{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"2 StR 436/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 436/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 8. Mai 2007 \n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklag-\n\nte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n16 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen schuldig \n\nist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen und bandenmäßigen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen schuldig ge-\n\nsprochen und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurtei-\n\nlungen zu zwei Gesamtstrafen von vier Jahren und acht Monaten und neun \n\nJahren verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 36.400 Euro angeordnet. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landge-\n\nricht bandenmäßiges Handeln des Angeklagten angenommen hat. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte der Angeklagte bei \n\nEinkauf und Absatz von Betäubungsmitteln mittäterschaftlich mit dem gesondert \n\nVerfolgten J. zusammen. Die Betäubungsmittel kauften sie jeweils bei dem ge-\n\nsondert Verfolgten L. Nach Ansicht des Landgerichts bildeten die Mittäter T. \n\nund J. mit dem Lieferanten L. eine Bande im Sinne von §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a \n\nAbs. 1 BtMG, weil eine \"auf Dauer angelegte Struktur\" bestanden habe. \n\n3 \n\nDies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzutref-\n\nfend und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach \n\nfehlt es an einer bandenmäßigen gemeinsamen Deliktsbegehung, soweit sich \n\nBeteiligte eines Drogengeschäfts auf der Verkäufer- und Erwerberseite ge- \n\ngenüberstehen (BGHSt 42, 255, 259; BGH StraFo 2004, 253; BGH NStZ 2007, \n\n533 m.w.N.). Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 16. November 2006 - 3 \n\nStR 204/06 (NStZ 2007, 269) steht dem nicht entgegen, denn im dort entschie-\n\ndenen Fall bandenmäßigen Betrugs zu Lasten von Krankenkassen setzte der \n\nTaterfolg gerade das kollusive Zusammenwirken von Angestellten des Herstel-\n\nlers mit dem verschreibenden Arzt voraus, dem Kick-back-Zahlungen zuflossen; \n\nHersteller und Arzt standen daher ungeachtet der vertraglichen Beziehungen \n\ngerade nicht auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten des Absatzgeschäfts. \n\nMit der reinen Absatzbeziehung zwischen Verkäufer und Erwerber von \n\nRauschgift ist das nicht vergleichbar, auch wenn es sich um eine regelmäßige \n\nGeschäftsbeziehung handelt und der Erwerber, wie hier, sich seinerseits auf \n\neigene Rechnung gewerbsmäßig als Weiterverkäufer betätigt. \n\n4 \n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuld-\n\nspruch dahin zu ändern, dass in allen Fällen jeweils die Verurteilung wegen \n\nbandenmäßigen Handelns entfällt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung \n\ndurch den Senat nicht entgegen, da der Angeklagte sich auf einen Hinweis \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5 \n\nSoweit der Generalbundesanwalt eine Schuldspruchberichtigung dahin-\n\ngehend beantragt hat, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in (nur) 13 Fällen schuldig sei, liegt dem ersichtlich ein Versehen \n\nzugrunde. Das Landgericht hat in die erste Gesamtstrafe drei Fälle, in die zwei-\n\nte Gesamtstrafe 13 Fälle des (\"bandenmäßigen\") Handeltreibens einbezogen; \n\nin diesen abgeurteilten 16 Fällen ist die rechtliche Problematik jeweils gleich. Im \n\nAntrag des Generalbundesanwalts sind die ersten drei Fälle übersehen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und \n\ninsoweit zur Zurückverweisung. \n\n2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO; die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung \n\nhat insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\n8 \n\nAuch die Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann \n\nbestehen bleiben. \n\nBode Rothfuß Fischer \n Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist \n\ndurch Urlaub an der \nUnterschrift gehindert. \nBode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-05/2-str-436-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-05/2-str-436-07","retrieved":"2026-07-10 22:03:35.922328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-05/2-str-436-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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