{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_457-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"2 StR 457/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 457/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2007 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, \n\na) in den Fällen II.16 bis II.19 des Urteils; \n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II.7 und II.15 des Urteils so-\n\nwie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen, \n\nversuchten Diebstahls, Computerbetrugs in vier Fällen und versuchten Compu-\n\nterbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten \n\nund die Einziehung von Tatwerkzeug angeordnet. Die Revision des Angeklag-\n\n2 \n\n3 \n\nten hat mit der Sachrüge nur in dem in der Beschlussformel bezeichneten Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten (gewerbsmäßigen) Computerbe-\n\ntrugs in den Fällen II.16 bis II.19 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand, weil es sich insoweit nicht um selbständige Taten, sondern um \n\nunselbständige Einzelakte der (vollendeten) Tat II.15 gehandelt hat. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte hier \n\neine von ihm entwendete (Fall II.1) Kreditkarte an einem Geldautomaten ein. \n\nInnerhalb von zwei Minuten versuchte er an demselben Geldautomaten fünf \n\nMal, unter Einsatz der Karte und Eingabe der Geheimzahl Bargeld zu erlangen. \n\nDer erste Versuch (Fall II.15) war in Höhe von 500 € erfolgreich; die in Abstän-\n\nden von jeweils etwa 30 Sekunden unternommenen vier weiteren Versuche \n\n(Fälle II.16 bis II.19) scheiterten, weil die Karte zufällig gerade in diesem Mo-\n\nment gesperrt worden war. \n\n4 \n\nb) Unter diesen Umständen, also bei mehrfachem unberechtigtem Ein-\n\nsatz einer fremden Karte an ein und demselben Geldautomaten innerhalb kür-\n\nzester Zeit bei von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bar-\n\ngeldsumme gerichteten Vorsatz, sind die einzelnen Zugriffsversuche nicht als \n\nselbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263 a StGB \n\nim materiell-rechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 5 \n\nStR 250/01, NStZ 2001, 595; BGH, Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR \n\n448/02; vgl. dazu auch Senatsurt. vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05, inso-\n\nweit in NStZ-RR 2006, 183 nicht abgedruckt; Senatsbeschl. vom 4. Juni 2003 - \n\n2 StR 169/03; Fischer StGB 55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4, 41; Rissing-van Saan in \n\nLK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 13, 35). Eine Auftrennung in zwei Taten, nämlich ei-\n\nnen vollendeten Computerbetrug und einen unter mehrfachem Ansetzen be-\n\ngangenen fehlgeschlagenen Versuch, käme in Betracht, wenn im äußeren Ab-\n\nlauf oder in der subjektiven Vorstellung des Täters mit Vollendung der ersten \n\nAbhebung eine Zäsur eingetreten wäre. Dies ist hier nicht festgestellt. Die An-\n\nnahme nur einer Tat vermeidet zudem Widersprüchlichkeiten, die durch eine für \n\nden Täter im Einzelfall nur zufällige Abfolge von gescheiterten und erfolgreichen \n\nAbhebungsversuchen entstehen könnten, denn an der Einheitlichkeit der Tat \n\nbestehen dann keine Zweifel, wenn der angestrebte Erfolg umgekehrt aufgrund \n\nder letzten von mehreren unmittelbar nacheinander ausgeführten Tathandlun-\n\ngen eintritt. Die Verurteilung wegen vier Fällen des versuchten Computerbe-\n\ntrugs (Fälle II.16 bis II.19 der Urteilsgründe) war daher aufzuheben. Da die un-\n\nselbständigen Einzelakte als solche bewiesen sind, kam ein Teilfreispruch nicht \n\nin Betracht (vgl. BGHSt 44, 196, 202). \n\n5 \n\nDie Einzelstrafe im Fall II.15 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil das \n\nTatunrecht der - als solche bewiesenen - unselbständigen Einzelakte II.16 bis \n\nII.19 bei der Bemessung dieser Strafe berücksichtigt werden kann und insoweit \n\ndas Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gilt (vgl. BGHR StPO \n\n§ 358 Abs. 2 Nachteile 3, 7, 12). \n\n6 \n\n2. Aufzuheben war auch die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten im Fall II.7 der Urteilsgründe. Die Nichtanwendung des gemäß § 23 \n\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens für den Versuch des Dieb-\n\nstahls hat das Landgericht hier damit begründet, dass der Angeklagte in das \n\nFahrzeug der Geschädigten bereits eingedrungen gewesen sei \"und die weitere \n\nTatausführung nicht freiwillig aufgegeben (habe)\". Das ist rechtsfehlerhaft, denn \n\nstraferhöhend darf gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht gewertet werden, dass der \n\nTäter vom Versuch der Tat nicht strafbefreiend zurückgetreten ist (Fischer aaO \n\n§ 46 Rdn. 76 m.w.N.). \n\n7 \n\n8 \n\n3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in den Fällen \n\nII.16 bis II.19 sowie die Aufhebung der Strafe im Fall II.7 führen zur Aufhebung \n\nauch des Gesamtstrafenausspruchs; die Gesamtstrafe ist neu zuzumessen. \n\nDagegen kann die rechtsfehlerfreie Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung bestehen bleiben. Weder die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 \n\nStGB noch die Feststellung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungs-\n\nverwahrung sind von den Rechtsfehlern berührt. Auch die Einziehungsanord-\n\nnung ist rechtsfehlerfrei. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_457-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/2-str-457-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_457-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_457-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/2-str-457-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_457-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:06.462964+00:00"}}