{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_426-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"2 StR 426/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 426/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 20. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen \n\nwendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an \n\neiner schweren Borderline-Störung vom impulsiven Typ mit selbstschädigen-\n\ndem und selbstverletzendem Verhalten, seit 2004 zusätzlich an einer Grand-\n\nMal-Epilepsie, die medikamentös behandelt wird. Aufgrund der Schwere und \n\nder erheblichen überdauernden Ausprägung der Persönlichkeitsstörung handelt \n\nes sich um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. \n\nDas Landgericht ist - der Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass \n\ndie Angeklagte zum Tatzeitpunkt zwar in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat \n\neinzusehen, dass aber ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheb-\n\nlich eingeschränkt war. \n\n3 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfä-\n\nhigkeit der Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen (UA S. 7) verspürte die Angeklagte zum Tatzeitpunkt plötz-\n\nlich den unwiderstehlichen Drang, ein Feuer in ihrer Wohnung zu entzünden \n\nund die Wohnung hierdurch zu zerstören, und setzte daher mit einem Feuer-\n\nzeug an zwei Stellen der Wohnung Unrat bzw. Wäsche in Brand. Wenn die An-\n\ngeklagte aus einem für sie unwiderstehlichen Drang heraus gehandelt hat, war \n\nihre Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben, nicht nur erheblich vermindert. \n\nHierfür könnten auch die Urteilsausführungen UA S. 16 sprechen, dass die An-\n\ngeklagte nach den Erkenntnissen der Sachverständigen nicht in der Lage sei, \n\ninnere Anspannung ohne Dissoziationen, insbesondere durch selbstverletzen-\n\ndes Verhalten, abzubauen. Das Landgericht hätte deshalb näher darlegen \n\nmüssen, aufgrund welcher Umstände es zu der Auffassung gelangt ist, dass die \n\nAngeklagte jedenfalls in eingeschränktem Umfang entsprechend ihrer Un-\n\nrechtseinsicht hätte handeln können. \n\n4 \n\n2. Der neue Tatrichter wird, falls er eine aufgehobene oder erheblich \n\nverminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht, erneut deren Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO n.F.). Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die \n\nAuffassung des Landgerichts, es fehle bei der Angeklagten an dem von § 63 \n\nStGB vorausgesetzten länger dauernden Zustand, nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht zutrifft. Bei der Angeklagten ist eine dauerhaft vorliegende Bor-\n\nderline-Persönlichkeitsstörung mit dem Schweregrad einer anderen seelischen \n\nAbartigkeit festgestellt worden. In von ihr als belastend empfundenen Situatio-\n\nnen gerät die Angeklagte in Anspannungszustände, in denen sie nicht mehr in \n\nder Lage ist, umfassend entsprechend ihrer Einsicht in das Recht oder Unrecht \n\nihres Tuns zu handeln. Solche Situationen treten angesichts der labilen Disposi-\n\ntion der Angeklagten immer wieder einmal auf (UA S. 19). Damit sind aber die \n\nAnforderungen an den Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt: erforderlich ist \n\nnicht, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder vermindert schuldfä-\n\nhig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer länger dauernden see-\n\nlischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die \n\nakute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine kon-\n\nkrete Tat auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005, \n\n370, 371). \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-426-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/2-str-426-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_426-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:00.541890+00:00"}}