{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"2 StR 392/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 392/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 23. Januar 2007, soweit es ihn betrifft, \n\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsrei-\n\nhenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 \n\nStGB nF unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaub-\n\nter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und \n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensrügen ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch \n\nund den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; \n\nauch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-\n\nhenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der \n\nnach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-\n\nhenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe \n\ngetroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-\n\nhen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. \n\n4 \n\nNach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-\n\ncherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-\n\nfern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom \n\nRevisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \n\nStGB soll das Gericht neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren \n\nbestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist \n\ndieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer \n\nanschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung \n\nzur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte kann \n\ndurch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 -, 21. August 2007 - 3 \n\nStR 263/07 - und 29. August 2007 - 1 StR 378/07). Bei aktuell dringender The-\n\nrapiebedürftigkeit hat das Gericht weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorweg-\n\nvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. \n\n16/1110 S. 14). \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/2-str-392-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/2-str-392-07-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:26.695186+00:00"}}