{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_441-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"2 StR 441/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 441/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 15. Mai 2007 im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in fünf Fällen \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen \n\nverurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in sechs Fällen, in allen zehn Fällen tateinheitlich mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\ngestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer teilweisen Schuldspruch-\n\nänderung; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-\n\nbefohlener im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Im Fall 1 der Urteilsgründe muss die Verurteilung wegen tateinheitlich \n\nverwirklichtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. \n\n1 a.F. StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\nDie Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war \n\ndie Vernehmung des Angeklagten am 20. Januar 2007, so dass der Verstoß \n\ngegen § 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit: Jahr 1999) verjährt ist. Dass dieser \n\nVorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tatein-\n\nheit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tatein-\n\nheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78a Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). \n\nDurch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften gegen die sexu-\n\nelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den be-\n\nstimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten \n\nnach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des \n\nOpfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil davon auszu-\n\ngehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April \n\n2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH Beschluss vom \n\n23. Juli 2004 - 2 StR 158/04; BGH Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04; \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78b Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Im \n\nFall 1 der Urteilsgründe ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da nach den \n\nUrteilsgründen aber auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen zur Ein-\n\n4 \n\n5 \n\ngrenzung der Tatzeit getroffen werden können, ist zugunsten des Angeklagten \n\ndavon auszugehen, dass diese Tat in verjährter Zeit begangen wurde (BGHSt \n\n33, 271, 277).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der Urteils-\n\ngründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. \n\nDer Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Wür-\n\ndigung der Verfolgungsverjährung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. \n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der \n\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen be-\n\ngründenden sexuellen Missbrauch von Kindern auch die tateinheitliche Verwirk-\n\nlichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt hat. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich zuläs-\n\nsig, auch verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt StGB § 46 \n\nAbs. 2 Vorleben 20). Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB, \n\nauch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach \n\n§ 176 StGB strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/Fischer StGB \n\n54. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m.w.N.). \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_441-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-05/2-str-441-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_441-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_441-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-05/2-str-441-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_441-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:56.232330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-05/2-str-441-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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