{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_449-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"2 StR 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 449/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 7. Mai 2007 im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt und die Tatwaffe mit Munition eingezogen. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbe-\n\ngründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafzumes-\n\nsung des Landgerichts ist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei \n\nder konkreten Strafzumessung fehlerhaft. \n\n3 \n\n1. Der 64 Jahre alte Angeklagte ist schwer krank. Das Landgericht hat \n\nhierzu festgestellt, der Angeklagte sei 2005 an Blasenkrebs erkrankt und es \n\nhätten sich bereits Metastasen gebildet. Aufgrund der Chemotherapie leide er \n\nan einer Anämie. Zudem bestehe inzwischen der Verdacht eines Leberkarzi-\n\nnoms. Zur Abklärung sei eine stationäre Aufnahme erforderlich. \n\n4 \n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 212 \n\nStGB wegen Versuchs und wegen alkoholbedingt erheblich verminderter Steue-\n\nrungsunfähigkeit doppelt gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB), so dass \n\nsich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten \n\nFreiheitsstrafe ergab. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Strafkammer die \n\nbesondere Haftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen \n\nGunsten berücksichtigt und unter Berücksichtigung seiner besonderen Ge-\n\nsundheits- und Lebenssituation eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für ange-\n\nmessen erachtet. \n\n5 \n\n2. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Landgericht zu der \n\nErörterung gedrängt sehen müssen, ob ein minder schwerer Fall des versuch-\n\nten Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB gegeben ist. Dabei wäre zu-\n\nnächst zu prüfen gewesen, ob schon allgemeine Strafmilderungsgründe die \n\nAnnahme eines minder schweren Falls gebieten. Hier ist insbesondere die \n\nschwere Erkrankung des Angeklagten von Bedeutung, die dazu führt, dass die \n\nLebenserwartung regelmäßig deutlich herabgesetzt ist, so dass die Verbüßung \n\nder Freiheitsstrafe den Angeklagten härter trifft als einen gesunden Straftäter. \n\nBei Annahme eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags hätte der \n\nStrafrahmen des § 213 StGB wegen der beiden vertypten Strafmilderungsgrün-\n\nde noch zweimal gemildert werden können, so dass sich ein Strafrahmen von \n\neinem Monat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sieben Monaten Freiheits-\n\nstrafe ergeben hätte. \n\n6 \n\nHätten nach der Bewertung des Tatrichters die allgemeinen Strafmilde-\n\nrungsgründe allein zur Begründung eines minder schweren Falls nicht ausge-\n\nreicht, hätten - schrittweise - die beiden vertypten Strafmilderungsgründe (§§ 23 \n\nAbs. 2, 21 StGB) herangezogen werden müssen. Da schon das Vorliegen eines \n\ngesetzlich vertypten Milderungsgrundes allein zur Annahme eines minder \n\nschweren Falls führen kann, wäre in einem ersten Schritt zu prüfen gewesen, \n\nob mit einem vertypten Strafmilderungsgrund und den allgemeinen Milderungs-\n\ngründen (insbesondere die reduzierte Lebenserwartung) ein minder schwerer \n\nFall gegeben ist. In diesem Fall hätte sich durch die dann mögliche Strafrah-\n\nmenmilderung wegen des zweiten vertypten Milderungsgrundes für den Ange-\n\nklagten ein günstigerer Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und \n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe ergeben. Nur dann, wenn die tatrichterliche Be-\n\nurteilung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass beide vertypten Strafmilderungs-\n\ngründe zur Begründung eines sonst minder schweren Falls im Sinne von § 213 \n\nStGB erforderlich sind, wäre der vom Landgericht zugrunde gelegte doppelt \n\ngemilderte Strafrahmen des § 212 StGB für den Angeklagten günstiger. \n\n7 \n\n3. Der Rechtsfehler bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des an-\n\ngenommenen Strafrahmens liegt darin, dass das Landgericht einen wesentli-\n\nchen Umstand außer Acht gelassen hat. Das Landgericht hätte prüfen müssen, \n\nwelche besonderen Wirkungen von der Strafe insgesamt für das künftige Leben \n\ndes Angeklagten zu erwarten sind. Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter ei-\n\nner schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Le-\n\nbenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein \n\nAusgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemes-\n\nsene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, \n\n13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07). Diesen Gesichtspunkt \n\nhätte das Landgericht bei Beachtung auch der anderen Strafzwecke hier aus-\n\ndrücklich erörtern müssen. Es genügt insoweit nicht, allgemein die besondere \n\nHaftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen Gunsten zu \n\nberücksichtigen. \n\n8 \n\n4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die festgesetzte Strafe auf \n\nden dargelegten Rechtsfehlern beruht. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/2-str-449-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_449-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:42.566323+00:00"}}