Urteil aber nicht dazu, ob der \n\nallein strafrechtlich relevante Versuch, den Sohn zu töten, fehlgeschlagen war. \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht \n\nnicht genügend zwischen dem Suizidversuch und dem Tötungsversuch an dem \n\nKind differenziert und rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt hat, dass vom \n\nZeitpunkt der Entdeckung des Brandes an aus der Sicht der Angeklagten der \n\ngemeinsame Tod nicht mehr möglich war. Das Landgericht hat sich - aufgrund \n\ndes fehlerhaften Ausgangspunktes - nicht mehr mit der Frage befasst, ob die \n\nAngeklagte auch nach der Entdeckung des Brandes objektiv noch die Möglich-\n\nkeit hatte und subjektiv in der Lage gewesen wäre, ihren Sohn zu töten. \n\n9 \n\nAuf diesen Rechtsfehlern beruht der Schuldspruch wegen versuchten \n\nMordes. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter mit \n\nrechtsfehlerfreier Begründung (vgl. zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs \n\nauch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 12) wieder zur Bejahung eines \n\nversuchten Mordes gelangt, hat er davon abgesehen, den Schuldspruch selbst \n\nzu ändern. \n\n10 \n\nDer Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, da die \n\nweiteren Delikte in Tateinheit abgeurteilt worden sind (vgl. Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_458-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-str-458-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_458-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_458-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-str-458-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_458-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:52.264347+00:00"}}