{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_406-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"2 StR 406/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 406/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß §§ 154 a \n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren \n\nim Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf \n\nden Vorwurf der Hehlerei beschränkt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. März 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des \n\nBetruges in vier Fällen und der Hehlerei schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, da-\n\n2 \n\n3 \n\nvon ein einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dage-\n\ngen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den \n\nVorwurf der Hehlerei. \n\nDie Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen die Verur-\n\nteilung wegen Betruges nicht tragen. Es fehlen hinreichende Feststellungen, um \n\nwelche Art von Scheck es sich bei dem Verrechnungsscheck der Firma P. AG \n\nzugunsten der Firma Z. M. GmbH handelte. Hätte es sich um einen Inha-\n\nberscheck gehandelt - was auch bei einem an eine bestimmte Person zahlbar \n\ngestellten Scheck der Fall sein kann, wenn er den Zusatz „oder Überbringer“ \n\nenthält (Art. 5 Abs. 2 ScheckG) - könnte es bereits an einer für die Vermögens-\n\nverfügung relevanten Täuschungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher \n\neines Inhaberschecks regelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird \n\n(vgl. Senatsurteil StraFo 2007, 423 = wistra 2007, 458 m. w. N.). \n\n4 \n\n2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen. \n\nDas Landgericht hat die Strafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe dem Strafrahmen \n\ndes § 263 Abs. 3 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust großen Ausma-\n\nßes herbeigeführt worden ist. Angesichts des niedrigeren Strafrahmens des § \n\n259 StGB ist nicht auszuschließen, dass es bei einer Verurteilung wegen Hehle-\n\nrei auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n5 \n\n3. Zu den Fällen II. 2 bis 5 der Urteilsgründe merkt der Senat zu den \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts Folgendes an: Auf die Frage, ob die \n\nEinlösung der Schecks einen über den Entwendungsschaden hinausgehenden \n\neigenständigen Schaden verursacht hat, kommt es hier nicht an, weil der Ange-\n\nklagte nicht Täter oder Tatnehmer der Diebstähle war, es sich bei ihm also nicht \n\num mitbestrafte Nachtaten handeln kann. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_406-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/2-str-406-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_406-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_406-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/2-str-406-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_406-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:31.290514+00:00"}}